Artikel 24
Beurteilung der Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen des Artikels 325bh Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Modellierung des Zinsrisikos erfüllt, nehmen die zuständigen Behörden die nachstehenden Handlungen vor:
a) |
Sie fordern das Institut auf, eine Liste aller Währungen und für jede dieser Währungen alle Ertragskurven vorzulegen, gegenüber denen das Portfolio des Instituts eine Sensitivität aufweist. |
b) |
Sie fordern das Institut auf, für jede der unter Buchstabe a genannten Ertragskurven anzugeben, ob die Kurve in ihrer Gesamtheit direkt oder als Summe aus einer Grundkurve und einer Basiskurve modelliert wird. |
c) |
Sie fordern das Institut auf, eine Analyse der Sensitivität seines Portfolios gegenüber allen unter Buchstabe a genannten Ertragskurven vorzulegen. |
d) |
Sie prüfen anhand der unter den Buchstaben a, b und c genannten Informationen, ob das Basisrisiko zwischen zwei gegebenen Ertragskurven entweder implizit dadurch erfasst wird, dass zwei Ertragskurven direkt modelliert werden, oder dadurch, dass eine Basisertragskurve, die die Differenz zwischen diesen beiden Ertragskurven darstellt, in das interne Risikomessmodell einbezogen wird. |
e) |
In Bezug auf Ertragskurven, bei denen die Risikofaktoren Punkte in der Kurve sind, führen sie eine zusätzliche Beurteilung gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung durch und überprüfen, wenn das Institut gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission (11) Unterklassen festlegt, ob das Institut mindestens sechs Risikofaktoren anwendet, bei denen die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
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f) |
In Bezug auf Kurven, die mithilfe von Funktionsparametern gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 modelliert wurden, nehmen sie eine zusätzliche Beurteilung der Konformität gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung vor. |
g) |
Sie beurteilen, ob das Vega-Risiko im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko nach Maßgabe des Artikels 30 der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß erfasst wird. |
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können die zuständigen Behörden von einem Institut verlangen, dass es die unter diesen Buchstaben genannten Angaben nur für die wichtigsten Währungen und Ertragskurven vorlegt, und die Beurteilung gemäß diesem Absatz 1 anhand dieser Angaben vornehmen.
(11) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren im Rahmen des auf einem internen Modell basierenden Ansatzes (IMA) und zur Festlegung der Häufigkeit dieser Bewertung gemäß Artikel 325be Absatz 3 der Verordnung (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2060/oj).
(12) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2058 der Kommission vom 28. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Liquiditätshorizonte beim alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäß Artikel 325bd Absatz 7 (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2058/oj).