Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 19 - Beurteilung des internen Risikomessmodells in Bezug auf die Robustheit der IT-Systeme

Artikel 19

Beurteilung des internen Risikomessmodells in Bezug auf die Robustheit der IT-Systeme

(1)   Bei der Beurteilung, ob das interne Risikomessmodell nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Sicherstellung seiner Integrität berechnet und angewandt wird, prüfen die zuständigen Behörden, ob die IT-Systeme des Instituts im Zusammenhang mit dem Marktrisikomanagement und die IT-Systeme zur Unterstützung des internen Modells robust genug sind, um Ausführungsfehler zu bewältigen. Insbesondere nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie bewerten die Robustheit der IT-Systeme in den letzten 250 Geschäftstagen;

b)

Sie prüfen, ob

i)

geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Systemausfalls vorhanden sind;

ii)

das Institut in der Lage ist, alle betroffenen Risikokennzahlen neu zu berechnen;

iii)

Überschreitungen aus Rückvergleichen, die durch technische Probleme verursacht werden, die Ausnahme sind.

(2)   Die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut alle Positionen und Instrumente des internen Modells im Rahmen des internen Risikomessmodells prüft und diese Positionen und Instrumente mit den Systemen für den Tagesendwert abgleicht, indem sie mindestens wöchentlich bestätigen, dass die Positionen und Instrumente in einem System mit denen in den anderen Systemen übereinstimmen. Die zuständigen Behörden prüfen, ob das Institut alle Positionen und Instrumente, die nicht vollumfänglich abgeglichen wurden, vollständig dokumentiert und überwacht.