Artikel 46
Beurteilung des Umfangs der Positionen, die dem Ausfallrisiko unterliegen
(1) Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der Positionen, die gemäß Artikel 325bl der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko unterliegen, unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a) |
Sie prüfen, ob durch die internen Systeme des Instituts sichergestellt wird, dass alle Positionen, die mindestens einen Risikofaktor enthalten, der gemäß Artikel 325bd Absatz 1 einer der beiden Risikofaktorgruppen „Aktien“ oder „Kreditspread“ zugeordnet wurde, in den Umfang der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko einbezogen werden. |
b) |
Sie verschaffen sich einen Überblick über das Ausfallrisiko im Portfolio des Instituts, indem sie das Institut auffordern, ein Bestandsverzeichnis der nach einer oder mehreren Dimensionen aggregierten Positionen und der entsprechenden aggregierten Jump-to-Default-Risikopositionen vorzulegen. |
Für die Zwecke des Buchstabens a prüfen die zuständigen Behörden die Kohärenz zwischen der Zuordnung und den Bestandsverzeichnissen gemäß Artikel 33 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1.
Für die Zwecke des Buchstabens b können die zuständigen Behörden je nach Portfolio vom Institut verlangen, die Positionen nach verschiedenen Dimensionen zu aggregieren, unter anderem nach
a) |
Positionen mit demselben Rating; |
b) |
Positionen, die unter dieselbe Risikopositionsklasse fallen; |
c) |
Positionen, die dieselben systematischen Risikofaktoren aufweisen wie die in Artikel 325bp Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden
a) |
das Institut auffordern, eine Liste der Positionen vorzulegen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die dem Institut eine Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gemäß Artikel 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt wurde oder für die eine solche Erlaubnis beantragt wurde; |
b) |
von dem Institut verlangen, diejenigen Positionen zu ermitteln, die einen Risikofaktor enthalten, der gemäß Artikel 325bd Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer der beiden Risikofaktorgruppen „Aktien“ oder „Kreditspread“ zugeordnet wurde, sowie die entsprechenden gehandelten Schuldtitel oder Aktieninstrumente gemäß Artikel 325bi der genannten Verordnung; |
c) |
die Richtigkeit der unter Buchstabe a genannten Liste und der unter Buchstabe b genannten Ermittlung prüfen; |
d) |
anhand einer Stichprobe der unter Buchstabe b genannten Instrumente prüfen, ob diese Instrumente in die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko einbezogen werden. |