Artikel 13
Beurteilung der Angemessenheit der Berichterstattung
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der in Artikel 104b Absatz 2 Buchstaben d und f sowie Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Berichte prüfen die zuständigen Behörden, ob
a) |
das Institut ein Bestandsverzeichnis über diese Berichte unter Angabe ihres Inhalts, ihrer Häufigkeit und ihrer Adressaten führt; |
b) |
das unter Buchstabe a genannte Bestandsverzeichnis auf der entsprechenden Leitungsebene genehmigt wurde und in Absprache mit der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung aktualisiert wird. |