Artikel 32
Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Modellierbarkeit der Risikofaktoren einhält, prüfen die zuständigen Behörden, ob die unter diesem Buchstaben genannten internen Grundsätze des Instituts allen folgenden Bedingungen genügen:
a) |
Die internen Grundsätze decken die in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Aspekte für die gesamte Dokumentation ab. |
b) |
Die internen Grundsätze erfordern die Erstellung eines aktuellen Bestandsverzeichnisses, das für jeden Risikofaktor Folgendes enthält:
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c) |
In den internen Grundsätzen ist Folgendes festgelegt:
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d) |
Die internen Grundsätze enthalten Kriterien für die Klärung der Frage, ob die Bewertung der Modellierbarkeit einer Kurve, einer Fläche oder eines Würfels unter Verwendung von vorab festgelegten Standardunterklassen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 oder unter Verwendung von vom Institut selbst festgelegten Unterklassen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der genannten Delegierten Verordnung erfolgt. |
e) |
Die internen Grundsätze enthalten eine Begründung für die Entscheidung, die vorab festgelegten Standardunterklassen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 nach Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung in kleinere Unterklassen zu unterteilen. |
Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffern vii und viii prüfen die zuständigen Behörden, wenn das Institut zur Bewertung der Modellierbarkeit eines Risikofaktors zuerst die Modellierbarkeit einer Reihe von Unterklassen bewertet, ob für jede dieser Unterklassen die Anzahl der überprüfbaren und repräsentativen Preise angegeben ist.
(2) Bei der Beurteilung, ob das interne Risikomessmodell des Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 als modellierbar bewertet werden, unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a) |
In Bezug auf die Ergebnisse der Bewertung der Modellierbarkeit prüfen sie
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b) |
In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Einstufung eines Preises als nachprüfbar gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060
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c) |
In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Einstufung eines nachprüfbaren Preises als repräsentativ für einen Risikofaktor gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 prüfen sie, ob das Zuordnungsverfahren und die Kriterien, anhand deren die Repräsentativität eines Preises für einen Risikofaktor bestimmt wird, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Delegierten Verordnung solide sind. |
Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer ii prüfen die zuständigen Behörden, ob die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien zur Ermittlung gleichartiger Risikofaktoren solide sind, und überprüfen anhand des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Inventars, ob diese Kriterien korrekt angewandt werden
Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer i wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 5 an.
Für die Zwecke des Buchstabens c wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 6 an.
(3) Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die zu einer Kurve, einer Fläche oder einem Würfel gehören und gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 als modellierbar bewertet werden, unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a) |
In Bezug auf die Ergebnisse der Bewertung der Modellierbarkeit prüfen sie
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b) |
In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Einstufung eines Preises als nachprüfbar gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060
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c) |
In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Zuordnung eines nachprüfbaren Preises zu einer Unterklasse gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 prüfen sie, ob das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung genannte Zuordnungsverfahren und die dort genannten Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob ein Preis für einen Punkt in der Unterklasse repräsentativ ist, solide sind. |
d) |
In Bezug auf die Möglichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060, einen nachprüfbaren Preis einer Unterklasse einer angrenzenden Unterklasse zuzuordnen, prüfen sie
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Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer i wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 5 an.
Für die Zwecke des Buchstabens c wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 7 an.
(4) Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 als modellierbar bewertet werden, unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a) |
In Bezug auf die Ergebnisse der Bewertung der Modellierbarkeit prüfen sie
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b) |
In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Einstufung eines Preises als nachprüfbar gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060
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c) |
In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Zuordnung eines nachprüfbaren Preises zu einer Unterklasse gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 prüfen sie, ob das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung genannte Zuordnungsverfahren und die dort genannten Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob ein Preis für einen Punkt in der Unterklasse repräsentativ ist, solide sind. |
d) |
In Bezug auf die Möglichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060, einen nachprüfbaren Preis einer Unterklasse einer angrenzenden Unterklasse zuzuordnen, prüfen sie
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Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer i wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 5 an.
