Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 27 - Beurteilung der Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos

Artikel 27

Beurteilung der Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos

(1)   Bei der Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen des Artikels 325bh Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Modellierung des Fremdwährungsrisikos erfüllt, nehmen die zuständigen Behörden die nachstehenden Handlungen vor:

a)

Sie fordern das Institut auf, eine Liste aller Währungspaare vorzulegen, gegenüber denen das Portfolio des Instituts eine Sensitivität aufweist, und für jedes dieser Währungspaare klarzustellen, ob es nur dem Devisenkassakurs oder auch anderen Risikofaktoren, einschließlich impliziter Volatilitäten, unterliegt.

b)

Sie fordern das Institut auf, eine Analyse der Sensitivität seines Portfolios gegenüber allen unter Buchstabe a genannten Währungspaaren vorzulegen.

c)

Auf der Grundlage der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen prüfen sie, ob das Basisrisiko zwischen zwei Währungspaaren implizit dadurch erfasst wird,

i)

dass die beiden Währungspaare direkt modelliert werden, oder

ii)

dass eine Basis, die die Differenz zwischen diesen beiden Währungspaaren darstellt, in das interne Risikomessmodell einbezogen wird.

d)

Sie bewerten, inwieweit das Institut das Risiko im Zusammenhang mit der Aufhebung der Kursbindung bei nicht frei schwankenden Währungspaaren berücksichtigt und, sofern dieses Risiko wesentlich ist, wie es überwacht wird.

e)

Sie beurteilen, ob das Risiko von Änderungen der Fremdwährungskurven nach Maßgabe des Artikels 29 der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß erfasst wird.

f)

Sie beurteilen, ob das Vega-Risiko im Zusammenhang mit dem Fremdwährungsrisiko nach Maßgabe des Artikels 30 der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß erfasst wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden von einem Institut verlangen, dass es die unter diesem Buchstaben genannten Angaben nur für die wichtigsten Währungspaare vorlegt, und die Beurteilung gemäß diesem Absatz 1 anhand dieser Angaben vornehmen.