Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 35 - Zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge für die Zwecke des Artikels 481 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 35

Zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge für die Zwecke des Artikels 481 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  
Anpassungen bei Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 vorgenommen.
2.  
Ergeben sich im Rahmen der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG diese Abzüge und Abzugs- und Korrekturposten aus Eigenmittelbestandteilen gemäß Artikel 57 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/48/EG, erfolgt die Anpassung bei Posten des harten Kernkapitals.
3.  
In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten Fällen sowie in Fällen, in denen im Rahmen der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG diese Abzüge und Abzugs- und Korrekturposten bei allen Eigenmittelbestandteilen gemäß Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG unter Berücksichtigung des Artikels 154 jener Richtlinie vorgenommen wurden, erfolgt die Anpassung bei Posten des zusätzlichen Kernkapitals.
4.  
Ist der Betrag der Posten des zusätzlichen Kernkapitals geringer als der Umfang der entsprechenden Anpassung, erfolgt die noch ausstehende Anpassung bei Posten des harten Kernkapitals.
5.  
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie in Fällen, in denen im Rahmen der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG diese Abzüge und Abzugs- und Korrekturposten bei Eigenmittelbestandteilen gemäß Artikel 57 Buchstaben d bis h oder beim Gesamtbetrag der Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG vorgenommen wurden, erfolgt die Anpassung bei Posten des Ergänzungskapitals.
6.  
Ist der Betrag der Posten des Ergänzungskapitals geringer als der Umfang der entsprechenden Anpassung, erfolgt die noch ausstehende Anpassung bei Posten des zusätzlichen Kernkapitals.
7.  
Ist der Betrag der Posten des Ergänzungskapitals und des zusätzlichen Kernkapitals geringer als der Umfang der entsprechenden Anpassung, erfolgt die noch ausstehende Anpassung bei Posten des harten Kernkapitals.