Artikel 47
Beurteilung der Genauigkeit und Häufigkeit der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko
(1) Bei der Beurteilung, ob die Eigenmittelanforderungen eines Instituts für das Ausfallrisiko nach Maßgabe des Artikels 325bn Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Maßzahl des Risikopotenzials bei einem Konfidenzintervall von 99,9 % entsprechen, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a) |
Sie prüfen, ob die vom Institut verwendete Schätzfunktion zur Schätzung des Risikopotenzial genau ist. |
b) |
Beruht die Berechnung des Risikopotenzials auf Monte-Carlo-Simulationen, prüfen sie, ob die Anzahl der Simulationen die Konvergenz zu stabilen Ergebnissen gewährleistet, sowie die Zufälligkeitseigenschaften der zur Erzeugung der Simulationen verwendeten Sequenzen. |
c) |
Sie prüfen, ob sich der Wert der Positionen in den Portfolios des Instituts vor der Berechnung der Änderungen des Portfoliowerts nach Ausfällen von Emittenten auf den Stichtag für das Risikopotenzial bezieht. |
d) |
Sie prüfen, ob mit Ausnahme der Positionen, die der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 325bn Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, bei der Berechnung des Risikopotenzials ein Zeithorizont von einem Jahr verwendet wird. |
e) |
Wird das Ausfallrisiko weniger häufig als täglich berechnet, analysieren sie den Prozess, mit dem das Institut die Häufigkeit der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko festlegt, und prüfen, ob eine weniger häufige Berechnung nicht zu einer Risikounterschätzung führt. |
f) |
Sie prüfen, ob die Preise für Aktieninstrumente bei der Simulation der Ausfälle dieser Aktieninstrumente auf null gesetzt werden und ob dies systematisch durch die internen Systeme sichergestellt wird; ob dies der Fall ist, können sie anhand einer Stichprobe von Aktienpositionen prüfen. |
Für die Zwecke des Buchstabens a prüfen die zuständigen Behörden, wie das Institut die Schätzfunktion gewählt hat und welche Analyse dieser Wahl zugrunde liegt.
Für die Zwecke des Buchstabens b prüfen die zuständigen Behörden die vom Institut durchgeführten Prüfungen zur Festlegung der Anzahl der Simulationen.
Für die Zwecke des Buchstabens d prüfen die zuständigen Behörden, ob die Begründung des Instituts für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung stichhaltig ist, insbesondere in Fällen, in denen das Institut für einige Aktienpositionen einen Zeithorizont von 60 Tagen und für andere einen Zeithorizont von einem Jahr zugrunde legt.
Für die Zwecke des Buchstabens e nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a) |
Bei wöchentlicher Berechnung des Ausfallrisikos analysieren sie das Verfahren, nach dem das Institut den Wochentag bestimmt, an dem die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko berechnet werden. |
b) |
Sie fordern das Institut auf, die täglichen Jump-to-Default-Risikopositionen, soweit noch nicht verfügbar, über einen bestimmten Zeitraum zu berechnen, und beurteilen, ob diese Risikopositionen an den Tagen, an denen die Eigenmittelanforderungen berechnet werden, auf ein systematisch niedrigeres Risikoprofil hindeuten. |
c) |
Sie können auch zusätzliche Zahlen verwenden, die vom Institut für interne Risikomanagementzwecke täglich berechnet werden, einschließlich täglicher Sensitivitäten gegenüber den wichtigsten Emittenten. |
Für die Zwecke des Unterabsatzes 4 Buchstabe b können die zuständigen Behörden bei Hinweisen auf ein systematisch niedrigeres Risikoprofil ihre Beurteilung ergänzen, indem sie von dem Institut verlangen, seine Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko täglich und für einen bestimmten Zeitraum zu berechnen, und indem sie analysieren, ob diese Werte an den vom Institut gewählten Tagen systematisch niedriger sind.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden, wenn sie die vom Institut durchgeführten Prüfungen zur Festlegung der Anzahl der Simulationen für unzureichend befinden,
a) |
das Institut auffordern, den statistischen Monte-Carlo-Fehler mit einem Konfidenzniveau von 95 % anzugeben, und prüfen, ob die zur Messung dieses statistischen Fehlers angewandte Methode solide ist; |
b) |
das Institut auffordern, das Risikopotenzial unter Zugrundelegung verschiedener Ausgangswerte zu berechnen, wobei alle anderen Annahmen gleich sind, und prüfen, dass die zur Erstellung von Simulationen angewandte Methode nicht zu Verzerrungen bei den Ergebnissen führt; |
c) |
beurteilen, ob die Unterschiede beim Risikopotenzial mit verschiedenen Ausgangswerten, die sich aus der Berechnung gemäß Buchstabe b ergeben, mit dem unter Buchstabe a genannten statistischen Fehler vereinbar sind, und, falls dies nicht der Fall ist, die Ursache für diese Unvereinbarkeit und die Zahl der Simulationen beurteilen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der statistische Fehler unter 5 % liegt. |