Artikel 53
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf das Umweltrisiko, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v gelten ab dem 1. Januar 2025.
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN