Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 15 - Beurteilung der Angemessenheit des Prozesses zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen

Artikel 15

Beurteilung der Angemessenheit des Prozesses zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen

(1)   Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Prozesses zur Aktualisierung der in Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 104b Absatz 2 Buchstaben c und f und Artikel 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handelsobergrenzen prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

der Aktualisierungsprozess von der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung koordiniert und ordnungsgemäß dokumentiert wird;

b)

im Vorschlag zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen etwaigen Änderungen an folgenden Aspekten Rechnung getragen wird:

i)

dem vom Institut festgelegten vertretbaren Risikoniveau;

ii)

der erwarteten Tätigkeit oder den Haushaltszielen der Handelstische;

c)

im Vorschlag zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen für den Zeitraum, in dem die zum Zeitpunkt der Aktualisierung geltende Handelsobergrenze angewandt wurde, Folgendem Rechnung getragen wird:

i)

dem durchschnittlichen Grad der Nutzung der zum Zeitpunkt der Aktualisierung geltenden Handelsobergrenzen;

ii)

der Anzahl und dem Ausmaß der Verstöße gegen Handelsobergrenzen.

(2)   Die zuständigen Behörden prüfen, ob der Prozess zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen mindestens jährlich bzw. häufiger durchgeführt wird, wenn sich die Organisation ändert oder neue Geschäftsfelder oder Produkte eingeführt werden.