Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 18 - Beurteilung der Angemessenheit von umgekehrten Stresstest- und Ad-hoc-Stresstest-Szenarios

Artikel 18

Beurteilung der Angemessenheit von umgekehrten Stresstest- und Ad-hoc-Stresstest-Szenarios

(1)   Bei der Beurteilung der Angemessenheit von umgekehrten Stresstest- und Ad-hoc-Stresstest-Szenarios gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung den umgekehrten Stresstest als Instrument zur Ermittlung möglicher Kombinationen von schwerwiegenden Ereignissen und Risikokonzentrationen innerhalb des Instituts anwendet, einschließlich schwerwiegender Ereignisse und Risikokonzentrationen, die sich aus Umweltrisiken ergeben;

b)

die mit dem umgekehrten Stresstest durchgeführte Analyse die regelmäßigen Stresstests ergänzt;

c)

die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung bei der Ermittlung der Szenarios, die sich aus den umgekehrten Stresstests ergeben, Folgendes bewertet:

i)

die Geschäftsfelder, in denen traditionelle Risikomanagementmodelle ein außergewöhnlich gutes Verhältnis zwischen Risiko und Ertrag erkennen lassen;

ii)

neue Produkte und neue Märkte, die noch nicht so stark belastet sind;

iii)

Risikopositionen, für die es keinen aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt („two-way market“) gibt;

iv)

Fremdwährungsrisikopositionen, die entweder an andere Währungen gebunden sind oder einer Ober- oder Untergrenze unterliegen;

v)

Positionen in weit aus dem Geld liegenden Optionen insbesondere digitalen Optionen;

vi)

Ereignisse, die in der zur Kalibrierung der Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugrunde gelegten Stressphase nicht berücksichtigt wurden;

vii)

Umweltrisiken in Form von physischen Risiken und Übergangsrisiken.

(2)   Bei der Bewertung der Angemessenheit von Ad-hoc-Stresstest-Szenarios als Teil der in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Stresstest-Programme prüfen die zuständigen Behörden, ob die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung bei der Konzeption der betreffenden Ad-hoc-Stresstest-Szenarios die Zusammensetzung des Portfolios der in den Anwendungsbereich des internen Modells fallenden Positionen zum letzten Meldestichtag berücksichtigt. Die zuständigen Behörden prüfen insbesondere, ob

a)

die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung die Ergebnisse der Sensitivitätsanalyse in Bezug auf einzelne Risikofaktoren, die individuell und gemeinsam betrachtet werden, verwendet, um Szenarios zu ermitteln, die den Stress eines kombinierten Satzes von plausiblen Risikofaktoren beinhalten;

b)

die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung bei der Konzeption der Ad-hoc-Stresstest-Szenarios die folgenden Elemente ausdrücklich berücksichtigt hat:

i)

die Illiquidität von Märkten unter angespannten Marktbedingungen, hohe Preisschwankungen, das Konzentrationsrisiko und das Vorhandensein von aus Käufer- oder Verkäufersicht wenig liquiden Märkten („one-way market“);

ii)

Ereignisse, die zu einem Anstieg der Korrelation zwischen Instrumenten oder Risikofaktoren führen, oder Szenarios starker Wechselkursveränderungen, die sich aus Währungen ergeben, die zum Zeitpunkt der Prüfung einer Bindung oder einer Ober- bzw. Untergrenze unterliegen, und diese Beziehungen brechen, wenn ein solches Ereignis gleichzeitig mit einem unter Ziffer i genannten Ereignis eintritt;

iii)

Ereignisrisiken für Aktien und Jump-to-Default-Risiken für Kreditpositionen, wobei Folgendes in Betracht gezogen wird:

(1)

vier sofortige Ausfälle ohne Wiedereinbringung der Long-Positionen in Schuldtiteln im aktuellen Portfolio mit dem größten Risiko und die zwei größten Long-Positionen in Aktien im aktuellen Portfolio;

(2)

das Ereignisrisiko, das sich aus einem starken Anstieg der Aktienkurse für die beiden größten Short-Positionen ergibt;

iv)

die Nichtlinearität der Produkte, indem eine vollständige Neubewertung aller Positionen vorgenommen wird, um die Nichtlinearitätseffekte genau widerzuspiegeln, und indem ausreichend große Schocks angewandt werden, um die Ausübung von einigen weit aus dem Geld liegenden Optionen, insbesondere digitalen Optionen, auszulösen;

v)

Ereignisrisiken, die sich aus Umweltrisikofaktoren ergeben;

vi)

sonstige Risiken, die in den internen Modellen möglicherweise nicht angemessen erfasst werden, einschließlich Risiken, die sich aus der Verwendung von Näherungswerten und der potenziellen Inkongruenz zwischen einem Näherungswert und dem zugrunde liegenden Risiko ergeben.

Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer i kann die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung größere Schocks in Betracht ziehen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine rechtzeitige Auflösung von Positionen, insbesondere bei Kassainstrumenten, nicht möglich ist, weil die Positionen konzentriert sind oder die Illiquidität des Marktes stark zugenommen hat.

Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer iv kann die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung insbesondere

a)

das potenzielle Risiko bei der Absicherung von Positionen abschätzen, die unter Zugrundelegung eines Näherungswerts bewertet werden;

b)

die in den Stressszenarios erfolgenden Bewegungen auf den Näherungswert anwenden, wobei die illiquiden Positionen konstant gehalten werden.