(1) Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der in den tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts zu berücksichtigenden technischen Elemente einhält, prüfen die zuständigen Behörden, ob in den unter diesem Buchstaben genannten internen Grundsätzen
b)
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die Erstellung eines regelmäßigen Berichts und, wenn die verschiedenen Elemente, die zu den Änderungen des Portfoliowerts beitragen, aufgeschlüsselt werden, die Vorlage täglicher Zahlen vorgesehen sind, einschließlich:
i)
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der Änderungen im Zusammenhang mit Elementen, die vom Tagesendwert abgezogen werden, um die tatsächlichen und hypothetischen Änderungen gemäß den Artikeln 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 zu ermitteln, einschließlich derjenigen, die sich auf Intraday-Handelstätigkeiten beziehen;
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d)
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die Berichtigungsprozesse angegeben sind, die bei der Berechnung der tatsächlichen und hypothetischen Änderungen im Falle von Eventualitäten, Ausnahmen und Fehlern sowie eines Scheiterns der Preisberechnung zu befolgen sind.
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(2) Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der in den tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts zu berücksichtigenden technischen Elemente unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a)
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In Bezug auf die Berechnung der tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059:
i)
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Unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte und der Übersicht über die Differenzen gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059
(1)
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ermitteln sie die Elemente, die sich zwischen den bei der Tagesendstand-Bewertung ermittelten Änderungen der Portfoliowerte am Tagesende und den tatsächlichen Änderungen unterscheiden;
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ii)
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Unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte prüfen sie, ob nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 die Anpassungen in den tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs berücksichtigt werden, die sich aus der unabhängigen Preisüberprüfung ergeben.
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iii)
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Sie prüfen, ob der in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 genannte Faktor Zeit bei der Berechnung der tatsächlichen Änderungen berücksichtigt wird, und zwar in derselben Weise wie bei der Berechnung der bei der Tagesendstand-Bewertung ermittelten Änderungen der Portfoliowerte am Tagesende.
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iv)
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Sie beurteilen die vom Institut angewandte Bewertung, ob eine Anpassung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 das Marktrisiko betrifft, und sie prüfen unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte, ob Anpassungen, die nicht das Marktrisiko betreffen, von der Berechnung der tatsächlichen Änderungen ausgeschlossen werden.
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v)
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Durch einen Vergleich der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte zu verschiedenen Zeitpunkten prüfen sie, ob das Institut nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 Änderungen im Wert der Anpassung erst an dem Tag berücksichtigen, an dem die Anpassung berechnet wird.
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b)
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In Bezug auf die Berechnung der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059:
i)
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Unter Verwendung des in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte und der Übersicht über die Differenzen gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059
(1)
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ermitteln sie die Elemente, die sich zwischen den bei der Tagesendstand-Bewertung ermittelten Änderungen der Portfoliowerte am Tagesende und den tatsächlichen Änderungen unterscheiden;
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ii)
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Unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte prüfen sie, ob die Anpassungen, die sich aus der unabhängigen Preisüberprüfung ergeben, nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 in den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts berücksichtigt werden.
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iii)
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Sie prüfen, ob der in Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 genannte Faktor Zeit bei der Berechnung der tatsächlichen Änderungen berücksichtigt wird, und zwar in derselben Weise wie bei der Berechnung der bei der Tagesendstand-Bewertung ermittelten Änderungen der Portfoliowerte am Tagesende.
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iv)
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Sie beurteilen die vom Institut angewandte Bewertung, ob eine Anpassung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 das Marktrisiko betrifft, und sie prüfen unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte, ob Anpassungen, die nicht das Marktrisiko betreffen, von der Berechnung der tatsächlichen Änderungen ausgeschlossen werden.
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v)
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Sie prüfen, ob nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 folgende Positionen in den Umfang der Positionen fallen, für die eine Anpassung berechnet wird:
(1)
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Positionen, die Handelstischen zugewiesen werden, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet;
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(2)
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sämtliche Positionen, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unterliegen;
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vi)
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Durch einen Vergleich der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte zu verschiedenen Zeitpunkten prüfen sie, ob das Institut nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 Änderungen im Wert der Anpassung erst an dem Tag berücksichtigen, an dem die Anpassung erneut berechnet wird.
