Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 8 - Indirekte Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 8

Indirekte Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  
Als indirekte Finanzierungen von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten Finanzierungen, die nicht direkt erfolgen.
2.  
Für die Zwecke des Absatzes 1 handelt es sich um eine direkte Finanzierung, wenn ein Institut einem Anleger ein Darlehen oder eine andere Finanzierung gleich welcher Art zur Verfügung stellt, das bzw. die für den Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts verwendet wird.
3.  

Zu direkten Finanzierungen zählen auch Finanzierungen, die für andere Zwecke als den Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten oder die als nahestehende Unternehmen oder Personen im Sinne der Definition in Absatz 9 des Internationalen Rechnungslegungsstandards 24 — ‚Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen‘ — gelten, wie er in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) angewendet wird, wobei etwaige zusätzliche Leitlinien, die für Kapitalinstrumente von der zuständigen Behörde bzw. für Verbindlichkeiten in Absprache mit der zuständigen Behörde von der Abwicklungsbehörde bereitgestellt werden, zu berücksichtigen sind, sofern das Institut nicht nachweisen kann, dass alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Transaktion wird zu vergleichbaren Bedingungen wie andere Transaktionen mit Dritten durchgeführt.

b) 

Die betreffende natürliche oder juristische Person bzw. das betreffende nahestehende Unternehmen oder die betreffende nahestehende Person ist nicht auf Ausschüttungen oder die Veräußerung der gehaltenen Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten angewiesen, um Zinszahlungen zu leisten und die Finanzierung zurückzuzahlen.


( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).