Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 30a - Zusätzliche Informationen, die mit einem Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind

Artikel 30a

Zusätzliche Informationen, die mit einem Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind

1.  
Wird eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung beantragt, so wird in dem Antrag der Betrag jeder einschlägigen Ausgabe des harten Kernkapitals angeben, die Gegenstand des Antrags ist.
2.  

Wird eine allgemeine vorherige Erlaubnis für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragt, so gibt das Institut in dem Antrag Folgendes an:

a) 

den Betrag jeder ausstehenden einschlägigen Ausgabe, die Gegenstand des Antrags ist;

b) 

den Gesamtbuchwert der Umlaufinstrumente in jeder einschlägigen Kapitalklasse.

3.  
Ein Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann sich auf noch auszugebende Eigenmittelinstrumente beziehen, sofern der zuständigen Behörde nach der betreffenden Ausgabe die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b vorgelegt werden.
4.  
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.