Artikel 34a
Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen
Erfüllt das Tochterunternehmen die Bestimmungen von Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis, gilt Folgendes:
Das harte Kernkapital dieses Tochterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beinhaltet die laut Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Bestimmungen dieser Verordnung berechneten zulässigen Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit seinen eigenen Tochterunternehmen.
Für die Zwecke der teilkonsolidierten Berechnung entspricht die gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Höhe des harten Kernkapitals dem Betrag, der zur Einhaltung der Anforderungen an das harte Kernkapital des betreffenden Tochterunternehmens auf konsolidierter Basis erforderlich ist, berechnet gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung. Bei den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen handelt es sich um die Anforderungen, die von der für das Tochterunternehmen zuständigen Behörde festgelegt wurden.
Der erforderliche Betrag des konsolidierten harten Kernkapitals gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht dem Beitrag des Tochterunternehmens — auf Basis seiner konsolidierten Lage — zu den Eigenmittelanforderungen des harten Kernkapitals des Instituts, für das die zulässigen Minderheitsbeteiligungen auf konsolidierter Basis berechnet werden. Für die Zwecke der Berechnung des Beitrags werden alle gruppeninternen Geschäfte zwischen Unternehmen, die dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts zuzurechnen sind, ausgeklammert.