Aktualisiert 24/11/2024
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Artikel 29 - Beurteilung von Kurven

Artikel 29

Beurteilung von Kurven

(1)   Die zuständigen Behörden

a)

wenden Absatz 2 an, wenn Kurven zu beurteilen sind, deren Punkte Risikofaktoren gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 sind;

b)

wenden Absatz 4 an, wenn Kurven zu beurteilen sind, die mithilfe von Funktionsparametern gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 modelliert wurden.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b bewerten die zuständigen Behörden die vom Institut gemäß Absatz 6 angewandten Interpolations- und Extrapolationsmethoden.

(2)   Bei Kurven, für die das Institut selbst Unterklassen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 festlegt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

in den internen Grundsätzen des Instituts Kriterien für die Entscheidung über die Anzahl der Risikofaktoren festgelegt sind, die für die Modellierung einer Kurve zu verwenden sind, und ob diese Kriterien auf der Liquidität und der Wesentlichkeit der Risikopositionen gegenüber dieser Kurve beruhen;

b)

die unter Buchstabe a genannten Kriterien durch eine Analyse ergänzt werden, aus der hervorgeht, dass die Zahl der verwendeten Risikofaktoren es ermöglicht, die Volatilität über verschiedene Laufzeiten hinweg zu erfassen.

Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Anzahl der für die Modellierung einer Kurve verwendeten Risikofaktoren nicht angemessen ist, können sie für die Zwecke des Buchstabens b ihre Beurteilung durch Anwendung der in Absatz 3 dargelegte Beurteilungsmethode ergänzen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b können die zuständigen Behörden

a)

von dem Institut verlangen, Szenarios künftiger Schocks auf die Risikofaktoren der Kurve anzuwenden, wie sie im internen Risikomessmodell festgelegt sind;

b)

von dem Institut verlangen, die Volatilität eines Punktes in der Kurve abzuleiten, der kein Risikofaktor ist;

c)

von dem Institut verlangen, die beobachtete Volatilität des unter Buchstabe b genannten Punktes in der Kurve zu ermitteln;

d)

die ermittelte Volatilität gemäß Buchstabe b mit der beobachteten Volatilität gemäß Buchstabe c vergleichen.

Bei der Beurteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b stützen sich die zuständigen Behörden sowohl auf den in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zeitraum als auch auf den Zeitraum mit Finanzstress gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung.

(4)   Bei Kurven, die mithilfe von Funktionsparametern gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 modelliert werden, beurteilen die zuständigen Behörden, ob die internen Grundsätze des Instituts eine Analyse umfassen, aus der hervorgeht, dass die Anwendung von Schocks auf die Funktionsparameter die Erfassung aller wesentlichen Risiken in den Kurven und der Volatilität über verschiedene Laufzeiten ermöglicht. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden ihre Beurteilung durch Anwendung der in Absatz 5 dargelegten Beurteilungsmethode ergänzen.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 können die zuständigen Behörden

a)

von dem Institut verlangen, Szenarios künftiger Schocks auf die Funktionsparameter anzuwenden, wie sie im internen Risikomessmodell festgelegt sind;

b)

von dem Institut verlangen, die Volatilität eines Punktes in der Kurve abzuleiten;

c)

von dem Institut verlangen, die Volatilität des unter Buchstabe b genannten Punktes der Kurve zu ermitteln;

d)

die ermittelte Volatilität gemäß Buchstabe b mit der beobachteten Volatilität gemäß Buchstabe c vergleichen.

Bei dieser Beurteilung stützen sich die zuständigen Behörden sowohl auf den in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zeitraum als auch auf den Zeitraum mit Finanzstress gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung.

(6)   Die zuständigen Behörden beurteilen, ob alle von dem Institut zur Erstellung einer Kurve verwendeten Methoden, einschließlich Interpolations- und Extrapolationsmethoden, solide sind. Wird ein Teil der Kurve durch Extrapolation ihrer beiden äußeren Punkte abgeleitet, so prüfen die zuständigen Behörden, ob die am Markt für den extrapolierten Teil der Kurve beobachtete Renditevolatilität nicht wesentlich von der Volatilität abweicht, die sich aus der Extrapolation ergibt. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethoden gemäß den Absätzen 3 und 5 anwenden, wobei bei der Anwendung von Buchstabe b dieser Absätze ein Punkt in der durch Extrapolation ermittelten Kurve ausgewählt wird.