Artikel 18
Kapitalinstrumente von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Positionen in Kapitalinstrumenten von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen, die einer Solvabilitätsregelung unterliegen, welche entweder im Rahmen des in Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Verfahrens als der in Titel I Kapitel VI jener Richtlinie nicht gleichwertig bewertet oder gar nicht bewertet wurde, werden wie folgt in Abzug gebracht:
Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf die emittierenden Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und nach der einschlägigen Drittlandsregelung in unbegrenzter Höhe der höchsten Qualitätskategorie vorgeschriebener Eigenmittel zuzurechnen sind.
Etwaige nachrangige Instrumente, die Verluste bei einem bestehenden Unternehmen absorbieren, unter anderem durch den Ermessensspielraum zur Streichung von Kuponzahlungen, werden von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
Sonstige nachrangige Instrumente werden von Posten des Ergänzungskapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des Ergänzungskapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt dieser überschüssige Betrag den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der verbleibende überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
Bei Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen, für die aufsichtsrechtliche Solvabilitätsanforderungen gelten, werden etwaige andere Instrumente, die nach der anwendbaren Solvabilitätsregelung den Eigenmitteln des Drittland-Versicherungsunternehmens oder -Rückversicherungsunternehmens zuzurechnen sind, sowie etwaige andere Instrumente, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass eine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt ist, von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.