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Artikel 20 - Beurteilung der angemessenen Genauigkeit des internen Risikomessmodells, einschließlich aller Bewertungsmodelle

Artikel 20

Beurteilung der angemessenen Genauigkeit des internen Risikomessmodells, einschließlich aller Bewertungsmodelle

(1)   Bei der Beurteilung, ob das interne Risikomessmodell, einschließlich aller Bewertungsmodelle, nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Vergangenheit nachweislich eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet hat und sich nicht wesentlich von den Modellen unterscheidet, die das Institut für sein internes Risikomanagement verwendet, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie prüfen, ob das Institut über Bestandsverzeichnisse verfügt, die Folgendes umfassen:

i)

die im Rahmen des internen Risikomessmodells verwendeten Bewertungsfunktionen oder -methoden und die zur Berechnung des Tagesendwerts des Portfolios verwendeten Bewertungsfunktionen oder -methoden;

ii)

für jede der unter Ziffer i genannten Bewertungsfunktionen oder -methoden eine kurze Beschreibung, die wichtigsten Merkmale, Annahmen und Schlüsselparameter dieser Bewertungsfunktionen oder -methoden, die Art und Weise, wie diese Merkmale, Annahmen und Parameter kalibriert wurden, und die Art und Weise, wie diese Bewertungsfunktionen oder -methoden angewandt werden;

iii)

eine Beschreibung des Umfangs der Finanzinstrumente und Waren, die unter das interne Risikomessmodell fallen und von den einzelnen Bewertungsfunktionen oder -methode erfasst werden;

iv)

eine Beschreibung des Umfangs der Finanzinstrumente und Waren, die von den einzelnen Bewertungsfunktionen oder -methoden bei der Berechnung des Tagesendwerts des Portfolios erfasst werden;

v)

eine oder mehrere Kennzahlen zur Messung der Wesentlichkeit von Positionen, die mit der entsprechenden Bewertungsfunktion oder -methode im Rahmen des internen Risikomessmodells bewertet werden;

vi)

eine oder mehrere Kennzahlen zur Messung der Wesentlichkeit von Positionen, die mit der entsprechenden Bewertungsfunktion und -methode bei der Berechnung des Tagesendwerts des Portfolios bewertet werden;

vii)

eine umfassende Zuordnung zwischen den im Rahmen des internen Risikomessmodells verwendeten Bewertungsfunktionen und -methoden und den zur Berechnung des Tagesendwerts des Portfolios verwendeten Bewertungsfunktionen und -methoden.

b)

Sie prüfen, ob die unter Buchstabe a genannten Bestandsverzeichnisse mindestens jährlich aktualisiert werden und ob in den internen Grundsätzen des Instituts eine spezifische Aktualisierung vorgesehen ist, wenn dies aufgrund wesentlicher Änderungen der in den Bestandsverzeichnissen enthaltenen Informationen erforderlich ist.

c)

Sie prüfen, ob sämtliche Unterschiede zwischen den zur Berechnung des Tagesendwerts verwendeten Bewertungsfunktionen und den Bewertungsfunktionen, die im Rahmen des internen Risikomessmodells verwendet werden, als Teil der internen Validierung gemäß Artikel 325bj der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 validiert werden.

d)

Sie beurteilen auf der Grundlage der Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung und der Ergebnisse von Rückvergleichen, ob es Bewertungsfunktionen gibt, die möglicherweise Mängel aufweisen.

e)

Sie analysieren die Schlussfolgerungen in den jüngsten Berichten zur vom Institut vorgenommenen internen Validierung gemäß Artikel 325bj der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Genauigkeit des internen Risikomessmodells.

f)

Sie analysieren die Schlussfolgerungen in den jüngsten Berichten zur vom Institut vorgenommenen Innenrevision gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Genauigkeit des internen Risikomessmodells.

g)

Sie prüfen, ob das Institut die Abweichungen zwischen dem internen Risikomessmodell und den Modellen, die das Institut für sein internes Risikomanagement für denselben Umfang von Positionen verwendet, dokumentiert hat und ob das Institut diese Unterschiede erklären kann.

h)

Sie analysieren die Ergebnisse der Tests, die vom Institut im Rahmen seiner internen Validierung durchgeführt wurden, um zu überprüfen, ob alle im internen Risikomessmodell verwendeten Annahmen nach Maßgabe des Artikels 325bj Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben, insbesondere für die Handelstische mit den größten Abweichungen zwischen den Eigenmittelanforderungen, die unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden, und den nach dem internen Risikomessmodell berechneten Eigenmittelanforderungen.

Für die Zwecke des Buchstabens d können die zuständigen Behörden gegebenenfalls von dem Institut verlangen, für eine Reihe von Instrumenten und Waren, für die die zuständige Behörde die Genauigkeit der Bewertungsfunktionen testen möchte, die risikotheoretischen Änderungen gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission (10) und die hypothetischen Änderungen gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 der genannten Delegierten Verordnung zu berechnen und die Abweichungen im Ergebnis zwischen den beiden Maßnahmen zu begründen.

(2)   Werden Positionen, die Produktklassen entsprechen, die einem Handelstisch zugewiesen sind, back-to-back mit denen eines anderen Unternehmens der Gruppe gebucht, das sich außerhalb des Geltungsbereichs der höchsten Konsolidierungsebene in der Union befindet, und benötigt die zuständige Behörde weitere Nachweise, um zu prüfen, ob das interne Risikomessmodell hinreichend genau ist, können die zuständigen Behörden von den Instituten verlangen, Folgendes vorzulegen:

a)

die über einen Zeitraum von 60 Geschäftstagen ermittelten tatsächlichen, hypothetischen und risikotheoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs, ohne Berücksichtigung von Absicherungen mit dem Unternehmen der Gruppe;

b)

die über einen Zeitraum von 60 Geschäftstagen ermittelten Maßzahlen des Risikopotenzials auf Ebene der Handelstische gemäß Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Berücksichtigung von Absicherungen mit dem Unternehmen der Gruppe;

c)

eine Bewertung der Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung und der Ergebnisse von Rückvergleichen im Lichte der unter Buchstabe a genannten Änderungen der Portfoliowerte und der unter Buchstabe b genannten Maßzahlen des Risikopotenzials.

(3)   Wird das Marktrisiko von Positionen, die gewissen Produktklassen entsprechen, auf ein anderes Unternehmen der Gruppe übertragen, das sich außerhalb des Geltungsbereichs der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb der Union befindet, und ähneln die Auswirkungen einer solchen Übertragung de facto denen von back-to-back gebuchten Positionen, so können die zuständigen Behörden Absatz 2 anwenden.


(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2059/oj).