Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 41 - Beurteilung der Berechnung des Expected Shortfall

Artikel 41

Beurteilung der Berechnung des Expected Shortfall

(1)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Berechnung des undiversifizierten Expected Shortfall und des partiellen Expected Shortfall für alle Risikofaktorgruppen mit einer reduzierten Häufigkeit gemäß Artikel 325bb Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie analysieren den vom Institut angewandten Prozess zur Bestimmung des Wochentags, an dem die Shortfalls berechnet werden.

b)

Sie prüfen, dass eine Verringerung der Berechnungshäufigkeit nicht zu einer Unterschätzung des Risikos führt.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie prüfen, ob die vom Institut durchgeführte Analyse ausreicht, um nachzuweisen, dass keine Risikounterschätzung vorliegt.

b)

Sie prüfen, ob die Entwicklung der täglichen Zahlen für UES t ,

Formula

,

Formula

und

Formula

, die nach Maßgabe des Artikels 325bb Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle Portfoliopositionen berechnet werden, an dem vom Institut gewählten Tag nicht systematisch ein niedrigeres Risikoprofil aufweist.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b können die zuständigen Behörden, wenn Hinweise auf ein systematisch niedrigeres Risikoprofil vorliegen, ihre Beurteilung durch Folgendes ergänzen:

a)

Sie verlangen von dem Institut, täglich und über einen bestimmten Zeitraum den undiversifizierten Expected Shortfall

Formula

sowie die partiellen Expected Shortfalls

Formula

,

Formula

und

Formula

für jede Risikofaktorgruppe zu berechnen.

b)

Sie analysieren, ob diese Shortfalls an dem vom Institut gewählten Tag systematisch niedriger sind.