Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 36 - Beurteilung der in den tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts für die Rückvergleichsanforderungen zu berücksichtigenden technischen Elemente

Artikel 36

Beurteilung der in den tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts für die Rückvergleichsanforderungen zu berücksichtigenden technischen Elemente

(1)   Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der in den tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts zu berücksichtigenden technischen Elemente einhält, prüfen die zuständigen Behörden, ob in den unter diesem Buchstaben genannten internen Grundsätzen

a)

alle in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 genannten Elemente und gegebenenfalls alle Elemente gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung angegeben sind;

b)

die Erstellung eines regelmäßigen Berichts und, wenn die verschiedenen Elemente, die zu den Änderungen des Portfoliowerts beitragen, aufgeschlüsselt werden, die Vorlage täglicher Zahlen vorgesehen sind, einschließlich:

i)

der Änderungen im Zusammenhang mit Elementen, die vom Tagesendwert abgezogen werden, um die tatsächlichen und hypothetischen Änderungen gemäß den Artikeln 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 zu ermitteln, einschließlich derjenigen, die sich auf Intraday-Handelstätigkeiten beziehen;

ii)

der Änderungen im Zusammenhang mit Anpassungen, die in den Tagesendwert, aber nicht in die Berechnung der tatsächlichen und hypothetischen Änderungen gemäß den Artikeln 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 einbezogen werden;

iii)

der Änderungen im Zusammenhang mit Anpassungen, die in den Tagesendwert und in die Berechnung der tatsächlichen und hypothetischen Änderungen gemäß den Artikeln 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 einbezogen werden;

iv)

der Änderungen im Zusammenhang mit Anpassungen, die sich aus der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 ergeben.

c)

die Erstellung des unter Buchstabe b genannten Berichts sowohl auf der Ebene jedes Handelstischs, der den Rückvergleichsanforderungen für Handelstische gemäß den Artikeln 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 unterliegt, als auch auf der Ebene des Portfolios, das den Rückvergleichsanforderungen gemäß den Artikeln 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 unterliegt, vorgesehen ist;

d)

die Berichtigungsprozesse angegeben sind, die bei der Berechnung der tatsächlichen und hypothetischen Änderungen im Falle von Eventualitäten, Ausnahmen und Fehlern sowie eines Scheiterns der Preisberechnung zu befolgen sind.

(2)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der in den tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts zu berücksichtigenden technischen Elemente unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

In Bezug auf die Berechnung der tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059:

i)

Unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte und der Übersicht über die Differenzen gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059

(1)

ermitteln sie die Elemente, die sich zwischen den bei der Tagesendstand-Bewertung ermittelten Änderungen der Portfoliowerte am Tagesende und den tatsächlichen Änderungen unterscheiden;

(2)

prüfen sie, ob sich die gemäß Nummer 1 ermittelten Elemente auf Gebühren und Provisionen gemäß Artikel 325bf Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf die Anpassungen beschränken, die nach Maßgabe des Artikels 1 Absätze 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 von den tatsächlichen Änderungen ausgeschlossen werden müssen oder können.

ii)

Unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte prüfen sie, ob nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 die Anpassungen in den tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs berücksichtigt werden, die sich aus der unabhängigen Preisüberprüfung ergeben.

iii)

Sie prüfen, ob der in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 genannte Faktor Zeit bei der Berechnung der tatsächlichen Änderungen berücksichtigt wird, und zwar in derselben Weise wie bei der Berechnung der bei der Tagesendstand-Bewertung ermittelten Änderungen der Portfoliowerte am Tagesende.

iv)

Sie beurteilen die vom Institut angewandte Bewertung, ob eine Anpassung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 das Marktrisiko betrifft, und sie prüfen unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte, ob Anpassungen, die nicht das Marktrisiko betreffen, von der Berechnung der tatsächlichen Änderungen ausgeschlossen werden.

v)

Durch einen Vergleich der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte zu verschiedenen Zeitpunkten prüfen sie, ob das Institut nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 Änderungen im Wert der Anpassung erst an dem Tag berücksichtigen, an dem die Anpassung berechnet wird.

vi)

Sie prüfen, ob der Umfang der Positionen, für die die Anpassung berechnet wird, nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 nur dem Handelstisch zugewiesene Positionen umfasst.

vii)

Sie prüfen, ob die Anpassungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 von den tatsächlichen Änderungen ausgeschlossen werden können, nicht additiv sind.

viii)

Sie prüfen, ob die in Artikel 5 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 genannten Informationen mit den Nachweisen übereinstimmen, die sich aus den in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichten ergeben.

b)

In Bezug auf die Berechnung der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059:

i)

Unter Verwendung des in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte und der Übersicht über die Differenzen gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059

