Artikel 40
Beurteilung der Fähigkeit des internen Risikomessmodells zur Erfassung von Nichtlinearitäten
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bh Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Wirksamkeit und Fähigkeit des internen Risikomessmodells zur Erfassung von Nichtlinearitäten von Optionen und anderen Produkten für ein Institut, das einen sensitivitätsbasierten Ansatz verfolgt, einhält, prüfen die zuständigen Behörden, ob
a) |
das interne Risikomessmodell mindestens die wesentlichen Terme erster Ordnung und zweiter Ordnung der Taylor-Approximation erfasst, um die Preisänderungen aufgrund von Änderungen der relevanten Risikofaktoren widerzuspiegeln, einschließlich des Cross-Gamma-Risikos, das durch wesentliche gemeinsame Veränderungen der Risikofaktoren dargestellt wird; |
b) |
der sensitivitätsbasierte Ansatz zu angemessenen Ergebnissen führt, auch wenn schwere Schocks auf die Risikofaktoren angewandt werden. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge durchführen:
a) |
Sie ermitteln die Produkte, für die sie die Wesentlichkeit der Terme erster und zweiter Ordnung der Taylor-Approximation sowie die Angemessenheit des sensitivitätsbasierten Ansatzes bei schweren Schocks prüfen wollen. |
b) |
Sie bestimmen einen Geschäftstag in der Stressphase, an dem die für die Risikofaktoren dieser Produkte beobachteten Renditen besonders hoch (bei positiven Renditen) bzw. besonders niedrig (bei negativen Renditen) waren. |
c) |
Sie verlangen von dem Institut, die hypothetischen und theoretischen Änderungen der Werte dieser Produkte gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 zu berechnen, und zwar unter dem Szenario, das durch die Renditen an dem gemäß Buchstabe b festgelegten Geschäftstag bestimmt wird. |
d) |
Auf der Grundlage der Ergebnisse der unter Buchstabe c genannten Berechnung beurteilen sie, ob der sensitivitätsbasierte Ansatz zu angemessenen Ergebnissen führt. |