Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 30b - Informationen, die mit einem Antrag auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind

Artikel 30b

Informationen, die mit einem Antrag auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind

1.  
Vor Ablauf einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Institut einen Antrag auf deren Verlängerung für einen Zeitraum von jeweils bis zu einem weiteren Jahr stellen, sofern das Institut keine Erhöhung des bei Erteilung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis vorab festgelegten Betrags beantragt und keine Änderungen an der beim Antrag für die ursprüngliche allgemeine vorherige Erlaubnis nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Begründung vornimmt.
2.  
Beantragt ein Institut eine Verlängerung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis nach Absatz 1, ist es von der Pflicht zur Vorlage der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis d, f, g und i genannten Informationen befreit.