Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 35 - Beurteilung der Datenqualität

Artikel 35

Beurteilung der Datenqualität

(1)   Bei der Beurteilung, ob die Datenstandards eines Instituts den Mindeststandards entsprechen, damit davon ausgegangen werden kann, dass das interne Risikomessmodell nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

das Institut im Rahmen seiner internen Grundsätze alle Methoden dokumentiert, die zur Vervollständigung von Zeitreihen, bei denen Datenpunkte fehlen, verwendet werden, und ob diese Dokumentation eine fundierte Analyse enthält, aus der hervorgeht, dass diese Methoden die Volatilitäten und Korrelationen der Risikofaktoren nicht beeinflussen;

b)

das Institut objektive Kriterien aufgestellt hat, nach denen bestimmt wird, welche Methode zur Vervollständigung von Zeitreihen verwendet wird, wenn mehr als eine Methode zur Verfügung steht, und ob diese Kriterien in den internen Grundsätzen des Instituts dokumentiert werden;

c)

das Institut im Rahmen seiner internen Grundsätze das Verfahren festgelegt hat, das bei jeder Änderung der Werte in einer Zeitreihe anzuwenden ist, und ob dieses Verfahren die Dokumentation der vorgenommenen Änderungen umfasst;

d)

das Institut keine Datenfilterung vornimmt, einschließlich Begrenzung nach oben bzw. unten und Ausschluss von Ausreißern, es sei denn, das Institut kann nachweisen, dass sich der ausgeschlossene Datenpunkt auf fehlerhafte oder veraltete Daten bezieht, und dieser Ausschluss wird dokumentiert;

e)

das Institut regelmäßige Qualitätskontrollen der Zeitreihen durchführt, die für die Berechnung des Expected Shortfall verwendet werden, und ob es diese Kontrollen und die entsprechenden Ergebnisse dokumentiert;

f)

das Institut im Rahmen der unter Buchstabe e genannten Kontrollen analysiert, wie sich fehlende oder ersetzte Daten und die zur Gewinnung der Zeitreihen verwendete Methode auf die Volatilitäten und Korrelationen der Risikofaktoren auswirken;

g)

die Datenqualität der vom Institut verwendeten Zeitreihen angemessen ist.

Für die Zwecke des Buchstabens e prüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut im Rahmen der unter diesem Buchstaben genannten Kontrollen für jede Zeitreihe Folgendes überwacht:

a)

die Anzahl der Tage, für die ursprünglich Datenpunkte fehlten und für die die Zeitreihe dann nach einer bestimmten Methode vervollständigt wurde;

b)

die Anzahl der Tage, für die ursprünglich Datenpunkte verfügbar waren und für die die Datenpunkte nach einer bestimmten Methode ersetzt wurden;

c)

die Anzahl der Tage ohne tägliche Veränderung;

d)

die maximale Anzahl von aufeinanderfolgenden Tagen ohne tägliche Veränderung.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe g nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie fordern das Institut auf, eine Übersicht der in Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zeitreihen vorzulegen, die in

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sowie bei der Berechnung der Stressszenario-Risikomaße gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission verwendet werden, und in dieser Übersicht für jede verwendete Zeitreihe Folgendes anzugeben:

i)

die Gesamtzahl der Tage im historischen Beobachtungszeitraum, die zur Berechnung von

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gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Stressszenario-Risikomaße gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission verwendet wurden;

ii)

die Anzahl der Tage mit fehlenden Daten in der Zeitreihe, bevor das Institut eine Anpassung vornimmt;

iii)

die Anzahl der Tage ohne tägliche Veränderung der Zeitreihen, bevor das Institut eine Anpassung vornimmt;

iv)

die maximale Anzahl aufeinanderfolgender Tage ohne tägliche Veränderung der Zeitreihe, bevor das Institut eine Anpassung vornimmt;

v)

die Anzahl der Tage, für die ursprünglich Daten in der Zeitreihe verfügbar waren, die vom Institut jedoch ausgeschlossen oder geändert wurden, bevor sie in die Berechnung von

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gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Stressszenario-Risikomaße gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission einflossen.

b)

Auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Übersicht ermitteln sie die für Risikofaktoren verwendeten Zeitreihen, die von einer geringen Datenqualität betroffen sein könnten.

c)

Auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Übersicht wählen sie eine Stichprobe von Zeitreihen aus, die durch eine hohe Anzahl von ursprünglich fehlenden Datenpunkten gekennzeichnet sind, und führen die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge durch:

i)

Sie fordern das Institut auf, die Zeitreihen nur mit den ursprünglichen Datenpunkten und die Zeitreihen nach der Vervollständigung mit Datenpunkten vorzulegen.

ii)

Sie prüfen, ob die Zeitreihen nach den in den internen Grundsätzen vorgesehenen Methoden gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b vervollständigt wurden und ob diese Methoden für den jeweiligen Fall geeignet sind.

d)

Auf der Grundlage der unter Buchstabe b genannten Übersicht wählen sie eine Stichprobe von Zeitreihen aus, die durch eine hohe Anzahl von Datenpunkten gekennzeichnet sind, die ursprünglich verfügbar waren, aber durch andere Datenpunkte ersetzt wurden, und führen die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge durch:

i)

Sie fordern das Institut auf, die Zeitreihen nur mit den ursprünglichen Datenpunkten und die Zeitreihen nach der Ersetzung von Datenpunkten in den Zeitreihen vorzulegen.

ii)

Sie prüfen, ob die Datenpunkte nach den in den internen Grundsätzen vorgesehenen Methoden gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ersetzt wurden und ob diese Methoden für den jeweiligen Fall geeignet sind.

Für die Zwecke des Buchstabens b können die zuständigen Behörden gegebenenfalls die folgenden Indikatoren als Grundlage für die Ermittlung gemäß dem genannten Buchstaben verwenden:

a)

Zeitreihen mit weniger als 10 % der ursprünglich verfügbaren Datenpunkte;

b)

Zeitreihen, bei denen es an 20 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen keine tägliche Veränderung gab;

c)

Zeitreihen, bei denen es an mehr als 20 % der Tage keine tägliche Veränderung gab;

d)

Zeitreihen, bei denen sich mehr als 50 % der ursprünglich verfügbaren Daten geändert haben.

Die zuständigen Behörden verlangen von dem Institut eine Begründung für die Verwendung dieser Zeitreihen und gegebenenfalls eine Begründung dafür, warum der entsprechende Risikofaktor in den reduzierten Satz von Risikofaktoren gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 325bc Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurde.

(3)   Bei Risikofaktoren, für die Näherungswerte verwendet werden, nehmen die zuständigen Behörden die in Absatz 2 genannte Beurteilung für die auf Näherungswerten basierenden Zeitreihen vor, die bei der Berechnung von

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gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Stressszenario-Risikomaße gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission verwendet wurden.