Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 32 - Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren

Artikel 32

Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren

(1)   Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Modellierbarkeit der Risikofaktoren einhält, prüfen die zuständigen Behörden, ob die unter diesem Buchstaben genannten internen Grundsätze des Instituts allen folgenden Bedingungen genügen:

a)

Die internen Grundsätze decken die in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Aspekte für die gesamte Dokumentation ab.

b)

Die internen Grundsätze erfordern die Erstellung eines aktuellen Bestandsverzeichnisses, das für jeden Risikofaktor Folgendes enthält:

i)

eine Beschreibung des Risikofaktors;

ii)

die Angabe, ob der Risikofaktor entsprechend der Bewertung der Modellierbarkeit gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 modellierbar ist und ob sich der Modellierbarkeitsstatus des Risikofaktors im Vorjahr jemals geändert hat;

iii)

den für die Bewertung der Modellierbarkeit verwendeten 12-Monats-Zeitraum;

iv)

die Angabe, ob es sich bei dem Risikofaktor um einen systematischen Kredit- oder Aktienrisikofaktor gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 handelt;

v)

die Angabe, ob es sich bei dem Risikofaktor um einen Punkt einer Kurve, einer Fläche oder eines Würfels gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 handelt, sowie die für die Bewertung der Modellierbarkeit dieses Risikofaktors verwendete Unterklasse und die Ergebnisse der Bewertung der Modellierbarkeit dieser Unterklassen;

vi)

die Angabe, ob es sich bei dem Risikofaktor um einen Funktionsparameter zur Darstellung einer Kurve, einer Fläche oder eines Würfels gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 handelt, sowie

(1)

den Satz von Punkten der Kurve, der Fläche oder des Würfels, die zur Kalibrierung der Parameterfunktion verwendet wurden, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060;

(2)

den Satz an Unterklassen und ihre Modellierbarkeit, wie sie sich aus der Anwendung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Schritte ergeben;

(3)

den Satz von Punkten der Kurve, der Fläche oder des Würfels, die zur Kalibrierung der Funktionsparameter verwendet wurden, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060;

vii)

die Anzahl der nachprüfbaren Preise, die für den Risikofaktor in dem für die Bewertung der Modellierbarkeit betrachteten Zeitraum repräsentativ sind;

viii)

die Angabe, ob es 90-Tage-Zeiträume mit weniger als vier nachprüfbaren und repräsentativen Preisen gibt.

c)

In den internen Grundsätzen ist Folgendes festgelegt:

i)

die Kriterien für die Ermittlung der Risikofaktoren, für die das Institut den in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten versetzten Zeitraum anwendet;

ii)

die Kriterien für die Feststellung, ob die Risikofaktoren als Risikofaktoren derselben Art gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung anzusehen sind.

d)

Die internen Grundsätze enthalten Kriterien für die Klärung der Frage, ob die Bewertung der Modellierbarkeit einer Kurve, einer Fläche oder eines Würfels unter Verwendung von vorab festgelegten Standardunterklassen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 oder unter Verwendung von vom Institut selbst festgelegten Unterklassen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der genannten Delegierten Verordnung erfolgt.

e)

Die internen Grundsätze enthalten eine Begründung für die Entscheidung, die vorab festgelegten Standardunterklassen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 nach Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung in kleinere Unterklassen zu unterteilen.

Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffern vii und viii prüfen die zuständigen Behörden, wenn das Institut zur Bewertung der Modellierbarkeit eines Risikofaktors zuerst die Modellierbarkeit einer Reihe von Unterklassen bewertet, ob für jede dieser Unterklassen die Anzahl der überprüfbaren und repräsentativen Preise angegeben ist.

(2)   Bei der Beurteilung, ob das interne Risikomessmodell des Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 als modellierbar bewertet werden, unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

In Bezug auf die Ergebnisse der Bewertung der Modellierbarkeit prüfen sie

i)

unter Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnisses, ob diese Risikofaktoren einem der beiden in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Kriterien entsprechen;

ii)

gegebenenfalls unter Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnisses, ob der für die Bewertung der Modellierung zugrunde gelegte Zeitraum mit Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 übereinstimmt.

b)

In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Einstufung eines Preises als nachprüfbar gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060

i)

prüfen sie, ob

(1)

durch die internen Systeme und Grundsätze des Instituts sowie die vertraglichen Vereinbarungen mit Drittanbietern gewährleistet wird, dass die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 erfüllt sind;

