Artikel 34
Arten von Vermögenswerten, die dem Betrieb von Zweckgesellschaften zugeordnet werden können, und Bedeutung des Konzepts des sehr geringen und nicht signifikanten Vermögenswerts in Bezug auf von Zweckgesellschaften begebene Instrumente des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals für die Zwecke des Artikels 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Vermögenswerte einer Zweckgesellschaft sind als sehr gering und nicht wesentlich zu betrachten, wenn beide nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, bei denen es sich nicht um Investitionen in Eigenmittel des verbundenen Tochterinstituts handelt, beschränken sich auf Barvermögen, das für die Auszahlung von Kupons und die Rückzahlung fälliger Eigenmittelinstrumente bestimmt ist.
Der Betrag der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, bei denen es sich nicht um die unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte handelt, beläuft sich auf maximal 0,5 % der durchschnittlichen Gesamtaktiva der Zweckgesellschaft in den vergangenen drei Jahren.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde einem Institut gestatten, einen höheren Prozentsatz anzuwenden, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Der höhere Prozentsatz ist erforderlich, um ausschließlich die laufenden Kosten der Zweckgesellschaft zu decken.
Der entsprechende nominale Betrag beläuft sich auf maximal 500 000 EUR.