Artikel 41
Beurteilung der Berechnung des Expected Shortfall
(1) Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Berechnung des undiversifizierten Expected Shortfall und des partiellen Expected Shortfall für alle Risikofaktorgruppen mit einer reduzierten Häufigkeit gemäß Artikel 325bb Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a) |
Sie analysieren den vom Institut angewandten Prozess zur Bestimmung des Wochentags, an dem die Shortfalls berechnet werden. |
b) |
Sie prüfen, dass eine Verringerung der Berechnungshäufigkeit nicht zu einer Unterschätzung des Risikos führt. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a) |
Sie prüfen, ob die vom Institut durchgeführte Analyse ausreicht, um nachzuweisen, dass keine Risikounterschätzung vorliegt. |
b) |
Sie prüfen, ob die Entwicklung der täglichen Zahlen für UES
t
, , und , die nach Maßgabe des Artikels 325bb Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle Portfoliopositionen berechnet werden, an dem vom Institut gewählten Tag nicht systematisch ein niedrigeres Risikoprofil aufweist. |
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b können die zuständigen Behörden, wenn Hinweise auf ein systematisch niedrigeres Risikoprofil vorliegen, ihre Beurteilung durch Folgendes ergänzen:
a) |
Sie verlangen von dem Institut, täglich und über einen bestimmten Zeitraum den undiversifizierten Expected Shortfall sowie die partiellen Expected Shortfalls , und für jede Risikofaktorgruppe zu berechnen. |
b) |
Sie analysieren, ob diese Shortfalls an dem vom Institut gewählten Tag systematisch niedriger sind. |