Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 32i - Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 32i

Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  
Stellt ein Institut einen vollständigen Antrag auf eine vorherige Erlaubnis, einschließlich der allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so übermittelt die Abwicklungsbehörde diesen Antrag, einschließlich der in Artikel 32d und gegebenenfalls Artikel 32e, Artikel 32f oder Artikel 32h genannten Informationen, unverzüglich an die zuständige Behörde.
2.  
Gleichzeitig mit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen stellt die Abwicklungsbehörde bei der zuständigen Behörde ein Ersuchen um Konsultation bezüglich des eingegangenen Antrags, in deren Rahmen auch alle anderen Informationen ausgetauscht werden, die für die Bewertung des Antrags durch die Abwicklungsbehörde oder die zuständige Behörde relevant sind.
3.  
Die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde vereinbaren eine angemessene Frist für die Beantwortung des Konsultationsersuchens nach Absatz 2; diese Frist beträgt höchstens drei Monate ab Eingang des Konsultationsersuchens und wird auf zwei Monate verkürzt, wenn das Konsultationsersuchen die Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32f oder einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32h betrifft. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt die von der zuständigen Behörde geäußerten Standpunkte, bevor sie eine Entscheidung über die Erlaubnis trifft.
4.  
Ist die Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, so teilt die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 2 genannten Konsultationsersuchens oder innerhalb von einem Monat, wenn das Konsultationsersuchen die Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32f oder einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32h betrifft, die vorgeschlagene Spanne mit, um welche nach Vornahme der in Artikel 77 Absatz 2 jener Verordnung genannten Handlung die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten die Anforderungen des Instituts übersteigen müssen und welche die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält.
5.  
binnen drei Wochen oder, wenn das Konsultationsersuchen die Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32f oder einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32h betrifft, binnen zwei Wochen nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Mitteilung. Stimmt die zuständige Behörde gänzlich oder zum Teil nicht mit der Abwicklungsbehörde überein, so teilt sie dies der Abwicklungsbehörde innerhalb dieser Frist unter Angabe von Gründen mit.
6.  
Abweichend von Absatz 3 gilt: Ist die Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, so beantwortet die zuständige Behörde das Konsultationsersuchen nach Absatz 2 gleichzeitig mit der Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung an die Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 5.
7.  
Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 gilt: Beträgt die maximale Frist für die Bearbeitung des in Absatz 1 genannten Antrags gemäß Artikel 32g Absätze 3 oder 4 weniger als vier Monate, vereinbaren die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Fristen unter Berücksichtigung der jeweiligen maximalen Frist.
8.  
Die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde bemühen sich, eine Einigung gemäß Absatz 5 zu erzielen, um sicherzustellen, dass der in Absatz 1 genannte Antrag in jedem Fall innerhalb der in Artikel 32g Absätze 1, 2, 3 oder 4 genannten Frist bearbeitet wird.
9.  
Die Abwicklungsbehörde teilt der zuständigen Behörde die Entscheidung über die Erlaubnis unverzüglich mit. Zudem teilt die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde mit, wenn einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis entzogen wird, weil es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt.