Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 9 - Anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 9

Anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  

Zu den anwendbaren Formen und Arten einer indirekten Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten eines Instituts zählen alle folgenden Elemente:

a) 

die Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts durch einen Anleger zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch das Institut unterliegen, oder durch Unternehmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i) 

Sie gehören zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

ii) 

sie sind in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;

iii) 

sie unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

b) 

die Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts durch einen Anleger zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch externe Unternehmen, die durch eine Garantie oder ein Kreditderivat oder auf andere Weise abgesichert sind, sodass das Kreditrisiko auf das Institut oder auf Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch das Institut unterliegen, oder auf Unternehmen übertragen wird, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i) 

Sie gehören zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

ii) 

sie sind in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;

iii) 

sie unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG;

c) 

Finanzierungen für einen Darlehensnehmer, der die Finanzierung zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt an den Endanleger weiterreicht.

2.  

Damit eine Finanzierung als indirekte Finanzierung für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden kann, müssen darüber hinaus folgende Bedingungen, sofern anwendbar, erfüllt sein:

a) 

Der Anleger

i) 

gehört nicht zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

ii) 

ist nicht in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;

iii) 

unterliegt nicht einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG.

b) 

Das externe Unternehmen

i) 

gehört nicht zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

ii) 

ist nicht in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;

iii) 

unterliegt nicht einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG.

Für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ii wird davon ausgegangen, dass ein Anleger in der erweiterten Zusammenfassungsrechnung erfasst ist, wenn das betreffende Kapitalinstrument oder die betreffende Verbindlichkeit Gegenstand der Konsolidierung oder der erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und so einbezogen wird, dass es zu keiner Mehrfachbelegung von Eigenmittelposten oder Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und zu keiner Bildung von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems kommt. Haben die zuständigen Behörden keine Erlaubnis gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn sowohl die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen als auch das Institut selbst Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind und die Unternehmen die Finanzierung zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f bis i, Artikel 56 Buchstaben a bis d und Artikel 66 Buchstaben a bis d für Kapitalinstrumente bzw. gemäß Artikel 72e Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Verbindlichkeiten in Abzug bringen.

2a.  
Zu den anwendbaren Formen und Arten einer indirekten Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten eines Instituts zählt die gruppeninterne Kreislauffinanzierung.

Für diese Zwecke handelt es sich um eine gruppeninterne Kreislauffinanzierung, wenn

a) 

ein Institut einem der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen über ein anderes in Absatz 1 Buchstabe a genanntes Unternehmen ein Darlehen oder eine andere Finanzierung gleich welcher Art zur Verfügung stellt, das bzw. die für den Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts verwendet wird;

b) 

einem der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen über ein anderes in Absatz 1 Buchstabe a genanntes Unternehmen eine Finanzierung zu anderen Zwecken als dem Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts zur Verfügung gestellt wird, sofern das Institut unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Leitlinien, die für Kapitalinstrumente von der zuständigen Behörde bzw. für Verbindlichkeiten in Absprache mit der zuständigen Behörde von der Abwicklungsbehörde bereitgestellt werden, nicht nachweisen kann, dass alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

i) 

Die Transaktion wird zu vergleichbaren Bedingungen wie andere Transaktionen mit Dritten durchgeführt.

ii) 

Der Anleger ist nicht auf Ausschüttungen oder die Veräußerung der gehaltenen Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten angewiesen, um Zinszahlungen zu leisten und die Finanzierung zurückzuzahlen.

3.  
Zur Feststellung, ob der Erwerb des Eigentums an einem Kapitalinstrument oder einer Verbindlichkeit eine direkte oder indirekte Finanzierung gemäß Artikel 8 beinhaltet, ist der Betrag abzüglich etwaiger aufgrund einer individuellen Prüfung vorgenommener Wertberichtigungen zugrunde zu legen.
4.  
Damit eine Qualifizierung als direkte oder indirekte Finanzierung gemäß Artikel 8 vermieden wird in Fällen, in denen Darlehen oder andere Formen von Finanzierungen oder Garantien natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Institut halten oder als nahestehende Person oder nahestehendes Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 gelten, stellt das Institut fortlaufend sicher, dass es keine Darlehen oder andere Formen von Finanzierungen oder Garantien zum Zwecke des direkten oder indirekten Erwerbs von Eigentum an Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten dieses Instituts gewährt. Wird das Darlehen oder eine andere Form der Finanzierung oder Garantie anderen Arten von Parteien gewährt, nimmt das Institut diese Kontrolle nach bestem Bemühen vor.
5.  

Im Falle von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten, bei denen ein Kunde nach einzelstaatlichem Recht oder nach der Satzung des Instituts zur Zeichnung von Kapitalinstrumenten verpflichtet ist, wenn er ein Darlehen erhalten will, wird dieses Darlehen nicht als direkte oder indirekte Finanzierung betrachtet, sofern alle der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die zuständige Behörde erachtet den Zeichnungsbetrag als nicht wesentlich.

b) 

Zweck des Darlehens ist nicht der Erwerb des Eigentums an Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts, das das Darlehen gewährt.

c) 

Die Zeichnung eines oder mehrerer Kapitalinstrumente des Instituts ist erforderlich, damit der Darlehensempfänger Mitglied der Gegenseitigkeitsgesellschaft, der Genossenschaft oder eines ähnlichen Instituts werden kann.


( 4 ) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).