Artikel 29
Beantragung der Verringerung von Eigenmitteln gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut
1.
Bevor ein Institut eine der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornimmt, stellt es bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf vorherige Erlaubnis, einschließlich der allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung.
2.
Absatz 1 gilt, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.