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Artikel 7 - Beurteilung der Konformität von Handelstischen mit Artikel 104b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 7

Beurteilung der Konformität von Handelstischen mit Artikel 104b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bei der Beurteilung der Konformität von Handelstischen mit Artikel 104b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nehmen die zuständigen Behörden die nachstehenden Handlungen vor:

a)

Sie überprüfen die in Artikel 104b jener Verordnung genannte Geschäftsstrategie, wie sie in den internen Grundsätzen des Instituts gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung dokumentiert ist, und sie prüfen, ob

i)

in den internen Grundsätzen die wirtschaftliche Logik der Geschäftsstrategie, einschließlich der Haupttätigkeiten sowie der Handels- und Absicherungsstrategien, klar beschrieben ist;

ii)

in den internen Grundsätzen die Merkmale der vom Handelstisch gehandelten Finanzinstrumente und Waren beschrieben und eine regelmäßig aktualisierte und umfassende Liste dieser Finanzinstrumente und Waren enthalten ist;

iii)

in den internen Grundsätzen des Instituts die Instrumente hervorgehoben werden, die am häufigsten gehandelt werden und am meisten zum vertretbaren Risikoniveau für den Handelstisch beitragen;

iv)

in den internen Grundsätzen die Arten von Risikofaktoren beschrieben sind, die mit den in Ziffer ii genannten Finanzinstrumenten und Waren verbunden sind;

v)

in den internen Grundsätzen klar beschrieben ist, wie die unter Ziffer ii genannten Instrumente und Waren abgesichert werden, welche Abweichungen und Inkongruenzen bei den Absicherungen zu erwarten sind und wie lange die Positionen im Handelstisch voraussichtlich gehalten werden;

vi)

die Geschäftsstrategien der Handelstische nach Maßgabe des Artikels 104b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eindeutig ist, indem sie

(1)

die wichtigsten Merkmale der Handelstische in Bezug auf die Geschäftsstrategie, einschließlich der Haupttätigkeiten sowie der Handels- und Absicherungsstrategien, ermitteln;

(2)

überprüfen, ob sich die unter Ziffer 1 genannten Hauptmerkmale der einzelnen Handelstische wesentlich voneinander unterscheiden;

b)

überprüfen, ob die Geschäfte zwischen den Handelstischen mit den Geschäftsstrategien der jeweiligen Handelstische übereinstimmen und ob diese Geschäfte nicht zu dem Zweck durchgeführt werden,

i)

die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko zu verringern;

ii)

die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung zu erfüllen;

iii)

die Rückvergleichsanforderungen zu erfüllen.

c)

Sie überprüfen die in Artikel 104b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erwähnte Organisationsstruktur und den in Artikel 104b Absatz 2 Buchstabe e der genannten Verordnung erwähnten jährlichen Geschäftsplan, wie in den internen Grundsätzen des Instituts gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung dokumentiert.

d)

Sie überprüfen, ob das Institut für jeden Handelstisch einen oder zwei Haupthändler bestimmt hat, und ob in den Fällen, in denen zwei Haupthändler benannt wurden, deren Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse klar voneinander getrennt sind oder ob einer die letztendliche Aufsicht über den anderen hat.

e)

Sie überprüfen die in Artikel 104b Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Berichte und kontrollieren, ob alle unter diesen Buchstaben genannten Aspekte eingehalten werden.

f)

Sie prüfen, ob das Institut die Fälle, in denen ein Händler gemäß Artikel 104b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehr als einem Handelstisch zugeordnet ist, ordnungsgemäß dokumentiert und begründet. Zu diesem Zweck

i)

prüfen sie die Verantwortung des jeweiligen Händlers im Rahmen der Handelstische, denen er zugeordnet wurde;

ii)

prüfen sie, ob die Aufgaben, die der Händler für einen Handelstisch gemäß der Geschäftsstrategie des entsprechenden Handelstischs wahrnimmt, nicht im Widerspruch zu den Aufgaben stehen, die der Händler für die anderen Handelstische wahrnimmt, und keinen Konflikt mit diesen verursachen;

g)

prüfen sie, ob die Begründung für die Einbeziehung der Handelstische in den Anwendungsbereich des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes alle folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

Die Begründung ist in den in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen internen Grundsätzen dokumentiert.

ii)

Durch die Begründung wird die Kohärenz des Ansatzes zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko zwischen den Handelstischen, die ähnliche Positionen verwalten, gewährleistet.

iii)

Die Begründung entspricht der in Artikel 104b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäftsstrategie der Handelstische.

h)

Sie überprüfen, ob in der Geschäftsstrategie vorgesehen ist, dass mindestens 10 % der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem auf einem internen Modell basierenden Ansatz berechnet werden.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer i prüfen die zuständigen Behörden, ob die Geschäftsstrategie die Angabe enthält, in welchem Umfang die Handelstätigkeiten kundenorientiert sind, und ob die Geschäftsstrategie die Veranlassung und Strukturierung von Geschäften oder die Erbringung von Dienstleistungen oder beides umfasst.

Für die Zwecke des Buchstabens b können die zuständigen Behörden gegebenenfalls von dem Institut verlangen, eine Stichprobe von Geschäften zwischen den Handelstischen vorzulegen, einschließlich zwischen Handelstischen, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen nach dem auf einem internen Modell beruhenden Ansatz berechnet, und Handelstischen, für die das Institut den Standardansatz anwendet.