Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 38 - Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung

Artikel 38

Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung

(1)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen betreffend die technischen Elemente, die bei den in Artikel 325bg der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung in den hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs zu berücksichtigen sind, unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, prüfen die zuständigen Behörden, ob die Zeitreihen der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs, die für die Zwecke der Rückvergleichsanforderungen verwendet werden, mit den Zeitreihen der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs übereinstimmt, die nach Maßgabe des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 für die Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzurechnung zu berücksichtigen sind.

(2)   Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der technischen Elemente, die in den theoretischen Änderungen des Portfoliowerts für die Zwecke der Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß Artikel 325bg der genannten Verordnung zu berücksichtigen sind, einhält, prüfen die zuständigen Behörden, ob die unter diesem Buchstabe e genannten internen Grundsätze

a)

eine Regelung enthalten, durch die sichergestellt wird, dass die bei der Berechnung der theoretischen Änderungen des Portfoliowerts zugrunde gelegten Geschäftstage dieselben sind wie bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung;

b)

die Angabe enthalten, ob das Institut den Zeitpunkt, zu dem es die theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs (als Momentaufnahme) berechnet, an den Zeitpunkt der Momentaufnahme anpasst, zu dem es die hypothetischen Änderungen dieses Werts berechnet, wie nach Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 zulässig;

c)

die Angabe enthalten, ob es Risikofaktoren gibt, für die das Institut Eingabedaten oder Werte, die bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen verwendet wurden, zur Berechnung der theoretischen Änderungen heranzieht, oder ob es keine Risikofaktoren gibt, für die eine solche Behandlung gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 zulässig ist;

d)

alle in Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 genannten Aspekte in Bezug auf Risikofaktoren abdecken, für die das Institut Eingabedaten oder Werte, die bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen verwendet wurden, zur Berechnung der theoretischen Änderungen heranzieht, wie nach Artikel 14 der genannten Delegierten Verordnung zulässig;

e)

eine Angabe der Berichtigungsprozesse enthalten, die bei der Berechnung der theoretischen Änderungen im Falle von Eventualitäten, Ausnahmen und Fehlern sowie eines Scheiterns der Preisberechnung zu befolgen sind;

f)

alle in Artikel 15 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 genannten Aspekte abdeckt.

Für die Zwecke des Buchstabens c prüfen die zuständigen Behörden, wenn die betreffende Behandlung für einige, aber nicht für alle Risikofaktoren angewandt wird, ob in den internen Grundsätzen objektive Kriterien für die Auswahl der Risikofaktoren, für die diese Behandlung angewandt wird, festgelegt sind.

Für die Zwecke des Buchstaben d prüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut quantitative Kriterien anwendet, um die Auswirkungen der Angleichung gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 zu bewerten.

(3)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß Artikel 325bg der genannten Verordnung unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

In Bezug auf die Berechnung der theoretischen Änderungen des Portfoliowerts

i)

prüfen sie, ob die bei der Berechnung der theoretischen Änderungen des Portfoliowerts zugrunde gelegten Geschäftstage dieselben sind wie bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung;

ii)

prüfen sie, ob die bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts verwendeten Positionen dieselben sind wie bei der Berechnung der theoretischen Änderungen;

iii)

prüfen sie, ob das Institut die Berechnung der theoretischen Veränderungen nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 unter Annahme unveränderter Positionen vornimmt;

iv)

prüfen sie, ob es nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 keine Unterschiede zwischen den Preisbildungsmethoden, Modellparametrisierungen, Marktdaten und anderen im internen Risikomessmodell verwendeten Techniken und denjenigen gibt, die für die Berechnung der theoretischen Veränderungen verwendet werden;

v)

prüfen sie, ob die theoretischen Änderungen des Portfoliowerts nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 nur die Wertänderungen der Risikofaktoren widerspiegeln, auf die bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung Schocks angewandt werden;

vi)

prüfen sie, ob die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Berichtigungsprozesse robust sind und in der Praxis im Falle von Eventualitäten, Ausnahmen und Fehlern sowie eines Scheiterns der Preisberechnung befolgt werden.

b)

In Bezug auf die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung

i)

prüfen sie, ob der Spearman-Korrelationskoeffizient und der Kolmogorov-Smirnov-Testparameter korrekt berechnet werden;

ii)

prüfen sie, ob es sich bei den Risikofaktoren, für die das Institut Eingabedaten, die bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen verwendet wurden, zur Berechnung der theoretischen Änderungen heranzieht, wie nach Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 zulässig, nur um solche handelt, für die die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind;

iii)