(2)

es Preise gibt, die den Bedingungen des Artikels 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genügen und als nachprüfbar gelten;

ii)

prüfen sie anhand der Prüfberichte, ob die unabhängige Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 robust ist und alle in jenem Absatz genannten Aspekte abdeckt;

iii)

prüfen sie gegebenenfalls die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060.

c)

In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Einstufung eines nachprüfbaren Preises als repräsentativ für einen Risikofaktor gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 prüfen sie, ob das Zuordnungsverfahren und die Kriterien, anhand deren die Repräsentativität eines Preises für einen Risikofaktor bestimmt wird, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Delegierten Verordnung solide sind.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer ii prüfen die zuständigen Behörden, ob die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien zur Ermittlung gleichartiger Risikofaktoren solide sind, und überprüfen anhand des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Inventars, ob diese Kriterien korrekt angewandt werden

Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer i wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 5 an.

Für die Zwecke des Buchstabens c wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 6 an.

(3)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die zu einer Kurve, einer Fläche oder einem Würfel gehören und gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 als modellierbar bewertet werden, unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

In Bezug auf die Ergebnisse der Bewertung der Modellierbarkeit prüfen sie

i)

unter Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnisses, ob das Bucketing von Kurven, Flächen und Würfeln den Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 bzw. des Artikels 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 entspricht und ob das Institut die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels für die Auswahl des Bucket-Ansatzes korrekt anwendet;

ii)

bei Verwendung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten vorab festgelegten Standardunterklassen durch das Institut, ob eine Umwandlung von Unterklassen in eine andere Standardmarktkonvention angemessen ist;

iii)

unter Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnisses, ob die als modellierbar bewerteten Unterklassen einer der beiden in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen entsprechen;

iv)

unter Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnisses, ob der für die Bewertung der Modellierbarkeit zugrunde gelegte Zeitraum für alle Unterklassen einer gegebenen Kurve, einer gegebenen Fläche oder eines gegebenen Würfels gleich ist.

b)

In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Einstufung eines Preises als nachprüfbar gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060

i)

stellen sie durch Prüfung der internen Systeme und Grundsätze des Instituts sowie der vertraglichen Vereinbarungen des Instituts mit Drittanbietern sicher, dass

(1)

die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 erfüllt sind;

(2)

keine Preise, die den Bedingungen des Artikels 2 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung genügen, als nachprüfbar gelten;

ii)

prüfen sie anhand der Prüfberichte, ob die unabhängige Prüfung, der Drittanbieter unterliegen, robust ist und alle in Artikel 2 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Aspekte abdeckt;

iii)

prüfen sie gegebenenfalls die vertraglichen Vereinbarungen des Instituts mit Drittanbietern gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060.

c)

In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Zuordnung eines nachprüfbaren Preises zu einer Unterklasse gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 prüfen sie, ob das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung genannte Zuordnungsverfahren und die dort genannten Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob ein Preis für einen Punkt in der Unterklasse repräsentativ ist, solide sind.

d)

In Bezug auf die Möglichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060, einen nachprüfbaren Preis einer Unterklasse einer angrenzenden Unterklasse zuzuordnen, prüfen sie

i)

ob der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung dokumentierte Ansatz, den das Institut zur Durchführung einer solchen Neuzuordnung verwendet, angemessen ist;

ii)

wie das Institut sicherstellt, dass die Bedingungen, unter denen eine Neuzuordnung gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 zulässig ist, erfüllt sind.

Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer i wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 5 an.

Für die Zwecke des Buchstabens c wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 7 an.

(4)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 als modellierbar bewertet werden, unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

In Bezug auf die Ergebnisse der Bewertung der Modellierbarkeit prüfen sie

i)

unter Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnisses, ob die mithilfe einer Parameterfunktion modellierten Unterklassen der Kurve, der Fläche oder des Würfels, die als modellierbar bewertet werden, einer der beiden in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen entsprechen;

ii)

unter Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnisses, ob

(1)

das Institut den Bucket-Ansatz gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 anwendet;

(2)

alle Umwandlungen von Unterklassen in eine andere Standardmarktkonvention gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung angemessen sind;

iii)

unter Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnisses, ob das Institut den Funktionsparameter nur dann als modellierbar bewertet, wenn alle Punkte in der Kurve, in der Fläche oder im Würfel, die zur Kalibrierung dieses Funktionsparameters verwendet werden, zu modellierbaren Unterklassen gehören.

b)

