Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 34 - Beurteilung der Näherungswerte

Artikel 34

Beurteilung der Näherungswerte

(1)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung hinsichtlich der Verwendung von Näherungswerten unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

das Institut als Teil der in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Grundsätze Kriterien in Bezug auf Folgendes festgelegt hat:

i)

wann ein Risikofaktor approximiert wird;

ii)

wie ein Risikofaktor, der einem auf Näherungswerten basierenden Ansatz unterliegt, approximiert wird.

b)

die in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Grundsätze alle vom Institut verwendeten auf Näherungswerten basierenden Ansätze abdecken, einschließlich gegebenenfalls

i)

Faktormodellen;

ii)

der Beta-Approximationen;

iii)

der Zuordnung von Risikofaktoren zu Benchmarks, einschließlich repräsentativer Bezeichnungen für den Sektor und die Region oder Indizes;

c)

es bei nicht modellierbaren Risikofaktoren eine klare Begründung für die Verwendung eines auf Näherungswerten basierenden Ansatzes gibt, auch wenn die Anzahl der Renditen N in der Zeitreihe für den Risikofaktor, die sich aus Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 ergibt, die Anwendung der historischen Methode oder der Asymmetrical-Sigma-Methode gemäß Artikel 8 bzw. 9 der genannten Delegierten Verordnung erlauben würde;

d)

der für den Risikofaktor angewandte auf Näherungswerten basierende Ansatz angemessen ist und nach Maßgabe des Artikels 325bh Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine konservative Kalibrierung der Szenarien künftiger Schocks für modellierbare Risikofaktoren und der extremen Szenarien künftiger Schocks für nicht modellierbare Risikofaktoren gewährleistet;

e)

es bei Risikofaktoren, für die Näherungswerte nur für bestimmte Zeiträume in der Zeitreihe verwendet werden, keine anomalen Sprünge zwischen den approximierten Teilen der Zeitreihe und den nicht approximierten Teilen der Zeitreihe gibt.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c prüfen die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von approximierten Risikofaktoren, ob

a)

es sich bei dem für diese Risikofaktoren verwendeten auf Näherungswerten basierenden Ansatz um den Ansatz handelt, der in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten internen Grundsätzen beschrieben ist, und ob der verwendete Näherungswert wirtschaftlich aussagekräftig ist;

b)

das Basisrisiko zwischen diesem approximierten Risikofaktor und anderen Risikofaktoren ordnungsgemäß erfasst wird, auch wenn verschiedene Risikofaktoren durch Zuordnung zu demselben Risikofaktor approximiert werden;

c)

es keine Fälle gibt, in denen durch den Näherungswert eine ordnungsgemäße Erfassung des spezifischen Risikos verhindert wird.

Bei der Anwendung dieser Beurteilungsmethode wählen die zuständigen Behörden eine Stichprobe von Risikofaktoren aus, die eine Vielzahl von auf Näherungswerten basierenden Ansätzen widerspiegeln, darunter gegebenenfalls Faktormodelle, die Beta-Approximationen und die Zuordnung von Risikofaktoren zu Benchmarks, einschließlich repräsentativer Bezeichnungen für den Sektor und die Region oder Indizes.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c nehmen die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Risikofaktoren, für die Daten aus dem letzten Zwölfmonatszeitraum approximiert wurden, die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie fordern das Institut auf, die Zeitreihen der approximierten Risikofaktoren, wie im internen Risikomessmodell verwendet, und die Zeitreihen der entsprechenden Preisbildungsfaktoren, wie für die Tagesendstand-Bewertung verwendet, vorzulegen.

b)

Sie prüfen, ob die Volatilitäten der beiden unter Buchstabe a genannten Zeitreihen nicht wesentlich voneinander abweichen.

c)

Sie prüfen, ob eine starke Korrelation zwischen den beiden Zeitreihen besteht.

Bei der Anwendung dieser Beurteilungsmethode wählen die zuständigen Behörden eine Stichprobe von Risikofaktoren aus, die eine Vielzahl von auf Näherungswerten basierenden Ansätzen widerspiegeln, darunter gegebenenfalls Faktormodelle, die Beta-Approximationen und die Zuordnung von Risikofaktoren zu Benchmarks, einschließlich repräsentativer Bezeichnungen für einen bestimmten Sektor und eine bestimmte Region oder bestimmte Indizes.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c wählen die zuständigen Behörden zur Prüfung der Konservativität der auf Näherungswerten basierenden Ansätze eine Stichprobe von Ansätzen aus und führen für jeden auf Näherungswerten basierenden Ansatz alle folgenden Schritte in folgender Reihenfolge durch:

a)

Sie fordern das Institut auf, die Zeitreihen einer Stichprobe von Risikofaktoren vorzulegen, die nicht approximiert werden und die, wenn sie approximiert würden, dem zu beurteilenden auf Näherungswerten basierenden Ansatz unterlägen.

b)

Sie fordern das Institut auf, die Zeitreihen vorzulegen, die bei Anwendung des zu beurteilenden auf Näherungswerten basierenden Ansatzes auf die Zeitreihen der unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren verwendet würden.

c)

Für beide Zeitreihen ermitteln sie die Volatilitäten der Risikofaktoren in der Stressphase und im letzten Zwölfmonatszeitraum und prüfen, dass die Volatilität, die sich aus den auf Näherungswerten basierenden Zeitreihen gemäß Buchstabe b ergibt, nicht zu einer Unterschätzung der Volatilität führt, die sich aus den unter Buchstabe a genannten Zeitreihen ergibt.

Bei der Anwendung dieser Beurteilungsmethode wählen die zuständigen Behörden eine Stichprobe von Risikofaktoren aus, die eine Vielzahl von auf Näherungswerten basierenden Ansätzen widerspiegeln, darunter gegebenenfalls Faktormodelle, die Beta-Approximationen und die Zuordnung von Risikofaktoren zu Benchmarks, einschließlich repräsentativer Bezeichnungen für einen bestimmten Sektor und eine bestimmte Region oder bestimmte Indizes.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c nehmen die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von nicht modellierbaren Risikofaktoren, für die in der Stressphase Näherungswerte verwendet werden, obwohl die Anzahl der Renditen N in der Zeitreihe für den Risikofaktor, die sich aus Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 ergibt, die Anwendung der historischen Methode oder der Asymmetrical-Sigma-Methode gemäß Artikel 8 bzw. 9 der genannten Delegierten Verordnung erlauben würde, die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie fordern das Institut auf, für die Risikofaktoren die ursprünglichen Zeitreihen vor Anwendung eines auf Näherungswerten basierenden Ansatzes vorzulegen.

b)

Sie fordern das Institut auf, die für die approximierten Risikofaktoren verwendeten Zeitreihen vorzulegen.

c)

Sie vergleichen die nach oben und nach unten kalibrierten Schocks, wie sie sich aus der Anwendung des Artikels 8 bzw. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 auf die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Zeitreihen ergeben, und prüfen, ob die Schocks, die sich aus den approximierten Zeitreihen ergeben, nicht systematisch weniger konservativ sind als die Schocks, die sich aus den ursprünglichen Zeitreihen ergeben.

Bei der Anwendung dieser Beurteilungsmethode wählen die zuständigen Behörden eine Stichprobe von Risikofaktoren aus, die eine Vielzahl von auf Näherungswerten basierenden Ansätzen widerspiegeln, darunter gegebenenfalls Faktormodelle, die Beta-Approximationen und die Zuordnung von Risikofaktoren zu Benchmarks, einschließlich repräsentativer Bezeichnungen für den Sektor und die Region oder Indizes.