Artikel 31
Beurteilung der Risikofaktoren des Korrelationsrisikos
Bei der Beurteilung, ob das interne Risikomessmodell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bh Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das Korrelationsrisiko erfasst, prüfen die zuständigen Behörden, ob bei Optionen mit multiplen Basiswerten und bei allen anderen Produkten, deren Tagesendwert anhand eines impliziten Korrelationsparameters bestimmt wird, ein Risikofaktor, der das Risiko von Änderungen des Korrelationsparameters erfasst, Teil des internen Risikomessmodells ist.
Die zuständige Behörde kann Optionen und Produkte, die sich auf einen impliziten Korrelationsparameter stützen, ermitteln, indem sie die gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Informationen verwendet und die Faktoren bestimmt, bei denen es sich um Korrelationsparameter handelt.