Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 39 - Beurteilung der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungs- und das Warenpositionsrisiko im Anlagebuch

Artikel 39

Beurteilung der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungs- und das Warenpositionsrisiko im Anlagebuch

(1)   Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Positionen im Anlagebuch einhält, prüfen die zuständigen Behörden, ob in diesem Buchstaben genannten internen Grundsätzen Folgendes angegeben ist:

a)

der Umfang der Fremdwährungspositionen im Anlagebuch, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen nach dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz berechnet, und gegebenenfalls der Grund für den Ausschluss gewisser Positionen aus diesem Umfang;

b)

der Umfang der Warenpositionen im Anlagebuch, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen nach dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz berechnet, und gegebenenfalls der Grund für den Ausschluss gewisser Positionen aus diesem Umfang;

c)

für Positionen, die dem Fremdwährungsrisiko, nicht aber dem Warenpositionsrisiko unterliegen:

i)

ob der Wert, der als Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko verwendet wird, der letzte verfügbare Buchwert gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 oder der letzte verfügbare beizulegende Zeitwert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung ist, und wie oft dieser Wert neu berechnet wird;

ii)

ob es Handelstische gibt, deren nichtlineare Wechselkurspositionen der Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 unterliegen, und gegebenenfalls der Grund für die Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung nur für gewisse Handelstische;

d)

die Handelstische, für die die hypothetischen und die tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts in Bezug auf eine Anlagebuchposition, die dem Warenpositionsrisiko oder sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegt, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 berechnet werden, und die Handelstische, für die die Änderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung berechnet werden, sowie der Grund für diese Wahl.

(2)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Positionen im Anlagebuch unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie prüfen, ob durch die in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Verfahren Folgendes sichergestellt wird:

i)

die Rückverfolgbarkeit von Anlagebuchpositionen, die unter den auf einem internen Modell beruhenden Ansatz fallen, und die Korrektheit der Buchwerte oder beizulegenden Zeitwerte, die nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 als Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendet werden;

ii)

dass die zu einem bestimmten Zeitpunkt gebuchten Anlagebuchpositionen, die mit einem Fremdwährungsrisiko oder einem Warenpositionsrisiko behaftet sind, in die Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung einbezogen werden;

iii)

dass alle Fremdwährungsrisikopositionen, die sich aus einer Änderung der Berichtswährung auf den verschiedenen Konsolidierungsebenen ergeben („Umrechnungsrisiko“), in den Umfang der dem Fremdwährungsrisiko unterliegenden Positionen einbezogen werden;

iv)

die korrekte Ermittlung der Fremdwährungspositionen, die die Bedingungen für die Anwendung Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 erfüllen, wenn das Institut diese Behandlung anwendet;

v)

die korrekte und vollständige Ermittlung der Posten, die den Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 genügen.

b)

In Bezug auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für dem Fremdwährungsrisiko unterliegende Positionen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 prüfen sie, ob

i)

Fremdwährungspositionen, für die das Institut die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 anwendet, von Fremdwährungspositionen unterschieden werden, für die das Institut diese Ausnahmeregelung nicht anwendet;

ii)

nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 nur Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos des letzten verfügbaren Buchwerts oder beizulegenden Zeitwerts aktualisiert werden, um den Wert der Position vor Anwendung des Szenarios künftiger Schocks zu bestimmen, es sei denn, die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der genannten Verordnung wird angewandt;

iii)

bei Positionen, für die die Behandlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung angewandt wird, nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 alle Risikofaktoren aktualisiert werden, um den Wert der Position vor Anwendung des Szenarios künftiger Schocks zu bestimmen.

c)

In Bezug auf Posten, die den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 entsprechen, prüfen sie,

i)

auf der Grundlage historischer Daten und historischer Ereignisse, ob die vom Institut festgelegten Kriterien zur Ermittlung von Ereignissen, die eine Wertminderung auslösen, angemessen sind;

ii)

ob die unter Ziffer i genannten Kriterien mit dem internen Risikomanagement des Wertminderungsrisikos vereinbar sind;

iii)

ob die Höhe der Wertminderung, die infolge der unter Ziffer i genannten Ereignisse festgestellt wurde, auf objektiven Gründen beruht.

d)

In Bezug auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Positionen gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577, die dem Warenpositionsrisiko unterliegen oder die sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, prüfen sie, ob Szenarien künftiger Schocks nur auf Risikofaktoren angewandt werden, die der Risikofaktorgruppe „Warenpositionen“ und gegebenenfalls der Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ angehören.

e)

Sie prüfen, ob die hypothetischen und tatsächlichen Änderungen im Zusammenhang mit Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 berechnet werden.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer iii prüfen die zuständigen Behörden, wie das Institut die offenen Nettopositionen aus verschiedenen Unternehmen der Gruppe in das interne Risikomessmodell einbezieht.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a Ziffer ii können die zuständigen Behörden einen der folgenden Ansätze verfolgen:

a)

Sie prüfen anhand einer Stichprobe von Anlagebuchpositionen, die zu einem bestimmten Stichtag eingegangen wurden, ob diese Positionen in den Umfang der Positionen, die im Expected Shortfall oder im Stressszenario-Risikomaß zu diesem Stichtag erfasst werden, oder in den Umfang der Positionen des alternativen Standardansatzes fallen.

b)

