Artikel 32e
Zusätzliche Informationen, die mit einem Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind
1.
Wird eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 2 jener Verordnung beantragt, gibt das Institut in seinem Antrag den Gesamtbetrag der Umlaufinstrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an, einschließlich des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Bedingungen von Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.
2.
Ein Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann sich auf noch auszugebende Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten beziehen, sofern der Abwicklungsbehörde nach der betreffenden Ausgabe der endgültige Betrag nach Absatz 1 mitgeteilt wird.