Artikel 9
Beurteilung der Grundsätze für neue Produkte
Bei der Beurteilung, ob die in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Grundsätze für die Einführung neuer Produkte, einschließlich neuer Finanzinstrumente, Tätigkeiten, Märkte, Buchungsorte oder Geschäftsfelder, angemessen sind, prüfen die zuständigen Behörden, ob
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die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung die Grundsätze für neue Produkte dokumentiert und das Leitungsorgan diese Grundsätze, einschließlich einer Definition des Begriffs „neues Produkt“, genehmigt hat; |
b) |
es im Rahmen der internen Ausschussstruktur einen Ausschuss („Ausschuss für neue Produkte“) gibt, der alle Fragen im Zusammenhang mit der Einführung neuer Produkte bewertet, kontrolliert und überwacht, gegebenenfalls einschließlich des Folgenden:
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c) |
das Leitungsorgan auf der Grundlage einer Bewertung durch den Ausschuss für neue Produkte den Handel mit den neuen Produkten genehmigt; |
d) |
bei Delegation der Genehmigung vom Leitungsorgan auf den Ausschuss für neue Produkte:
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e) |
die Geschäftsbereiche ohne die ausdrückliche Genehmigung des Ausschusses für neue Produkte nicht befugt sind, mit neuen Produkten zu handeln, bevor die unter Buchstabe b genannten Fragen geklärt sind; |
f) |
in den besonderen Fällen, in denen Händler mit neuen Produkten handeln dürfen, die nicht mit Buchstabe b übereinstimmen, der Ausschuss für neue Produkte die Geschäfte auf individueller Basis und innerhalb der unter Buchstabe d Ziffer i genannten Grenzen genehmigt; |
g) |
der Ausschuss für neue Produkte häufig genug zusammentritt, um jedes Geschäft mit dem neuen Produkt zu bewerten und zu genehmigen und alle unter Buchstabe b genannten Fragen, die das jeweilige Geschäft aufwerfen kann, im Blick zu halten; |
h) |
die Geschäfte einzeln überwacht werden, bis alle unter Buchstabe b genannten Fragen vollständig geklärt sind, und das Leitungsorgan auf der Grundlage einer Bewertung durch den Ausschuss für neue Produkte bestätigt, dass die Geschäfte vollständig in alle einschlägigen IT-Systeme integriert sind und über das reguläre Risikomanagementsystem kontrolliert werden; |
i) |
alle neuen Produkte unabhängig von ihrem Grad der Einbindung in die IT-Systeme sowohl im internen Risikomessmodell als auch in den täglichen Änderungen des Portfoliowerts berechnet werden, die im Zusammenhang mit Rückvergleichen und Gewinn- und Verlustzuweisung verwendet werden. |