In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Einstufung eines Preises als nachprüfbar gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060

i)

prüfen sie, ob

(1)

durch die internen Systeme und Grundsätze des Instituts sowie die vertraglichen Vereinbarungen mit Drittanbietern gewährleistet wird, dass die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 erfüllt sind;

(2)

es keine Preise gibt, die den Bedingungen des Artikels 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genügen und als nachprüfbar gelten;

ii)

prüfen sie anhand der Prüfberichte, ob die unabhängige Prüfung, der Drittanbieter unterliegen, robust ist und alle in Artikel 2 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Aspekte abdeckt;

iii)

prüfen sie gegebenenfalls die vertraglichen Vereinbarungen des Instituts mit Drittanbietern gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060.

c)

In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Zuordnung eines nachprüfbaren Preises zu einer Unterklasse gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 prüfen sie, ob das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung genannte Zuordnungsverfahren und die dort genannten Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob ein Preis für einen Punkt in der Unterklasse repräsentativ ist, solide sind.

d)

In Bezug auf die Möglichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060, einen nachprüfbaren Preis einer Unterklasse einer angrenzenden Unterklasse zuzuordnen, prüfen sie

i)

ob der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung dokumentierte Ansatz, den das Institut zur Durchführung einer solchen Neuzuordnung verwendet, angemessen ist;

ii)

wie das Institut sicherstellt, dass die Bedingungen, unter denen eine Neuzuordnung gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 zulässig ist, erfüllt sind.

Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer i wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 5 an.

Für die Zwecke des Buchstabens c wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 7 an.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b Ziffer i, des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i und des Absatzes 4 Buchstabe b Ziffer i nehmen die zuständigen Behörden bei der Beurteilung folgende Handlungen vor:

a)

Sie fordern das Institut auf, eine Stichprobe von Risikofaktoren und Unterklassen mit den entsprechenden nachprüfbaren und repräsentativen Preisen vorzulegen, einschließlich

i)

der Risikofaktoren und Unterklassen, die die Bedingungen für die Bewertung als modellierbar nahezu erfüllen;

ii)

der Risikofaktoren und Unterklassen, deren Modellierbarkeitsstatus sich im Vorjahr geändert hat;

iii)

gegebenenfalls der Risikofaktoren und Unterklassen, für die nachprüfbare Preise ausschließlich vom Institut, ausschließlich von Drittanbietern oder sowohl vom Institut als auch von Drittanbietern ermittelt werden.

b)

Sie fordern das Institut auf, für die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Preise nachzuweisen, welche der in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen erfüllt sind, und prüfen Folgendes:

i)

falls die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannte Bedingung erfüllt ist, wie das Institut bewertet hat, dass die Transaktion zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurde;

ii)

falls die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannte Bedingung erfüllt ist, wie das Institut oder der Drittanbieter bewertet hat, dass die Transaktion zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurde;

iii)

falls die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannte Bedingung erfüllt ist, wie das Institut oder der Drittanbieter die Kauf- und Verkaufsquotierungen bestimmt hat.

c)

In Bezug auf die nachprüfbaren Preise gemäß Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden,

i)

ob der Preis nicht anhand einer Transaktion oder einer Kauf- und Verkaufsquotierung zwischen zwei Unternehmen derselben Gruppe ermittelt wurde (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060) und ob der Ansatz, den das Institut oder der Drittanbieter angewandt hat, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die beiden Unternehmen nicht derselben Gruppe angehören, solide ist;

ii)

wie das Institut oder der Drittverkäufer zu dem Schluss gelangt ist, dass das Transaktionsvolumen oder die verbindliche Quotierung im Zusammenhang mit dem nachprüfbaren Preis nicht vernachlässigbar ist (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060), und ob die zur Bewertung der Vernachlässigbarkeit herangezogenen Kennzahlen solide sind;

iii)

wenn sich der nachprüfbare Preis auf verbindliche Quotierungen bezieht (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060),

(1)

wie das Institut oder der Drittanbieter zu dem Schluss gelangt ist, dass die Geld-/Briefspanne nicht erheblich von den geltenden Marktbedingungen abweicht (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung);

(2)

ob die Kennzahlen, anhand deren eine solche potenzielle Abweichung bewertet wird, solide sind;

iv)

ob davon ausgegangen werden kann, dass einige dieser Preise die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen erfüllen, weil sie durch ein ungewöhnlich niedriges Volumen oder eine ungewöhnlich große Geld-/Briefspanne gekennzeichnet sind;

v)

ob das Institut oder der Drittanbieter eine Zeitzone bestimmt hat, die durchgängig für sämtliche Datenquellen zugrunde gelegt wird, um das Beobachtungsdatum des nachprüfbaren Preises zu ermitteln (vgl. Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060).