(1)

ermitteln sie die Elemente, die sich zwischen den bei der Tagesendstand-Bewertung ermittelten Änderungen der Portfoliowerte am Tagesende und den tatsächlichen Änderungen unterscheiden;

(2)

prüfen sie, ob sich die unter Nummer 1 genannten Elemente auf Gebühren und Provisionen gemäß Artikel 325bf Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf die Anpassungen beschränken, die gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 von den tatsächlichen Änderungen ausgeschlossen werden müssen oder können.

ii)

Unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte prüfen sie, ob die Anpassungen, die sich aus der unabhängigen Preisüberprüfung ergeben, nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 in den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts berücksichtigt werden.

iii)

Sie prüfen, ob der in Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 genannte Faktor Zeit bei der Berechnung der tatsächlichen Änderungen berücksichtigt wird, und zwar in derselben Weise wie bei der Berechnung der bei der Tagesendstand-Bewertung ermittelten Änderungen der Portfoliowerte am Tagesende.

iv)

Sie beurteilen die vom Institut angewandte Bewertung, ob eine Anpassung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 das Marktrisiko betrifft, und sie prüfen unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte, ob Anpassungen, die nicht das Marktrisiko betreffen, von der Berechnung der tatsächlichen Änderungen ausgeschlossen werden.

v)

Sie prüfen, ob nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 folgende Positionen in den Umfang der Positionen fallen, für die eine Anpassung berechnet wird:

(1)

Positionen, die Handelstischen zugewiesen werden, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet;

(2)

sämtliche Positionen, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unterliegen;

vi)

Durch einen Vergleich der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte zu verschiedenen Zeitpunkten prüfen sie, ob das Institut nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 Änderungen im Wert der Anpassung erst an dem Tag berücksichtigen, an dem die Anpassung erneut berechnet wird.

vii)

Sie prüfen, ob die Informationen gemäß Artikel 5 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 mit den Nachweisen übereinstimmen, die sich aus den in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichten ergeben.

c)

In Bezug auf die Berechnung der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059:

i)

Unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte ermitteln sie die Elemente, die sich zwischen den bei der Tagesendstand-Bewertung ermittelten Änderungen der Portfoliowerte am Tagesende und den hypothetischen Änderungen unterscheiden, und prüfen sie, ob sich diese Elemente auf Folgendes beschränken:

(1)

Gebühren und Provisionen;

(2)

die Elemente, die aufgrund der Annahme unveränderter Positionen gemäß Artikel 325bf Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfasst werden;

(3)

die Anpassungen, die nach Maßgabe des Artikels 3 Absätze 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 von den hypothetischen Änderungen ausgeschlossen werden müssen oder können.

ii)

Sie prüfen, ob die Auswirkungen des Faktors Zeit nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 im Einklang mit der Behandlung, die das Institut bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung anwendet, in den hypothetischen Änderungen berücksichtigt werden.

iii)

Sie beurteilen die vom Institut angewandte Bewertung, ob eine Anpassung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 das Marktrisiko betrifft, und sie prüfen unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte, ob Anpassungen, die nicht das Marktrisiko betreffen, von der Berechnung der hypothetischen Änderungen ausgeschlossen werden.

iv)

Unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte prüfen sie, ob nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 nur jene Anpassungen in den hypothetischen Änderungen berücksichtigt werden, die täglich berechnet werden und im internen Risikomessmodell erfasst sind.

v)

Sie prüfen, ob der Umfang der Positionen, für die die Anpassung berechnet wird, nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 nur dem Handelstisch zugewiesene Positionen umfasst.

vi)

Sie prüfen, ob die Anpassungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 von den hypothetischen Änderungen ausgeschlossen werden, nicht additiv sind.

vii)

Unter Verwendung der in Artikel 5 Buchstabe c Ziffer viii der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 genannten Übersicht prüfen sie, ob die vom Institut angewandte Methode zur Berechnung von Änderungen des Werts einer Anpassung unter Annahme unveränderter Positionen gemäß Artikel 325bf Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen ist.

viii)

Sie prüfen, ob die Informationen gemäß Artikel 5 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 mit den Nachweisen übereinstimmen, die sich aus den in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichten ergeben.

d)

In Bezug auf die Berechnung der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059:

i)

Unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte

(1)

ermitteln sie die Elemente, die sich zwischen den bei der Tagesendstand-Bewertung ermittelten Änderungen der Portfoliowerte am Tagesende und den hypothetischen Änderungen unterscheiden;

(2)

prüfen sie, ob die unter Nummer 1 genannten Elemente auf Gebühren und Provisionen, auf die Elemente, die aufgrund der Annahme unveränderter Positionen gemäß Artikel 325bf Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfasst werden, sowie auf die Anpassungen beschränkt sind, die gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 von den tatsächlichen Änderungen ausgeschlossen werden müssen oder können.