Sie verlangen vom Institut, einerseits die zu einem bestimmten Stichtag eingegangenen Anlagebuchpositionen und andererseits die Anlagebuchpositionen, die zu diesem Stichtag unter das interne Risikomessmodell und den alternativen Standardansatz fallen, abzugleichen.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a Ziffer iii können die zuständigen Behörden das Institut auffordern, Arten von Positionen anzugeben, die in das Modell einbezogen sind und die aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten stammen, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf individueller Ebene nicht, bei der Berechnung auf konsolidierter Ebene aufgrund des Umrechnungsrisikos jedoch mit einem Marktrisiko behaftet sind.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a Ziffer v können die zuständigen Behörden von dem Institut verlangen, die Posten, für die das Institut festgestellt hat, dass sie den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz entsprechen, mit den Posten abzugleichen, die diese Bedingungen gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfüllen.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Anlagebuchpositionen und für einen Stichtag für die Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung die folgende Beurteilungsmethode anwenden:

a)

Sie können das Institut auffordern, Folgendes aufzulisten:

i)

die Risikofaktoren, die bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, der die Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 bildet, als Eingangsparameter verwendet werden;

ii)

die unter Ziffer i genannten Risikofaktoren, auf die das Institut bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung Szenarios künftiger Schocks anwendet.

b)

Sie fordern das Institut auf, den Wert der unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren zu den folgenden Zeitpunkten anzugeben:

i)

zu dem Zeitpunkt, zu dem der letzte verfügbare beizulegende Zeitwert ermittelt wurde;

ii)

zum jeweiligen Stichtag für die Berechnung des Expected Shortfall bzw. des Stressszenario-Risikomaßes.

c)

Sie prüfen, ob

i)

bei Positionen, für die die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 nicht angewandt wird, der Wert der Risikofaktoren, die das Fremdwährungsrisiko nicht widerspiegeln, zwischen den beiden unter Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Zeitpunkten nicht aktualisiert wird;

ii)

bei Positionen, für die die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 nicht angewandt wird, der Wert aller Risikofaktoren zwischen den beiden unter Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Zeitpunkten aktualisiert wird;

iii)

sich die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Risikofaktoren nur auf das Fremdwährungsrisiko beziehen, unabhängig davon, ob die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 angewandt wird.

(7)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Anlagebuchpositionen und für einen Stichtag für die Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung die folgende Beurteilungsmethode anwenden:

a)

Sie beurteilen, wie das Institut die Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos von anderen zur Bestimmung des Buchwerts einer Position verwendeten Eingangsparameter abgrenzt.

b)

Sie fordern das Institut auf, eine Liste der unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren für das Fremdwährungsrisiko vorzulegen, auf die das Institut bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung Szenarios künftiger Schocks anwendet.

c)

Sie ermitteln den Wert der Risikofaktoren für das Fremdwährungsrisiko und anderer Daten, die zur Bestimmung des Buchwerts zu den folgenden Zeitpunkten verwendet werden:

i)

zu dem Zeitpunkt, zu dem der letzte verfügbare Buchwert ermittelt wurde;

ii)

zum jeweiligen Stichtag für die Berechnung des Expected Shortfall und des Stressszenario-Risikomaßes.

d)

Sie prüfen, ob

i)

bei Positionen, für die die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 nicht angewandt wird, die Bewertungsparameter, die das Fremdwährungsrisiko nicht widerspiegeln, zwischen den beiden unter Buchstabe c Ziffern i und ii genannten Zeitpunkten nicht aktualisiert werden;

ii)

bei Positionen, für die die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 nicht angewandt wird, die Bewertungsparameter, einschließlich Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos, zwischen den beiden unter Buchstabe c Ziffern i und ii genannten Zeitpunkten aktualisiert werden;

iii)

sich die unter Buchstabe b genannten Risikofaktoren nur auf das Fremdwährungsrisiko beziehen, unabhängig davon, ob die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 angewandt wird.

(8)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe d können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Anlagebuchpositionen und für einen Stichtag für die Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung die folgende Beurteilungsmethode anwenden:

a)

Sie können das Institut auffordern, Folgendes aufzulisten:

i)

die Risikofaktoren, die bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden, der die Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Maßgabe des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 bildet;

ii)

die unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren, auf die das Institut bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Szenario künftiger Schocks bzw. bei der Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung ein extremes Szenario künftiger Schocks anwendet.

b)

Sie prüfen, ob die Liste gemäß Buchstabe a Ziffer ii nur Risikofaktoren umfasst, die das Warenpositionsrisiko und gegebenenfalls das Fremdwährungsrisiko widerspiegeln.

(9)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe e können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Positionen im Anlagebuch bei der Beurteilung folgende Handlungen vornehmen:

a)

Sie fordern das Institut auf, eine Beschreibung der Bewertungsparameter vorzulegen, die zur Bestimmung des Buchwerts bzw. des beizulegenden Zeitwerts der Position herangezogen werden.

b)

Sie fordern das Institut auf, die Werte dieser Bewertungsparameter am Ende des Tages, der auf die Berechnung der in Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Maßzahl des Risikopotenzials folgt, sowie am Ende des Vortags vorzulegen, wie sie bei der Berechnung der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts verwendet wurden.

c)

Sie prüfen, ob die Werte je nach der Position, die Gegenstand der Bewertung ist, nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 aktualisiert werden oder unverändert bleiben.