Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
Änderungen
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Artikel 15 - Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 15

Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  
Die zuständige Behörde gewährt die vorherige Genehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur dann, wenn die Möglichkeit der uneingeschränkten Nutzung der betreffenden Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage mit einem sofortigen und ungehinderten Zugang zu den Vermögenswerten einhergeht, wie es der Fall ist, wenn die Nutzung der Vermögenswerte keinerlei Beschränkungen unterliegt und keinerlei Ansprüche Dritter auf diese Vermögenswerte bestehen.
2.  
Ein ungehinderter Zugang zu den Vermögenswerten dürfte gegeben sein, wenn das Institut nicht jedes Mal, wenn es auf Überschüsse des Versorgungsplans zugreifen will, eine spezielle Genehmigung des Pensionsfondsverwalters oder der Leistungsempfänger einholen muss.