ii)

Sie prüfen, ob die Auswirkungen des Faktors Zeit nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 im Einklang mit der Behandlung, die das Institut bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung anwendet, in den hypothetischen Änderungen berücksichtigt werden.

iii)

Sie beurteilen die vom Institut angewandte Bewertung, ob eine Anpassung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 das Marktrisiko betrifft, und sie prüfen unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte, ob Anpassungen, die nicht das Marktrisiko betreffen, von der Berechnung der hypothetischen Änderungen ausgeschlossen werden.

iv)

Unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte prüfen sie, ob nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 nur jene Anpassungen in den hypothetischen Änderungen berücksichtigt werden, die täglich berechnet werden und im internen Risikomessmodell erfasst sind.

v)

Sie prüfen, ob nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 folgende Positionen in den Umfang der Positionen fallen, für die eine Anpassung berechnet wird:

(1)

Positionen, die Handelstischen zugewiesen werden, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet;

(2)

sämtlichen Positionen, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unterliegen;

vi)

Unter Verwendung der in Artikel 5 Buchstabe c Ziffer viii der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 genannten Übersicht prüfen sie, ob die vom Institut angewandte Methode zur Berechnung von Änderungen des Werts einer Anpassung unter Annahme unveränderter Positionen gemäß Artikel 325bf Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen ist.

vii)

Sie prüfen, ob die Informationen gemäß Artikel 5 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 mit den Nachweisen übereinstimmen, die sich aus den in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichten ergeben.

e)

In Bezug auf die von der Institution angewandten Prozesse zur Berechnung tatsächlicher und hypothetischer Änderungen

i)

prüfen sie, ob der Prozess zur Zuordnung einer Position zu einem einzigen Handelstisch solide ist;

ii)

prüfen sie, ob die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Berichtigungsprozesse robust sind und ob sie in der Praxis im Falle von Eventualitäten, Ausnahmen und Fehlern sowie eines Scheiterns der Preisberechnung befolgt werden:

iii)

sie prüfen, wie illiquide Positionen bei der Tagesendstand-Bewertung und der unabhängigen Preisüberprüfung behandelt werden.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer vi, des Buchstabens b Ziffer v Nummer 1, des Buchstabens c Ziffer v und des Buchstabens d Ziffer v Nummer 1 prüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut die für den Handelstisch geltende Anpassung nicht aus einem breiteren Spektrum von Positionen ableitet als denjenigen, die dem Handelstisch zugewiesen sind.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer vii beurteilen die zuständigen Behörden das Risikomanagement des Instituts in Bezug auf diese Anpassungen.

Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer v Nummer 2 und Buchstabe d Ziffer v Nummer 2 prüfen die zuständigen Behörden, ob die gesamte anhand des genannten Spektrums von Positionen berechnete Anpassung in den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts berücksichtigt wird.

Für die Zwecke des Buchstabens c Ziffer vi beurteilen die zuständigen Behörden das Risikomanagement des Instituts in Bezug auf diese Anpassungen.

Für die Zwecke des Buchstabens e Ziffer ii prüfen die zuständigen Behörden die Vorgeschichte von Eventualitäten, Ausnahmen und Fehlern sowie eines Scheiterns der Preisberechnung bei den Berechnungen der Änderungen der Portfoliowerte, und beurteilen die entsprechenden Berichtigungsmaßnahmen und gegebenenfalls die Auswirkungen dieser Fehler auf die Ergebnisse der Rückvergleiche und der Gewinn- und Verlustzuweisung.

Für die Zwecke des Buchstabens e Ziffer iii beurteilen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen diese Positionen aufgrund veralteter Daten keine Auswirkungen auf die Tagesendstand-Bewertung und die tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts haben, ob das Risikomessmodell trotz des Mangels an Daten gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben a bis d können die zuständigen Behörden eine der folgenden Beurteilungsmethoden anwenden:

a)

Auf der Grundlage einer Stichprobe von Transaktionen fordern sie das Institut auf, die Änderungen des anhand einer Tagesendstand-Bewertung ermittelten Tagesendwerts, die tatsächlichen Änderungen und die hypothetischen Änderungen zu berechnen und abzugleichen.

b)

Auf der Grundlage einer Stichprobe von Transaktionen fordern sie das Institut auf, die hypothetischen Änderungen und die risikotheoretischen Änderungen zu berechnen, und sie prüfen, ob die Auswirkungen des Faktors Zeit konsequent erfasst wird.

c)

Sie vergleichen das Profil der kumulativen hypothetischen Änderungen des Portfoliowertes über einen bestimmten Zeitraum mit den entsprechenden kumulativen tatsächlichen Änderungen über denselben Zeitraum, um die Plausibilität der vom Institut vorgenommenen Berechnungen zu beurteilen.