Artikel 10
Unabhängige Prüfung des internen Risikomessmodells
(1) Bei der Beurteilung der unabhängigen Prüfung des internen Risikomessmodells gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 prüfen die zuständigen Behörden, ob
a) |
der Prüfer unabhängig ist; |
b) |
die für die Prüfung zugewiesenen Ressourcen angemessen sind; |
c) |
das innerhalb des Instituts eingerichtete Verfahren zur Umsetzung der Empfehlungen des Prüfers angemessen ist; |
d) |
der Prüfer die internen Risikomessmodelle mindestens einmal jährlich prüft und die Schlussfolgerungen dieser Prüfung in einen Bericht aufgenommen werden, der der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan vorgelegt wird; |
e) |
der unter Buchstabe d genannte Bericht der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Instituts ausreichende Informationen über sämtliche Elemente gemäß Artikel 325bi Absatz 2 und Artikel 325bp Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liefert und in ihm die Bereiche im Jahresarbeitsplan angegeben sind, für die eine detailliertere Konformitätsanalyse dieser Elemente erforderlich ist; |
f) |
die Prüfung angemessen, verhältnismäßig zum Umfang und zur Komplexität der betreffenden Portfolios und wirksam für die Ermittlung von Mängeln ist. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 prüfen die zuständigen Behörden, ob
a) |
die Prüfung in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Größe und Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts und insbesondere zur Komplexität der internen Modelle und ihrer Anwendung steht; |
b) |
der Prüfer über ausreichende Ressourcen zur Durchführung aller relevanten Tätigkeiten und über ausreichend erfahrenes und qualifiziertes Personal verfügt; |
c) |
der Prüfer nicht in irgendeiner Weise an der Konzeption und Anwendung des zu überprüfenden internen Modells beteiligt ist bzw. war; |
d) |
der Prüfer von den Personal- und Managementfunktionen unabhängig ist, die für die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung verantwortlich sind; |
e) |
die variable Vergütung der für die Prüfung zuständigen Mitarbeiter und leitenden Mitarbeiter nicht in einer Weise an die Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Handelsgeschäftsbereichen des Instituts geknüpft ist, die ihre Unabhängigkeit behindert oder beeinträchtigt. |
(3) Die zuständigen Behörden prüfen die jüngsten und andere einschlägige Berichte des Prüfers und vergewissern sich, dass die Abhilfemaßnahmen für die in diesen Berichten festgestellten Probleme relevant, wesentlich und glaubwürdig sind.