Artikel 18
Beurteilung der Angemessenheit von umgekehrten Stresstest- und Ad-hoc-Stresstest-Szenarios
(1) Bei der Beurteilung der Angemessenheit von umgekehrten Stresstest- und Ad-hoc-Stresstest-Szenarios gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 prüfen die zuständigen Behörden, ob
a) |
die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung den umgekehrten Stresstest als Instrument zur Ermittlung möglicher Kombinationen von schwerwiegenden Ereignissen und Risikokonzentrationen innerhalb des Instituts anwendet, einschließlich schwerwiegender Ereignisse und Risikokonzentrationen, die sich aus Umweltrisiken ergeben; |
b) |
die mit dem umgekehrten Stresstest durchgeführte Analyse die regelmäßigen Stresstests ergänzt; |
c) |
die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung bei der Ermittlung der Szenarios, die sich aus den umgekehrten Stresstests ergeben, Folgendes bewertet:
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(2) Bei der Bewertung der Angemessenheit von Ad-hoc-Stresstest-Szenarios als Teil der in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Stresstest-Programme prüfen die zuständigen Behörden, ob die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung bei der Konzeption der betreffenden Ad-hoc-Stresstest-Szenarios die Zusammensetzung des Portfolios der in den Anwendungsbereich des internen Modells fallenden Positionen zum letzten Meldestichtag berücksichtigt. Die zuständigen Behörden prüfen insbesondere, ob
a) |
die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung die Ergebnisse der Sensitivitätsanalyse in Bezug auf einzelne Risikofaktoren, die individuell und gemeinsam betrachtet werden, verwendet, um Szenarios zu ermitteln, die den Stress eines kombinierten Satzes von plausiblen Risikofaktoren beinhalten; |
b) |
die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung bei der Konzeption der Ad-hoc-Stresstest-Szenarios die folgenden Elemente ausdrücklich berücksichtigt hat:
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Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer i kann die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung größere Schocks in Betracht ziehen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine rechtzeitige Auflösung von Positionen, insbesondere bei Kassainstrumenten, nicht möglich ist, weil die Positionen konzentriert sind oder die Illiquidität des Marktes stark zugenommen hat.
Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer iv kann die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung insbesondere
a) |
das potenzielle Risiko bei der Absicherung von Positionen abschätzen, die unter Zugrundelegung eines Näherungswerts bewertet werden; |
b) |
die in den Stressszenarios erfolgenden Bewegungen auf den Näherungswert anwenden, wobei die illiquiden Positionen konstant gehalten werden. |