Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 30 - Inhalt des vom Institut einzureichenden Antrags für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 30

Inhalt des vom Institut einzureichenden Antrags für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  

Dem Antrag gemäß Artikel 29 sind alle folgenden Elemente beizufügen:

a) 

eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen;

b) 

Angaben dazu, ob sich die beantragte Erlaubnis auf Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b oder auf Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stützt;

c) 

für den Fall, dass das Institut Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder das damit verbundene Agio innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Emission gemäß Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kündigen, zurückzahlen oder zurückkaufen will: Angaben dazu, wie die Bedingungen jenes Artikels erfüllt werden;

d) 

aktuelle Informationen und vorausschauende Informationen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren über die Beträge und Prozentsätze, die den folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten entsprechen:

i) 

der Anforderung an das harte Kernkapital gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, der Anforderung an das Kernkapital gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und der Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii) 

in Bezug auf andere Risiken als dem Risiko einer übermäßigen Verschuldung: der zusätzlichen Anforderung an das harte Kernkapital gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, sofern anwendbar, der zusätzlichen Anforderung an das Kernkapital gemäß Artikel 104a jener Richtlinie, sofern anwendbar, und der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a jener Richtlinie, sofern anwendbar;

iii) 

der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU;

iv) 

der Anforderung hinsichtlich der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls einer Anpassung gemäß Artikel 429a Absatz 7 jener Verordnung;

v) 

in Bezug auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung: der zusätzlichen Anforderung an das harte Kernkapital gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, sofern anwendbar, und der zusätzlichen Anforderung an das Kernkapital gemäß Artikel 104a jener Richtlinie, sofern anwendbar;

vi) 

der für G-SRI geltenden Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote bezüglich des Kernkapitals gemäß Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern anwendbar;

vii) 

der risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern anwendbar, und der nicht-risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 92b jener Verordnung, sofern anwendbar;

viii) 

der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, wie gemäß den Artikeln 45e bzw. 45f jener Richtlinie vorgeschrieben, berechnet als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an dem gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrag des Instituts und als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden Unternehmens;

e) 

aktuelle und vorausschauende Informationen über die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel sowie die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gehalten werden, um die Erfüllung der in Buchstabe d Ziffern i bis viii genannten Anforderungen zu gewährleisten, bevor und nachdem eine der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen wird bzw. wurde;

f) 

die zusammenfassende Bewertung des Instituts zu den Auswirkungen der Handlung, die das Institut nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen beabsichtigt, sowie aller derartigen Handlungen, die das Institut innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zusätzlich vorzunehmen beabsichtigt, auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i bis viii genannten Anforderungen;

g) 

für den Fall, dass das Institut Eigenmittelinstrumente oder das damit verbundene Agio gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen will:

i) 

Informationen über die Restlaufzeit der ersetzten Eigenmittelinstrumente, sofern vorhanden, und die Laufzeit der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente;

ii) 

Angaben zum Rang der ersetzten Eigenmittelinstrumente und der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente in der Insolvenzrangfolge;

iii) 

Angaben zu den Kosten der Eigenmittelinstrumente, die die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen;

iv) 

der vorgesehene Zeitplan für die Emission der Eigenmittelinstrumente, die die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen;

v) 

Angaben zu den Auswirkungen auf die Rentabilität des Instituts gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

h) 

eine Bewertung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist bzw. ausgesetzt sein könnte, und Angaben dazu, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der entsprechenden Risiken gewährleistet, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests zu den Hauptrisiken des Eintritts potenzieller Verluste;

i) 

Angaben dazu, inwieweit die Eigenmittel den von der zuständigen Behörde nach Artikel 104b Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU mitgeteilten Empfehlungen zur vorgeschlagenen Höhe und Zusammensetzung von zusätzlichen Eigenmitteln vor und nach der Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen über einen Zeitraum von drei Jahren entsprechen;

j) 

etwaige andere Informationen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden, um zu prüfen, inwieweit es angezeigt ist, eine Erlaubnis nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erteilen.

Für die Zwecke von Buchstabe e erstrecken sich die Informationen auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und umfassen in Bezug auf Verbindlichkeiten gegebenenfalls Angaben zu den folgenden Beträgen:

a) 

Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;

b) 

Verbindlichkeiten, bezüglich derer die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 bzw. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet hat, dass sie als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;

c) 

Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45b Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten enthalten sind;

d) 

Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, die gemäß Artikel 45b Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sind;

e) 

von einem Tochterunternehmen begebene Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a jener Verordnung unterliegt, oder gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer Abwicklungseinheit zugerechnet werden können;

f) 

Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 92b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Institute, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, und gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke der Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, berücksichtigt werden.

2.  
Die zuständige Behörde kann von der Vorlage einiger der in Absatz 1 genannten Informationen absehen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ihr die betreffenden Informationen bereits vorliegen.
3.  
Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.