Artikel 34c
Bedingungen für eine behördenseitige Anpassung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu halten
Bei den in Unterabsatz 1 genannten Firmen handelt es sich um Firmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Ihre derzeitigen Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten liegen bei mindestens 125 000 EUR.
Ihre Eigenmittelanforderungen erfüllen beide der nachfolgend genannten Bedingungen:
Auf der Grundlage der aktuellen fixen Gemeinkosten liegen sie unter 125 000 EUR.
Auf der Grundlage der projizierten fixen Gemeinkosten liegen sie bei mindestens 150 000 EUR.
Bei den in Unterabsatz 1 genannten Firmen handelt es sich um Firmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Ihre Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der aktuellen fixen Gemeinkosten liegen unter 125 000 EUR;
Ihre Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der projizierten fixen Gemeinkosten liegen unter 150 000 EUR.