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c)
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In Bezug auf die Berechnung der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059:
i)
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Unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte ermitteln sie die Elemente, die sich zwischen den bei der Tagesendstand-Bewertung ermittelten Änderungen der Portfoliowerte am Tagesende und den hypothetischen Änderungen unterscheiden, und prüfen sie, ob sich diese Elemente auf Folgendes beschränken:
(1)
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Gebühren und Provisionen;
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iii)
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Sie beurteilen die vom Institut angewandte Bewertung, ob eine Anpassung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 das Marktrisiko betrifft, und sie prüfen unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte, ob Anpassungen, die nicht das Marktrisiko betreffen, von der Berechnung der hypothetischen Änderungen ausgeschlossen werden.
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iv)
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Unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte prüfen sie, ob nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 nur jene Anpassungen in den hypothetischen Änderungen berücksichtigt werden, die täglich berechnet werden und im internen Risikomessmodell erfasst sind.
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d)
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In Bezug auf die Berechnung der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059:
i)
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Unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte
(1)
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ermitteln sie die Elemente, die sich zwischen den bei der Tagesendstand-Bewertung ermittelten Änderungen der Portfoliowerte am Tagesende und den hypothetischen Änderungen unterscheiden;
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iii)
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Sie beurteilen die vom Institut angewandte Bewertung, ob eine Anpassung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 das Marktrisiko betrifft, und sie prüfen unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte, ob Anpassungen, die nicht das Marktrisiko betreffen, von der Berechnung der hypothetischen Änderungen ausgeschlossen werden.
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iv)
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Unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Berichte prüfen sie, ob nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 nur jene Anpassungen in den hypothetischen Änderungen berücksichtigt werden, die täglich berechnet werden und im internen Risikomessmodell erfasst sind.
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v)
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Sie prüfen, ob nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 folgende Positionen in den Umfang der Positionen fallen, für die eine Anpassung berechnet wird:
(1)
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Positionen, die Handelstischen zugewiesen werden, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet;
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(2)
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sämtlichen Positionen, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unterliegen;
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e)
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In Bezug auf die von der Institution angewandten Prozesse zur Berechnung tatsächlicher und hypothetischer Änderungen
i)
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prüfen sie, ob der Prozess zur Zuordnung einer Position zu einem einzigen Handelstisch solide ist;
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ii)
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prüfen sie, ob die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Berichtigungsprozesse robust sind und ob sie in der Praxis im Falle von Eventualitäten, Ausnahmen und Fehlern sowie eines Scheiterns der Preisberechnung befolgt werden:
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iii)
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sie prüfen, wie illiquide Positionen bei der Tagesendstand-Bewertung und der unabhängigen Preisüberprüfung behandelt werden.
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Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer vi, des Buchstabens b Ziffer v Nummer 1, des Buchstabens c Ziffer v und des Buchstabens d Ziffer v Nummer 1 prüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut die für den Handelstisch geltende Anpassung nicht aus einem breiteren Spektrum von Positionen ableitet als denjenigen, die dem Handelstisch zugewiesen sind.
Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer vii beurteilen die zuständigen Behörden das Risikomanagement des Instituts in Bezug auf diese Anpassungen.
Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer v Nummer 2 und Buchstabe d Ziffer v Nummer 2 prüfen die zuständigen Behörden, ob die gesamte anhand des genannten Spektrums von Positionen berechnete Anpassung in den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts berücksichtigt wird.
Für die Zwecke des Buchstabens c Ziffer vi beurteilen die zuständigen Behörden das Risikomanagement des Instituts in Bezug auf diese Anpassungen.
Für die Zwecke des Buchstabens e Ziffer ii prüfen die zuständigen Behörden die Vorgeschichte von Eventualitäten, Ausnahmen und Fehlern sowie eines Scheiterns der Preisberechnung bei den Berechnungen der Änderungen der Portfoliowerte, und beurteilen die entsprechenden Berichtigungsmaßnahmen und gegebenenfalls die Auswirkungen dieser Fehler auf die Ergebnisse der Rückvergleiche und der Gewinn- und Verlustzuweisung.
Für die Zwecke des Buchstabens e Ziffer iii beurteilen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen diese Positionen aufgrund veralteter Daten keine Auswirkungen auf die Tagesendstand-Bewertung und die tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts haben, ob das Risikomessmodell trotz des Mangels an Daten gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet.