Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 13 - Beurteilung der Angemessenheit der Berichterstattung

Artikel 13

Beurteilung der Angemessenheit der Berichterstattung

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der in Artikel 104b Absatz 2 Buchstaben d und f sowie Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Berichte prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

das Institut ein Bestandsverzeichnis über diese Berichte unter Angabe ihres Inhalts, ihrer Häufigkeit und ihrer Adressaten führt;

b)

das unter Buchstabe a genannte Bestandsverzeichnis auf der entsprechenden Leitungsebene genehmigt wurde und in Absprache mit der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung aktualisiert wird.