Artikel 8
Beurteilung der internen Unternehmensführung und Überwachung des Instituts im Zusammenhang mit der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung
(1) Bei der Beurteilung der internen Unternehmensführung und Überwachung des Instituts im Zusammenhang mit der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung
a) |
völlig getrennt und unabhängig von den Personal- und Managementfunktionen ist, die für die Handelsgeschäftsbereiche verantwortlich sind; |
b) |
in den Entscheidungsgremien des Instituts ordnungsgemäß vertreten ist und in Bezug auf die folgenden Tagesordnungspunkte am Entscheidungsprozess beteiligt wird:
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c) |
angemessen und verhältnismäßig zur Größe des Instituts und zu den Risiken der Geschäftstätigkeit ist und über die zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen verfügt; |
d) |
über ausreichend erfahrenes, qualifiziertes und geschultes Personal verfügt, um alle für das wirksame Risikomanagement des internen Modells und für die Überwachung und Anfechtung der Handlungen anderer Abteilungen, insbesondere der Handelsabteilungen, relevanten Tätigkeiten auszuführen; |
e) |
für das Ergebnis der Berechnungen auf der Grundlage des internen Risikomessmodells und des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken verantwortlich ist. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden, ob
a) |
die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung aus einer oder mehreren getrennten Organisationsstrukturen im Organigramm des Instituts besteht; |
b) |
die Leiter der Abteilung(en) zur Risikosteuerung und -überwachung leitende Mitarbeiter des Instituts sind; |
c) |
die für die Risikosteuerung und -überwachung zuständigen Mitarbeiter und leitenden Mitarbeiter nicht für Handelsgeschäfte zuständig sind; |
d) |
die leitenden Mitarbeiter der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung und die Verantwortlichen für die Geschäftsbereiche andere Berichtslinien als das Leitungsorgan des Instituts haben; |
e) |
die variable Vergütung der Mitarbeiter und leitenden Mitarbeiter der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung nicht in einer Weise an die Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit den ihnen unterstellten Handelsgeschäftsbereichen geknüpft ist, die ihre Unabhängigkeit behindert oder beeinträchtigt. |
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b tragen die zuständigen Behörden Folgendem Rechnung:
a) |
dem dokumentierten Standpunkt der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung bezüglich Fragen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, die entweder im Leitungsorgan oder im zuständigen Ausschuss der internen Ausschussstruktur erörtert werden; |
b) |
den Protokollen des Leitungsorgans oder des zuständigen Ausschusses der internen Ausschussstruktur des Instituts sowie den darin enthaltenen Aktionspunkten; |
c) |
den Berichten der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung über interne Positionslimits sowie sämtlichen Entscheidungen bezüglich Limit-Überschreitungen; |
d) |
gegebenenfalls Informationen, die von den Mitarbeitern und der Geschäftsleitung des Instituts bereitgestellt werden. |
Für die Zwecke des Buchstabens b bewerten die zuständigen Behörden den Grad der Einbeziehung der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, wenn Fragen gemäß Absatz 1 Buchstabe b im Leitungsorgan oder im zuständigen Ausschuss der internen Ausschussstruktur des Instituts erörtert werden. Die zuständigen Behörden ermitteln die Fälle, in denen die Auffassung der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung und die endgültige Entscheidung des Leitungsorgans oder des zuständigen Ausschusses der internen Ausschussstruktur voneinander abweichen.