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Artikel 42 - Beurteilung der Berechnung des partiellen Expected Shortfall

Artikel 42

Beurteilung der Berechnung des partiellen Expected Shortfall

(1)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Berechnung des partiellen Expected Shortfall gemäß Artikel 325bc der genannten Verordnung unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie prüfen, ob die vom Institut verwendete Schätzfunktion zur Schätzung der Expected Shortfalls konzeptionell solide und hinreichend genau ist.

b)

Sie prüfen, ob das Institut bei der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls

Formula

und

Formula

nach Maßgabe des Artikels 325bc Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 effektive Liquiditätshorizonte der Risikofaktoren einer bestimmten Position unter Berücksichtigung der Laufzeit der Position gemäß Artikel 325bd Absatz 4 ermittelt.

c)

Sie prüfen, ob das Institut im Rahmen der in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Grundsätze objektive Kriterien festgelegt hat, die für die Auswahl der Risikofaktoren geeignet sind, die die Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung bilden.

d)

Sie prüfen, ob die Risikofaktoren, die nicht Teil der vom Institut gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewählten Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren sind, bei der Berechnung von

Formula

und

Formula

konstant bleiben.

e)

Sie prüfen, ob die für die Berechnung von

Formula

Formula

angewandten Methoden mit den Methoden für die Berechnung von

Formula

identisch sind, mit Ausnahme der Abweichungen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 325bc Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu gewährleisten.

f)

Sie prüfen, ob das Institut bei der Berechnung von

Formula

Formula

im Beobachtungszeitraum gleich gewichtete Daten verwendet.

g)

In Bezug auf die Ermittlung der Stressphase prüfen sie, ob der ihren Anforderungen genügende ununterbrochene Zwölfmonatszeitraum zur Bestimmung der Stressphase nach Maßgabe des Artikels 325bc Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spätestens am 1. Januar 2007 beginnt und ob in den internen Grundsätzen des Instituts die Häufigkeit der Aktualisierung der Stressphase für die Berechnung des partiellen Expected Shortfall sowie die sonstigen anwendbaren Kriterien, die diese Aktualisierung auslösen, festgelegt sind.

Für die Zwecke des Buchstabens e verschaffen sich die zuständigen Behörden einen Überblick über die Unterschiede in den Methoden, die das Institut zur Berechnung des auf den letzten Zwölfmonatszeitraum und die Stressphase kalibrierten partiellen Expected Shortfall anwendet, und prüfen, ob diese Unterschiede nicht über das hinausgehen, was zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist.

Für die Zwecke des Buchstabens g prüfen die zuständigen Behörden, auch auf der Grundlage früherer Aktualisierungen, ob die Stressphase mindestens vierteljährlich aktualisiert wird und ob das Institut etwaige in den internen Grundsätzen festgelegte Kriterien befolgt hat.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie prüfen, wie das Institut die verwendete Schätzfunktion auswählt und welche Analyse zur Untermauerung dieser Wahl durchgeführt wurde.

b)

Sie prüfen, ob die Schätzfunktion für den Expected Shortfall entweder dem Integral der Schätzfunktion für die Maßzahlen des Risikopotenzials gemäß Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht, das als Funktion der Tail-Wahrscheinlichkeit von null bis eins minus des relevanten Konfidenzniveaus verstanden und durch eins minus des relevanten Konfidenzniveaus geteilt wird, oder einer konservativeren Wahl.

c)

Sie können die vom Institut verwendeten Schätzfunktionen für das Risikopotenzial und den Expected Shortfall mit den Schätzfunktionen in Tabelle 1 vergleichen.

Tabelle 1

Schätzfunktionen für das Risikopotenzial

Schätzfunktionen für den Expected Shortfall

Formula

Formula
;

Formula

Formula

Formula

Formula

Formula

Dabei gilt:

Formula
bezeichnet den i-ten niedrigsten Wert in der für die Schätzung verwendeten Stichprobe
Formula
, d. h.
Formula
ist der schwerste Verlust in einer Gewinn- und Verluststichprobe und in der Regel eine große negative Zahl.

N bezeichnet die Anzahl der Werte in der für die Berechnung verwendete Stichprobe

Formula
.

α bezeichnet die Tail-Wahrscheinlichkeit, d. h. eins minus das Konfidenzniveau.

Formula
bezeichnet den ganzzahligen Teil eines Arguments.

Formula
und für den Expected Shortfall wird angenommen, dass
Formula
, d. h., dass der linke Rand einer Stichprobe berechnet wird.

Formula

Formula
und für den Expected Shortfall wird angenommen, dass
Formula
, d. h., dass mehr als ein Verlust im α-Tail der Gewinn- und Verluststichprobe vorliegt.