prüfen sie, ob es sich bei den Risikofaktoren, für die das Institut gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 Werte zur Berechnung der theoretischen Änderungen heranzieht, die bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen verwendet wurden, nur um solche handelt, für die die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer ii beurteilen die zuständigen Behörden, ob durch die IT-Systeme des Instituts sichergestellt wird, dass die Berechnung dieser Änderungen anhand derselben Positionen erfolgt. Dazu können die zuständigen Behörden das Institut auffordern, das Bestandsverzeichnis über die in den tatsächlichen und theoretischen Veränderungen erfassten Positionen vorzulegen und diese Positionen zu vergleichen.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer iv prüfen die zuständigen Behörden, ob durch die Systeme des Instituts sichergestellt wird, dass die bei der Berechnung der theoretischen Änderungen verwendeten Bewertungsfunktionen dieselben sind wie bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer v prüfen die zuständigen Behörden, ob durch die Systeme des Instituts sichergestellt wird, dass der Wert anderer Risikofaktoren bei der Berechnung der theoretischen Änderungen konstant bleibt. Die zuständigen Behörden können ihre Beurteilung durch Anwendung der in Absatz 5 dargelegten Beurteilungsmethode ergänzen.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer vi prüfen die zuständigen Behörden die Vorgeschichte von Eventualitäten, Ausnahmen und Fehlern sowie eines Scheiterns der Preisberechnung bei den Berechnungen der Änderungen der Portfoliowerte, und beurteilen, ob und welche Berichtigungsmaßnahmen ergriffen wurden, und gegebenenfalls die Auswirkungen dieser Fehler auf die Ergebnisse der Rückvergleiche und der Gewinn- und Verlustzuweisung.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstaben a Ziffer iii nehmen die zuständigen Behörden bei der Beurteilung die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie fordern das Institut auf, das Bestandsverzeichnis über die Portfoliopositionen, auf deren Grundlage es die theoretischen Veränderungen berechnet, zu einem bestimmten Tag und zum darauffolgenden Tag gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 vorzulegen, und sie beurteilen, ob die beiden Bestandsverzeichnisse übereinstimmen.

b)

Sie prüfen, ob die risikotheoretischen Änderungen in der Regel näher an den hypothetischen als an den tatsächlichen Änderungen liegen, und ermitteln unter Verwendung der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Berichte die Tage in der Zeitreihe, an denen die tatsächlichen und die hypothetischen Änderungen aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung des Portfolios des Handelstischs am stärksten voneinander abweichen, und prüfen, ob die theoretischen Änderungen an diesen Tagen nicht durch eine solche Änderung der Portfoliozusammensetzung beeinflusst werden.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a Ziffer v können die zuständigen Behörden,

a)

wenn das Institut den Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Stressszenario-Risikomaß gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung berechnet, das Institut auffordern, eine Stichprobe der in seinem Portfolio enthaltenen Finanzinstrumente vorzulegen, deren Preise sowohl von Risikofaktoren abhängen, auf die Schocks angewandt werden, als auch von Risikofaktoren, auf die keine Schocks angewandt werden;

b)

wenn das Institut die theoretischen Änderungen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Finanzinstrumenten berechnet, prüfen, ob der Wert der Risikofaktoren, auf die keine Schocks angewandt werden, zu einem bestimmten Stichtag konstant bleibt.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i nehmen die zuständigen Behörden für die wichtigsten Handelstische oder alle Handelstische folgende Handlungen vor:

a)

Sie fordern das Institut auf, die Zeitreihen der hypothetischen und theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs vorzulegen, die für die Berechnung des in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 genannten Spearman-Korrelationskoeffizienten und Kolmogorov-Smirnov-Testparameters verwendet wurden.

b)

Sie berechnen den Spearman-Korrelationskoeffizienten gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 und den Kolmogorov-Smirnov-Testparameter gemäß Artikel 8 der genannten Delegierten Verordnung.

c)

Sie prüfen, ob der Spearman-Korrelationskoeffizient bzw. der Kolmogorov-Smirnov-Testparameter, der sich aus Buchstabe b ergibt, mit dem vom Institut berechneten Spearman-Korrelationskoeffizient bzw. Kolmogorov-Smirnov-Testparameter übereinstimmt.

d)

Sie prüfen, ob die Einstufung der Handelstische in grün, orange, gelb oder rot gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 korrekt ist.

(7)   Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer ii nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie ermitteln die wesentlichsten Risikofaktoren, für die das Institut die Behandlung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 angewandt hat.

b)

Sie prüfen, ob bei der Berechnung der hypothetischen und theoretischen Änderungen derselbe Risikofaktor verwendet wird.

c)

Sie prüfen, ob sich der Wert der unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren nur aufgrund der unterschiedlichen Quellen oder Extraktionszeiten ihrer Eingabedaten unterscheidet.

Die Intensität, mit der die zuständigen Behörden die Beurteilung vornehmen, muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen stehen, die die Angleichung der Eingabedaten für die Risikofaktoren auf die theoretischen Änderungen und auf die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 hat.

(8)   Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer iii nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie ermitteln die wesentlichsten Risikofaktoren, für die das Institut die Behandlung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 angewandt hat.

b)

Für die unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren eignen sie sich ein umfassendes Verständnis der Techniken der Bewertungssysteme an, die zur Ableitung des Werts des Risikofaktors aus den Eingabedaten gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 verwendet werden.

c)

Auf der Grundlage des Buchstabens b des vorliegenden Absatzes beurteilen sie, ob die in Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 genannten Bedingungen erfüllt sind, wobei sie alle Gründe gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung berücksichtigen.

Die Intensität, mit der die zuständigen Behörden die Beurteilung vornehmen, muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen stehen, die die Angleichung der Werte der Risikofaktoren auf die theoretischen Änderungen und auf die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 hat.