Artikel 15
Beurteilung der Angemessenheit des Prozesses zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen
(1) Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Prozesses zur Aktualisierung der in Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 104b Absatz 2 Buchstaben c und f und Artikel 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handelsobergrenzen prüfen die zuständigen Behörden, ob
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der Aktualisierungsprozess von der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung koordiniert und ordnungsgemäß dokumentiert wird; |
b) |
im Vorschlag zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen etwaigen Änderungen an folgenden Aspekten Rechnung getragen wird:
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c) |
im Vorschlag zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen für den Zeitraum, in dem die zum Zeitpunkt der Aktualisierung geltende Handelsobergrenze angewandt wurde, Folgendem Rechnung getragen wird:
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(2) Die zuständigen Behörden prüfen, ob der Prozess zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen mindestens jährlich bzw. häufiger durchgeführt wird, wenn sich die Organisation ändert oder neue Geschäftsfelder oder Produkte eingeführt werden.