Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 32b - Verfahrensanforderungen einschließlich der Fristen und Verfahren für einen Antrag eines Instituts auf Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 32b

Verfahrensanforderungen einschließlich der Fristen und Verfahren für einen Antrag eines Instituts auf Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  
Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen und Rückkäufe von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten werden den Inhabern dieser Instrumente nicht angekündigt, bevor das Institut die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde erhalten hat.
2.  
Ist mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen vorgenommen werden, nimmt das Institut, sobald die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde vorliegt, bei seinen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die Abzüge vor, die dem Betrag der Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe entsprechen, bevor die Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe effektiv stattfinden. Eine hinreichende Sicherheit gilt insbesondere dann als gegeben, wenn das Institut öffentlich seine Absicht angekündigt hat, ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu kündigen, zu tilgen bzw. zurückzuzahlen oder zurückzukaufen.
3.  
Im Falle einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der vorab festgelegte Betrag, für den die Abwicklungsbehörde ihre Erlaubnis erteilt hat, ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Instituts abgezogen.
4.  
Die Abwicklungsbehörde erteilt eine vorherige Erlaubnis, bei der es sich nicht um eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, für einen bestimmten Zeitraum, der für die Durchführung einer der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 jener Verordnung erforderlich ist und der ein Jahr nicht überschreiten darf.
5.  
Wird eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragt, darf der vorab festgelegte Betrag, für den die allgemeine vorherige Erlaubnis erteilt wird, 10 % des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht übersteigen.
6.  
Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.