Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
Änderungen (1)
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Artikel 34a - Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen

Artikel 34a

Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen

1.  
Für die Zwecke der Präzisierung der Berechnung auf teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 84 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die qualifizierten Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens gemäß Artikel 81 jener Verordnung, das seinerseits ein Mutterunternehmen eines Unternehmens gemäß Artikel 81 Absatz 1 jener Verordnung ist, wie in den Absätzen 2 bis 4 beschrieben ermittelt.
2.  
Macht die zuständige Behörde von ihrem Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch, erfolgt die nach den Absätzen 3 und 4 vorzunehmende Berechnung aufgrund der Lage des Instituts, als hätte die Behörde nicht von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht.
3.  

Erfüllt das Tochterunternehmen die Bestimmungen von Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis, gilt Folgendes:

a) 

Das harte Kernkapital dieses Tochterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beinhaltet die laut Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Bestimmungen dieser Verordnung berechneten zulässigen Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit seinen eigenen Tochterunternehmen.

b) 

Für die Zwecke der teilkonsolidierten Berechnung entspricht die gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Höhe des harten Kernkapitals dem Betrag, der zur Einhaltung der Anforderungen an das harte Kernkapital des betreffenden Tochterunternehmens auf konsolidierter Basis erforderlich ist, berechnet gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung. Bei den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen handelt es sich um die Anforderungen, die von der für das Tochterunternehmen zuständigen Behörde festgelegt wurden.

c) 

Der erforderliche Betrag des konsolidierten harten Kernkapitals gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht dem Beitrag des Tochterunternehmens — auf Basis seiner konsolidierten Lage — zu den Eigenmittelanforderungen des harten Kernkapitals des Instituts, für das die zulässigen Minderheitsbeteiligungen auf konsolidierter Basis berechnet werden. Für die Zwecke der Berechnung des Beitrags werden alle gruppeninternen Geschäfte zwischen Unternehmen, die dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts zuzurechnen sind, ausgeklammert.

4.  
Bei der Konsolidierung gemäß Absatz 3 Buchstabe c berücksichtigt das Tochterunternehmen keine Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit seinen Tochterunternehmen, die nicht dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts, für das die zulässigen Minderheitsbeteiligungen berechnet werden, zuzurechnen sind.
5.  
Gilt die Ausnahme nach Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für ein Tochterunternehmen, kann ein Mutterunternehmen des Tochterunternehmens, das von dieser Ausnahme profitiert, in sein hartes Kernkapital Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit Tochterunternehmen des Tochterunternehmens selbst, das von dieser Ausnahme profitiert, aufnehmen, sofern die Berechnungen gemäß Artikel 84 Absatz 1 jener Verordnung sowie gemäß dieser Verordnung für jedes dieser Tochterunternehmen durchgeführt wurden. Der auf Ebene des Mutterunternehmens in die Eigenmittel aufgenommene Betrag des harten Kernkapitals darf nicht den Betrag überschreiten, der aufgenommen worden wäre, wenn dem Tochterunternehmen keine Ausnahme gewährt worden wäre.
6.  
Verfügt ein Mutterinstitut über ein zwischengeschaltetes Tochterunternehmen, das nicht in Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist, und verfügt dieses zwischengeschaltete Tochterunternehmen seinerseits über Tochterunternehmen, die in Artikel 81 Absatz 1 jener Verordnung genannt sind, kann das Mutterinstitut den gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Betrag der Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit diesen Tochterunternehmen in sein hartes Kernkapital aufnehmen. Das Mutterinstitut kann jedoch keine Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit einem nicht unter Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden zwischengeschalteten Tochterunternehmen in sein hartes Kernkapital aufnehmen.
7.  
Die in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebene Methodik findet entsprechend Anwendung bei der Berechnung des Betrags qualifizierter Kernkapitalinstrumente gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Betrags qualifizierter Eigenmittel gemäß Artikel 87 dieser Verordnung, wobei Verweise auf hartes Kernkapital als Verweise auf Kernkapital bzw. Eigenmittel zu verstehen sind.