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Artikel 12 - Beurteilung der Angemessenheit des Umfangs und der Vollständigkeit der internen Validierung

Artikel 12

Beurteilung der Angemessenheit des Umfangs und der Vollständigkeit der internen Validierung

(1)   Bei der Beurteilung, ob der Umfang der internen Validierung gemäß Artikel 325bj der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen ist, prüfen die zuständigen Behörden, ob bei der internen Validierung

a)

alle Aspekte der für Kapitalzwecke verwendeten Methoden und Bewertungsfunktionen, einschließlich derjenigen, die auf neue Produkte angewandt werden, kritisch überprüft werden und ob dabei den Stärken und Schwächen im Vergleich zu alternativen Methoden Rechnung getragen wird;

b)

folgende Punkte überprüft werden:

i)

die Wahl der Marktdaten;

ii)

die Zuordnung der Risikofaktoren zum jeweiligen Liquiditätshorizont;

iii)

die Zuordnung einer realen Preisbeobachtung zu einem Risikofaktor oder zu einer Unterklasse, für die sie als repräsentativ angesehen wird;

iv)

die verwendeten Näherungsmethoden;

c)

überprüft wird, ob die Verteilungsannahmen und alle anderen relevanten stochastischen Annahmen und Parameter der zugrunde liegenden stochastischen Prozesse, einschließlich Volatilität und Korrelation, gut begründet sind, auch im Hinblick auf

i)

die für die Berechnung der Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 relevanten Ränder der Ausschüttung;

ii)

das Stressszenario-Risikomaß gemäß Artikel 325bk der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

die Solidität aller empirischen Korrelationen bewertet wird, die innerhalb der und zwischen den Risikofaktorgruppen verwendet werden, um den undiversifizierten Expected Shortfall gemäß Artikel 325bh Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen;

e)

die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko zugrunde gelegten Korrelationsannahmen bewertet werden, einschließlich

i)

der Wahl der betreffenden Copula, sofern explizit modelliert;

ii)

der Auswahl und Gewichtung der in Artikel 325bp der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten systematischen Risikofaktoren;

iii)

der Fähigkeit des Modells, Aufschluss über Standard-Cluster zu geben;

f)

die Annahmen, die angestellt wurden, um Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten und der Verlustquote bei Ausfall zu erhalten, um die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko zu berechnen, bewertet werden;

g)

die Annahmen, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko gemäß Artikel 325bo der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Modellierung von Absicherungen angestellt wurden, bewertet werden;

h)

die Ergebnisse des Stresstest-Programms analysiert werden, einschließlich der Ergebnisse in Bezug auf das Ausfallrisiko, und gegebenenfalls relevante Schlussfolgerungen in Bezug auf methodische Mängel oder Schwächen, die sich aus bestimmten Marktszenarios ergeben, gezogen werden;

i)

die für die hypothetischen Portfolios gemäß Artikel 325bj Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erzielten Ergebnisse angewandt und analysiert werden, um sicherzustellen, dass das interne Modell strukturellen Merkmalen Rechnung tragen kann, wozu gegebenenfalls Folgendes gehört:

i)

die Basisrisiken zwischen unterschiedlichen Ertragskurven;

ii)

unvollständig korrelierte Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer Positionen;

iii)

das adressenbezogene Basisrisiko und die Basis aus ähnlichen, aber nicht identischen Kredit- oder Beteiligungspositionen;

iv)

Konzentrationsrisiko;

j)

die Robustheit der Anwendung des internen Risikomessmodells in den IT-Systemen überprüft und sichergestellt wird, dass alle Geschäftsbereiche und Unterstützungsstellen die Methoden einheitlich und für alle relevanten geografischen Gebiete anwenden;

k)

die Angemessenheit und Wesentlichkeit der Näherungswerte überprüft werden, indem Folgendes bewertet wird:

i)

der Prozentsatz der verwendeten approximierten Zeitreihen;

ii)

der prozentuale marginale Beitrag der approximierten Zeitreihen;

iii)

die möglichen Auswirkungen der Verwendung von Näherungswerten bei der Erkennung von Diversifizierungseffekten.

(2)   Bei der Beurteilung der Vollständigkeit des Validierungsprozesses prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

das Institut bei der internen Validierung, die bei der ursprünglichen Entwicklung des Modells durchgeführt wurde, einen vollständigen Validierungsprozess für alle im Rahmen des internen Modells angewandten Methoden durchgeführt und dokumentiert hat;

b)

das Institut bei der regelmäßigen internen Validierung eine vollständige Validierung durchgeführt hat oder die Validierung der zu validierenden Bereiche nach den in Absatz 3 genannten Änderungen in Bezug auf Folgendes vorgenommen hat:

i)

alle neuen Methoden, die durch die Einführung neuer Produkte erforderlich werden;

ii)

Bereiche, die mit den in den Schlussfolgerungen früherer Validierungen und Innenrevisionen festgestellten Problemen zusammenhängen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie prüfen, ob durch die internen Grundsätze des Instituts sichergestellt wird, dass die regelmäßige interne Validierung mindestens jährlich und immer dann durchgeführt wird, wenn sich ein wesentlicher Strukturwandel auf dem Markt vollzogen hat oder es Änderungen in der Portfoliozusammensetzung gab, die dazu führen könnten, dass das interne Modell diesen nicht länger gerecht wird. Dazu gehören

i)

eine Anzahl von Überschreitungen, die erheblich von der durch die Modellkalibrierung erwarteten Anzahl abweicht;

ii)

hohe Marktverluste im Verhältnis zu dem durch Risikokennzahlen prognostizierten Niveau;

iii)

eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit des Instituts, durch die die Modellierungsannahmen infrage gestellt werden könnten;

iv)

ungewöhnliche und signifikante Abweichungen zwischen den theoretischen und hypothetischen Änderungen des Werts der Portfolios.

b)

Sie prüfen, ob die regelmäßige interne Validierung auf einem vom Leitungsorgan genehmigten Arbeitsplan beruht und ob dieser Arbeitsplan Folgendes enthält:

i)

den Umfang der internen Validierung;

ii)

die von der Validierungsstelle ausgeübten Aufgaben;

iii)

die Prioritäten der internen Validierung.

c)

Sie beurteilen, wie durch den unter Buchstabe b genannten Arbeitsplan sichergestellt wird, dass ein umfassender und risikoorientierter interner Validierungsprozess durchgeführt wird und dass relevante Aspekte nicht vom Umfang der internen Validierung ausgenommen werden.