Artikel 33
Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.
Eine befristete Ausnahme gilt für eine Dauer, die den im Plan für finanzielle Stützungsaktionen vorgesehenen Zeitrahmen nicht überschreitet. Die Ausnahme wird für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren gewährt.
2.
Die Ausnahme gilt ausschließlich für neue Positionen in Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens des Finanzsektors oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Gegenstand der finanziellen Stützungsaktion ist.
3.
Mit Blick auf die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln bzw. berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten kann eine zuständige Behörde davon ausgehen, dass die Position gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung eines Unternehmens des Finanzsektors oder eines Instituts gehalten wird, wenn die Aktion auf der Grundlage eines Plans durchgeführt wird und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und wenn der Plan klare Angaben zu den einzelnen Phasen, dem Zeitplan und den Zielen sowie zu den Wechselwirkungen zwischen der Position und der finanziellen Stützungsaktion enthält.