Für die Zwecke des Buchstabens c wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 7 an.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b Ziffer i, des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i und des Absatzes 4 Buchstabe b Ziffer i nehmen die zuständigen Behörden bei der Beurteilung folgende Handlungen vor:
a) |
Sie fordern das Institut auf, eine Stichprobe von Risikofaktoren und Unterklassen mit den entsprechenden nachprüfbaren und repräsentativen Preisen vorzulegen, einschließlich
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b) |
Sie fordern das Institut auf, für die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Preise nachzuweisen, welche der in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen erfüllt sind, und prüfen Folgendes:
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c) |
In Bezug auf die nachprüfbaren Preise gemäß Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden,
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Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes fordern die zuständigen Behörden die Institute bzw. Drittanbieter auf, ihnen gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die sie für eine umfassende Durchführung dieser Beurteilung benötigen.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a) |
Sie fordern das Institut auf, eine Stichprobe von Risikofaktoren und den entsprechenden nachprüfbaren und repräsentativen Preisen vorzulegen, die zur Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen herangezogen wurden. |
b) |
Sie prüfen, ob in Fällen, in denen es für den Risikofaktor mehrere nachprüfbare Preise an einem bestimmten Beobachtungstag gibt, bei der Beurteilung, ob die in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen erfüllt sind, nur ein Preis berücksichtigt wird. |
c) |
In Bezug auf die in die Stichprobe gemäß Buchstabe a einbezogenen Risikofaktoren, bei denen es sich nicht um systematische Kredit- oder Aktienrisikofaktoren zur Erfassung marktweiter Bewegungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 handelt, prüfen sie, ob
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d) |
In Bezug auf die in die Stichprobe gemäß Buchstabe a einbezogenen Risikofaktoren, bei denen es sich um systematische Kredit- oder Aktienrisikofaktoren zur Erfassung marktweiter Bewegungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 handelt, prüfen sie, ob die verwendeten nachprüfbaren Preise für die Eigenschaften der systematischen Risikofaktoren repräsentativ sind. |
Für die Zwecke des Buchstabens a umfasst die Stichprobe von Risikofaktoren unter anderem Risikofaktoren, die die Bedingungen für die Bewertung als modellierbar nahezu erfüllen, sowie Risikofaktoren, deren Modellierbarkeitsstatus sich im Vorjahr geändert hat. Gegebenenfalls umfasst diese Stichprobe auch Risikofaktoren, für die nachprüfbare Preise ausschließlich vom Institut, ausschließlich von Drittanbietern oder sowohl vom Institut als auch von Drittanbietern ermittelt werden.
(7) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe c sowie des Absatzes 4 Buchstabe c nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a) |
Sie fordern das Institut auf, eine Stichprobe von Unterklassen für eine Reihe von Kurven, Flächen oder Würfeln und die entsprechenden nachprüfbaren und repräsentativen Preise vorzulegen. |
b) |
Bei der Beurteilung, ob die in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen erfüllt sind, prüfen sie in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten nachprüfbaren Preise, ob für Unterklassen, bei denen es mehrere nachprüfbare Preise an einem bestimmten Beobachtungstag gibt, nur ein nachprüfbarer Preis je Tag berücksichtigt wird. |
c) |
In Bezug auf die unter Buchstabe a genannten nachprüfbaren Preise beurteilen sie, ob die vom Institut angewandte Methode zur Zuordnung eines nachprüfbaren Preises zu einer bestimmten Unterklasse angemessen ist. |
Für die Zwecke des Buchstabens a umfasst die Stichprobe von Unterklassen unter anderem Unterklassen, die die Bedingungen für die Bewertung als modellierbar nahezu erfüllen, sowie Unterklassen, deren Modellierbarkeitsstatus sich im Vorjahr geändert hat. Gegebenenfalls umfasst diese Stichprobe auch Unterklassen, für die nachprüfbare Preise ausschließlich vom Institut, ausschließlich von Drittanbietern oder sowohl vom Institut als auch von Drittanbietern ermittelt werden.
Für die Zwecke des Buchstabens c prüfen die zuständigen Behörden, ob
a) |
die Punkte in einer Unterklasse einen Faktor darstellen, der den als repräsentativ eingestuften Preis stark beeinflusst, |
b) |
die Methode, die das Institut anwendet, um zu dem Schluss zu gelangen, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Punkten in der Unterklasse und diesem Preis besteht, solide ist, |
c) |
die vom Institut angewandte Methode zur Ermittlung des Werts des entsprechenden Punktes in der Unterklasse anhand dieses Preises solide ist. |