Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 37 - Beurteilung der Analyse von Überschreitungen

Artikel 37

Beurteilung der Analyse von Überschreitungen

(1)   Die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut alle Überschreitungen gemäß Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehend analysiert, um deren Ursachen zu ermitteln.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 prüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut

a)

ermittelt, welche Portfolios oder Handelstische die Überschreitung hauptsächlich verursacht haben;

b)

eine Analyse der Differenzen zwischen den hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts vornimmt;

c)

untersucht, ob und welche Marktbewegungen, Risikofaktoren oder Parameter die Überschreitung verursacht haben;

d)

analysiert, ob Modellierungsprobleme oder fehlende Risikofaktoren zu den Überschreitungen beigetragen haben, und darlegt, welcher Teil der Änderungen des Portfoliowerts durch das Modell erklärt werden kann und welcher nicht;

e)

analysiert, ob Prozessfehler, einschließlich nicht ordnungsgemäß erfasster Positionen oder fehlender Datenaktualisierungen, zu den Überschreitungen beigetragen oder diese verursacht haben;

f)

bei der Meldung von Überschreitungen, die sich aus den gemäß Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchgeführten Rückvergleichen ergeben haben, an die zuständigen Behörden die Ergebnisse der aufgrund der Buchstaben a bis e ergriffenen Maßnahmen beschreibt.

(3)   Die zuständigen Behörden prüfen, ob für den Fall, dass bei der in den Absätzen 1 und 2 genannten Analyse eine wesentliche Schwachstelle oder Ungenauigkeit des Modells oder der Prozesse festgestellt wird, das Institut diese Schwachstelle oder Ungenauigkeit bewertet und unverzüglich einen Plan erstellt, um die Einhaltung der Rückvergleichsanforderungen, die im Rahmen der regelmäßigen Validierung des Modells zu bewerten ist, zeitnah wiederherzustellen.

(4)   Die zuständigen Behörden prüfen, ob das Institut Folgendes sicherstellt:

a)

Alle Überschreitungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit den Rückvergleichen gemäß Artikel 325bf Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, werden innerhalb von drei Arbeitstagen nach Feststellung der Überschreitung an die Geschäftsleitung gemeldet.

b)

Die Analysen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der zuständigen Behörde und der Geschäftsleitung innerhalb eines Monats ab dem Tag des Auftretens der Überschreitung gemeldet.