Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 48 - Beurteilung der Ausfallwahrscheinlichkeiten

Artikel 48

Beurteilung der Ausfallwahrscheinlichkeiten

(1)   Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten einhält, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die interne Dokumentation alle in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 festgelegten Aspekte abdeckt und ob die internen Grundsätze des Instituts die Erstellung eines aktuellen Bestandsverzeichnisses erfordern, in dem Folgendes angegeben ist:

a)

die Methoden, die das Institut zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten anwendet, einschließlich der Wesentlichkeit jeder einzelnen Methode in Bezug auf die Anzahl der Emittenten, die Größe der Positionen und den Beitrag zu den Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko;

b)

für jeden Emittenten den Wert der Ausfallwahrscheinlichkeit, das Rating, sofern verfügbar, und ob

i)

die Ausfallwahrscheinlichkeit nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch des Emittenten verfügbar ist und ob sie nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Risikoposition im Handelsbuch verwendet wird;

ii)

die Ausfallwahrscheinlichkeit nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch des Emittenten nicht verfügbar ist und ob das Institut den IRB-Ansatz anwendet, um die Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage zu ermitteln, dass das Institut über die IRB-Genehmigung für die Risikopositionsklasse verfügt, zu der die Risikoposition des Emittenten gehört;

iii)

die Ausfallwahrscheinlichkeit nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch des Emittenten nicht verfügbar ist und ob das Institut zur Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit eine interne Methode anwendet, die den Anforderungen des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 entspricht;

iv)

die Ausfallwahrscheinlichkeit nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch des Emittenten nicht verfügbar ist und ob das Institut zur Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit eine interne Methode anwendet, die den Anforderungen des Artikels 1 Absatz 3 bzw. Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 entspricht;

v)

die Ausfallwahrscheinlichkeit nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch des Emittenten nicht verfügbar ist und ob das Institut zur Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit externe Quellen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 verwendet;

c)

für alle Emittenten die Risikopositionsklasse gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu der die Risikoposition des Emittenten gehört;

d)

für Emittenten, für die die Ausfallwahrscheinlichkeit unter Verwendung externer Quellen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 geschätzt wird, ob die Schätzung in Verbindung mit jeweiligen Marktpreisen gemäß Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 ermittelt wird.

(2)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung hinsichtlich der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie prüfen, ob

i)

die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit und die für ihre Ableitung verwendeten Dateninputs in einer Häufigkeit aktualisiert werden, durch die gewährleistet wird, dass die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko risikosensitiv sind;

ii)

alle neuen einschlägigen Informationen nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 rechtzeitig berücksichtigt werden.

b)

Sie prüfen anhand des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestandsverzeichnisses, ob alle Schätzungen nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Untergrenzen aufweisen.

c)

Sie prüfen, ob die Methode zur Skalierung einer Ausfallwahrscheinlichkeit auf den anwendbaren Zeithorizont gemäß Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe b oder Artikel 325bn Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konzeptionell solide ist und ob sie durch eine robuste Analyse gestützt wird.

d)

Sie prüfen, ob

i)

in den Fällen, in denen das Institut die Ausfallwahrscheinlichkeit nach der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iv und v genannten Methode schätzt, die vom Institut für Emittenten, die in den Anwendungsbereich des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken fallen, verwendete Definition des Ausfalls in den internen Grundsätzen des Instituts dokumentiert ist;

ii)

es wesentliche Unterschiede zu der im IRB-Rahmen verwendeten Definition des Ausfalls gibt.

e)

Sie beurteilen, ob und wie extreme Marktpreisrückgänge gemäß Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Institut bei der Bestimmung der Schätzfunktionen für die Ausfallwahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden und ob und wie diese Rückgänge mit der Kreditwürdigkeit eines Emittenten zusammenhängen.

f)

Bei Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii des vorliegenden Artikels ermittelt werden, prüfen sie, ob diese Ausfallwahrscheinlichkeiten der in Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sicherheitsspanne Rechnung tragen.

g)

In Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ermittelt werden,

i)

prüfen sie, ob bei der Berechnung der Ausfallrisikoanforderung zusätzliche Sicherheitsstufen für die Ausfallwahrscheinlichkeiten im Rahmen des IRB-Ansatzes angewandt werden;

ii)

prüfen sie anhand einer Stichprobe von Emittenten, ob die im IRB-Ansatz verwendete Ausfallwahrscheinlichkeit nicht von derjenigen abweicht, die bei der Berechnung der Ausfallrisikoanforderung verwendet wird.

h)

In Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ermittelt werden,

i)

prüfen sie, ob das Verfahren zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit nach dem IRB-Ansatz eingehalten wird;

ii)

prüfen sie anhand einer Stichprobe von Emittenten, ob die verwendete Ausfallwahrscheinlichkeit mit derjenigen identisch ist, die von den nach dem IRB-Ansatz verwendeten IT-Systemen erzeugt würde;

iii)

beurteilen sie die im Rahmen des IRB-Ansatzes im Ratingprozess verwendeten Input-Variablen und prüfen anhand einer Stichprobe von Emittenten, ob Dateninputs vorhanden sind und ob diese hinreichend zuverlässig für die Ermittlung einer präzisen Ausfallwahrscheinlichkeit sind.

i)

In Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii des vorliegenden Artikels ermittelt werden, prüfen sie die im Rahmen der internen Validierung oder der Innenrevision erstellten Berichte über die Übereinstimmung der internen Methode zur Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeiten mit Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

j)

In Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv ermittelt werden,

i)

prüfen sie, ob die interne Dokumentation, die belegt, dass das Institut die in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 festgelegten Bedingungen einhält, vollständig ist;

ii)

prüfen sie anhand einer Stichprobe von Emittenten die Begründung dafür, dass die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit weder mittels der in Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 genannten internen Methode noch anhand externer Quellen gemäß Artikel 2 der genannten Delegierten Verordnung erfolgt;

iii)

prüfen sie anhand einer Stichprobe von Emittenten, bei denen sich die unter Ziffer ii genannte Begründung auf das Fehlen von Eingabedaten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 bezieht, ob das Institut das Fehlen von Eingabedaten nachweisen kann;

iv)

prüfen sie, ob das Institut im Rahmen seiner internen Grundsätze die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 genannte Haltedauer festgelegt hat, unterhalb deren das Institut es für akzeptabel hält, die interne Methode, die den Anforderungen für den IRB-Ansatz erfüllt, nicht anzuwenden, und beurteilen, ob diese Haltedauer in Bezug auf Größe, Komplexität und Handelsstrategie mit dem Portfolio des Instituts übereinstimmt;

v)

prüfen sie den gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 berechneten Wert „m“ und fordern das Institut gegebenenfalls auf, die Quelle etwaiger wesentlicher Wertänderungen in den vorangegangenen Quartalen zu erläutern;

vi)

prüfen sie das Verfahren, das vom Institut angewandt wird, um zu untersuchen, ob zusätzliche externe Quellen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 verfügbar sind;

vii)

prüfen sie für ein Quartal, in dem der Wert von „m“ über 10 % liegt, ob die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 durchgeführte Analyse robust ist;

viii)

beurteilen sie anhand des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestandsverzeichnisses, ob die Bestimmung der Ausfallwahrscheinlichkeit gemäß Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 korrekt erfolgt, und prüfen, ob das Institut die höchste Ausfallwahrscheinlichkeit, die Investment-Grade-Emittenten zugewiesen wurde, und den gleich gewichteten Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 mit derselben Häufigkeit aktualisiert, mit der die Ausfallrisikoanforderung berechnet wird.

k)

In Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v ermittelt werden,

i)

prüfen sie anhand einer Stichprobe von Emittenten, ob die zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendeten Daten für den Emittenten repräsentativ sind;

ii)

prüfen sie, ob die in Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 genannte Rangfolge externer Quellen in der internen Dokumentation des Instituts genau festgelegt ist, und beurteilen anhand einer Stichprobe von Emittenten, ob diese Rangfolge eingehalten wird;

iii)

prüfen sie, ob die vom Institut angewandte Methode zur Ermittlung der in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 genannten voraussichtlichen Schätzfehlerspanne solide ist;

iv)

beurteilen sie, wie das Institut die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 2 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 sicherstellt, und prüfen, ob es Fälle gibt, in denen die Ausfallwahrscheinlichkeit auf null gesetzt wird, bevor das Institut die Untergrenze gemäß Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet;

v)

prüfen sie gegebenenfalls, ob die Methode, die das Institut anwendet, um Ausfallwahrscheinlichkeiten, die in Verbindung mit jeweiligen Marktpreisen ermittelt werden, in eine reale Wahrscheinlichkeit umzuwandeln, solide ist, und ob die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 genannte Analyse robust ist.

Für die Zwecke des Buchstabens a können die zuständigen Behörden gegebenenfalls

a)

Emittenten ermitteln, bei denen sich die geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit über einen längeren Zeitraum nicht geändert hat;

b)

beurteilen, ob die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit aktuell sind;

c)

prüfen, ob das Institut die Gründe für die unveränderten Werte erläutern kann.

Für die Zwecke des Buchstabens b analysieren die zuständigen Behörden die Wesentlichkeit und die Merkmale der Positionen, die der Untergrenze unterliegen, einschließlich ihres Ratings und ihrer Risikopositionsklasse.

Für die Zwecke des Buchstabens c nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie bestimmen den effektiven Zeithorizont, der vor der Anwendung einer Skalierung verwendet wird, um den anwendbaren Zeithorizont zu erhalten.

b)

Sie beurteilen die Gründe für die Verwendung eines anderen Zeithorizonts als Ausgangspunkt für die Skalierung als des Zeithorizonts, der gemäß Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe b oder Artikel 325bn Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt.

Für die Zwecke des Buchstabens k Ziffer i prüfen die zuständigen Behörden, ob die verwendeten Daten den Sektor oder die Region des Emittenten widerspiegeln.

Für die Zwecke des Buchstabens k Ziffer iii können die zuständigen Behörden von dem Institut eine Sensitivitätsanalyse nach den Grundsätzen der Sensitivitätsanalyse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 verlangen, um die möglichen Auswirkungen von Änderungen der PD-Schätzung zu bewerten.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden das Institut gegebenenfalls auffordern, die Ausfallwahrscheinlichkeiten nach einer anderen der in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 festgelegten Methoden zu schätzen und die Unterschiede in den erzielten Ergebnissen zu erläutern.