Formula
.

d)

Beruht die Berechnung der Expected Shortfalls auf Monte-Carlo-Simulationen, prüfen sie, ob die Anzahl der Simulationen die Konvergenz zu stabilen Ergebnissen gewährleistet.

Für die Zwecke des Buchstabens d überprüfen die zuständigen Behörden die vom Institut zur Festlegung der Anzahl der Simulationen durchgeführten Prüfungen sowie die statistischen Prüfungen, durch die sichergestellt wird, dass die Zufallseigenschaften der zur Erstellung der Simulation verwendeten Sequenzen angemessen sind. Befinden die zuständigen Behörden diese Prüfungen für unzureichend, so können sie die in Absatz 4 genannte Beurteilungsmethode anwenden.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie fordern das Institut auf, den statistischen Monte-Carlo-Fehler mit einem Konfidenzniveau von 95 % anzugeben, und prüfen, ob die zur Messung dieses statistischen Fehlers angewandte Methode solide ist.

b)

Sie fordern das Institut auf, die Expected Shortfalls unter Zugrundelegung verschiedener Ausgangswerte zu berechnen, wobei alle anderen Annahmen gleich sind.

c)

Sie beurteilen, ob die Unterschiede bei den Expected Shortfalls mit verschiedenen Ausgangswerten, die sich aus der Berechnung gemäß Buchstabe b ergeben, mit dem unter Buchstabe a genannten statistischen Fehler vereinbar sind.

d)

Halten die zuständigen Behörden die unter Buchstabe c genannten Ergebnisse für unvereinbar, so beurteilen sie die Ursache für diese Unvereinbarkeit sowie die Zahl der Simulationen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der statistische Fehler unter 5 % liegt.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie verschaffen sich einen Überblick über die vom Institut gewählten Risikofaktoren und prüfen,

i)

ob durch die Kriterien eine ausreichende Deckung der gewählten Arten modellierbarer Risikofaktoren im Vergleich zu der Gesamtheit der modellierbaren Risikofaktoren, denen das Institut ausgesetzt ist, gewährleistet wird;

ii)

ob die Kriterien so beschaffen sind, dass der in Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Schwellenwert voraussichtlich im Zeitverlauf überschritten wird;

iii)

ob das Institut alternative Untergruppen modellierbarer Risikofaktoren prüft, um sicherzustellen, dass seine Wahl nicht zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt;

iv)

ob das Institut bei seiner Wahl Risikofaktoren, für die in der Stressphase Daten vorliegen, gegenüber Risikofaktoren bevorzugt, für die Näherungswerte verwendet werden; falls dies nicht der Fall ist, prüfen die zuständigen Behörden, warum das Institut ein solches Kriterium nicht angewandt hat und ob eine andere Wahl die Qualität des undiversifizierten und des partiellen Expected Shortfall verbessern würde.

b)

Sie prüfen, ob bei einer Position mit einer Laufzeit von weniger als zehn Tagen der effektive Liquiditätshorizont aller Risikofaktoren auf zehn Tage festgelegt ist und ob eine solche Position keinen Einfluss auf die Berechnung von

Formula

für

Formula

hat.

c)

Beträgt die Laufzeit der Position Mat Tage mit

Formula

prüfen sie, ob

i)

alle Risikofaktoren dieser Position mit einem Liquiditätshorizont

Formula

einem effektiven Liquiditätshorizont zugeordnet wurden, d. h. dem kürzesten Liquiditätshorizont unter den in Artikel 325bc Absatz 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegebenen Liquiditätshorizonten, der größer als oder gleich Mat ist;

ii)

die Position wirkt sich nicht auf die Berechnung von

Formula

für alle j aus, die einem Liquiditätshorizont entsprechen, der größer ist als der kürzeste Liquiditätshorizont unter den in Artikel 325bc Absatz 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegebenen Liquiditätshorizonten, der größer als oder gleich Mat ist.

d)

Sie prüfen, ob das Institut bei einer Position mit einer Laufzeit von Mat Tagen mit

Formula

alle Risikofaktoren dieser Position einem effektiven Liquiditätshorizont zugeordnet hat, der dem den Risikofaktoren zugeordneten Liquiditätshorizont SubCatLH entspricht.

e)

Sie prüfen, ob das Institut bei der Berechnung von

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die Risikofaktoren konstant hält, deren effektiver Liquiditätshorizont niedriger ist als der dem Index j entsprechende Liquiditätshorizont.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer ii bewerten die zuständigen Behörden, um wieviel das Institut die Schwelle in den vorangegangenen Quartalen überschritten hat.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer iii können die zuständigen Behörden das Institut für den Fall, dass sie die von dem Institut durchgeführten Prüfungen alternativer Untergruppen für unzureichend befinden, auffordern, alternative Untergruppen zu prüfen, und beurteilen, ob alternative Entscheidungen zu wesentlichen Unterschieden in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen führen.