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes fordern die zuständigen Behörden die Institute bzw. Drittanbieter auf, ihnen gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die sie für eine umfassende Durchführung dieser Beurteilung benötigen.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie fordern das Institut auf, eine Stichprobe von Risikofaktoren und den entsprechenden nachprüfbaren und repräsentativen Preisen vorzulegen, die zur Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen herangezogen wurden.

b)

Sie prüfen, ob in Fällen, in denen es für den Risikofaktor mehrere nachprüfbare Preise an einem bestimmten Beobachtungstag gibt, bei der Beurteilung, ob die in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen erfüllt sind, nur ein Preis berücksichtigt wird.

c)

In Bezug auf die in die Stichprobe gemäß Buchstabe a einbezogenen Risikofaktoren, bei denen es sich nicht um systematische Kredit- oder Aktienrisikofaktoren zur Erfassung marktweiter Bewegungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 handelt, prüfen sie, ob

i)

der Risikofaktor einen Faktor darstellt, der den als repräsentativ eingestuften Preis stark beeinflusst;

ii)

die Methode, die das Institut anwendet, um zu dem Schluss zu gelangen, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Risikofaktor und diesem Preis besteht, solide ist;

iii)

die vom Institut angewandte Methode zur Ermittlung des Werts des Risikofaktors anhand dieses Preises solide ist.

d)

In Bezug auf die in die Stichprobe gemäß Buchstabe a einbezogenen Risikofaktoren, bei denen es sich um systematische Kredit- oder Aktienrisikofaktoren zur Erfassung marktweiter Bewegungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 handelt, prüfen sie, ob die verwendeten nachprüfbaren Preise für die Eigenschaften der systematischen Risikofaktoren repräsentativ sind.

Für die Zwecke des Buchstabens a umfasst die Stichprobe von Risikofaktoren unter anderem Risikofaktoren, die die Bedingungen für die Bewertung als modellierbar nahezu erfüllen, sowie Risikofaktoren, deren Modellierbarkeitsstatus sich im Vorjahr geändert hat. Gegebenenfalls umfasst diese Stichprobe auch Risikofaktoren, für die nachprüfbare Preise ausschließlich vom Institut, ausschließlich von Drittanbietern oder sowohl vom Institut als auch von Drittanbietern ermittelt werden.

(7)   Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe c sowie des Absatzes 4 Buchstabe c nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie fordern das Institut auf, eine Stichprobe von Unterklassen für eine Reihe von Kurven, Flächen oder Würfeln und die entsprechenden nachprüfbaren und repräsentativen Preise vorzulegen.

b)

Bei der Beurteilung, ob die in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen erfüllt sind, prüfen sie in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten nachprüfbaren Preise, ob für Unterklassen, bei denen es mehrere nachprüfbare Preise an einem bestimmten Beobachtungstag gibt, nur ein nachprüfbarer Preis je Tag berücksichtigt wird.

c)

In Bezug auf die unter Buchstabe a genannten nachprüfbaren Preise beurteilen sie, ob die vom Institut angewandte Methode zur Zuordnung eines nachprüfbaren Preises zu einer bestimmten Unterklasse angemessen ist.

Für die Zwecke des Buchstabens a umfasst die Stichprobe von Unterklassen unter anderem Unterklassen, die die Bedingungen für die Bewertung als modellierbar nahezu erfüllen, sowie Unterklassen, deren Modellierbarkeitsstatus sich im Vorjahr geändert hat. Gegebenenfalls umfasst diese Stichprobe auch Unterklassen, für die nachprüfbare Preise ausschließlich vom Institut, ausschließlich von Drittanbietern oder sowohl vom Institut als auch von Drittanbietern ermittelt werden.

Für die Zwecke des Buchstabens c prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

die Punkte in einer Unterklasse einen Faktor darstellen, der den als repräsentativ eingestuften Preis stark beeinflusst,

b)

die Methode, die das Institut anwendet, um zu dem Schluss zu gelangen, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Punkten in der Unterklasse und diesem Preis besteht, solide ist,

c)

die vom Institut angewandte Methode zur Ermittlung des Werts des entsprechenden Punktes in der Unterklasse anhand dieses Preises solide ist.