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Artikel 33 - Beurteilung des Liquiditätshorizonts der Risikofaktoren

Artikel 33

Beurteilung des Liquiditätshorizonts der Risikofaktoren

(1)   Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich des Liquiditätshorizonts der Risikofaktoren einhält, prüfen die zuständigen Behörden, ob in den unter diesem Buchstaben genannten internen Grundsätzen die Erstellung eines aktuellen Bestandsverzeichnisses vorgesehen ist, das für jeden Risikofaktor Folgendes enthält:

a)

eine Beschreibung des Risikofaktors;

b)

die Angabe, ob der Risikofaktor gemäß der Bewertung der Modellierbarkeit nach Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 modellierbar ist und, falls dem so ist, ob dieser Risikofaktor gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren angehört;

c)

eine einfache Beschreibung der zur Kennzeichnung des Risikofaktors verwendeten Dateninputs;

d)

den Liquiditätshorizont, der dem Risikofaktor nach Maßgabe des Artikels 325bd Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet wurde;

e)

die Angabe, ob die Art des Risikofaktors nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 keiner Risikofaktorgruppe entspricht;

f)

die Angabe, ob die Art des durch den Risikofaktor erfassten Risikos und die für diesen Risikofaktor verwendeten Dateninputs nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 Risikofaktoren entsprechen, die mehreren Risikofaktorgruppen oder -Untergruppen zugeordnet werden könnten;

g)

bei Verwendung zur Modellierung eines homogenen Index die Angabe, ob die in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 genannte Methode oder die Methode gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung angewandt wird, um den Risikofaktor der entsprechenden Risikofaktorgruppe und -Untergruppe gemäß Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen.

(2)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Liquiditätshorizont der Risikofaktoren unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, prüfen die zuständigen Behörden

a)

unter Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob

i)

Kohärenz besteht zwischen der Art der Risikofaktoren, den für die Risikofaktoren verwendeten Dateninputs und der Risikofaktorgruppe und -Untergruppe gemäß Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

Risikofaktoren des Aktienkurs- und des Kreditrisikos, die eine systematische Komponente widerspiegeln, der Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 unterliegen, wenn diese Risikofaktoren unter Verwendung von Dateninputs kalibriert werden, die sich auf verschiedene Risikofaktorgruppen oder -Untergruppen beziehen;

iii)

Risikofaktoren des Basisrisikos, die die Differenz zwischen zwei Risikofaktoren darstellen, die, wenn sie direkt vom Institut anstelle der Basis modelliert würden, zwei verschiedenen Untergruppen zugeordnet würden, der Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 unterliegen;

iv)

für den Fall, dass ein Risikofaktor nicht zu den in den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 genannten Risikofaktoren gehört und sich dieser Risikofaktor nicht eindeutig auf eine Risikofaktorgruppen gemäß Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, dieser Risikofaktor der Untergruppe „Sonstige“ der entsprechenden Gruppe zugeordnet wird;

v)

Risikofaktoren des Aktienkursrisikos, die als Aktien mit hoher Marktkapitalisierung anerkannt sind, eine der in Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 genannten Bedingungen erfüllen;

b)

das Institut objektive Kriterien festgelegt hat, um festzustellen, wann sich ein Risikofaktor des Kreditspreadrisikos auf eine Investment-Grade- oder eine High-Yield-Position bezieht;

c)

das Institut für den Fall, dass es die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 325bd Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verwendung längerer Liquiditätshorizonte bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der genannten Verordnung und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung anwendet, zwischen Positionen unterschieden wird, die zu Handelstischen gehören, für die die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wird, und Positionen, die zu Handelstischen gehören, für die die Ausnahmeregelung nicht in Anspruch genommen wird;

d)

das Institut im Rahmen der in Artikel 325bd Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten monatlichen Überprüfung prüft, ob

i)

es aufgrund einer Änderung der Aktienkapitalisierung oder der Komponenten von Indizes gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 zu einer Änderung der entsprechenden Untergruppe für einen Risikofaktor des Aktienkursrisikos gekommen ist;

ii)

aufgrund von Migration oder anderen Bonitätsereignissen eine Änderung der entsprechenden Untergruppe für einen Risikofaktor des Kreditspreadrisikos eingetreten ist;

e)

für die Zwecke der Zuordnung eines Risikofaktors zu der in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Gruppe „Zinssatz“ bzw. Untergruppe „Liquideste Währungen und Landeswährung“ nur eine Währung als inländische Währung gilt.

Für die Zwecke des Buchstabens c konzentrieren sich die zuständigen Behörden auf die Risikofaktoren, die der Untergruppe zugeordnet sind, für die die Ausnahmeregelung gilt, und die sowohl zu Handelstischen gehören, für die die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wird, als auch zu Handelstischen, für die die Ausnahmeregelung nicht in Anspruch genommen wird.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden von dem Institut verlangen, die Risikofaktoren in einer Stichprobe von Finanzinstrumenten oder Waren zu ermitteln, und bei ihrer Beurteilung die Art der Finanzinstrumente berücksichtigen, in denen die Risikofaktoren angesiedelt sind. Wenn die zuständigen Behörden diese Stichprobe verlangen, konzentrieren sie sich auf Finanzinstrumente oder Waren, die ein ausreichend breites Spektrum an Risikofaktorarten umfassen, um eine umfassende Beurteilung zu gewährleisten.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden das Institut auffordern, Risikofaktoren vorzulegen, bei denen eine Änderung der Untergruppe stattgefunden hat, und prüfen, ob nach der monatlichen Überprüfung der Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und das Stressszenario-Risikomaß gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung die Änderungen des Liquiditätshorizonts widerspiegeln.