Artikel 48
Beurteilung der Ausfallwahrscheinlichkeiten
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten einhält, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die interne Dokumentation alle in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 festgelegten Aspekte abdeckt und ob die internen Grundsätze des Instituts die Erstellung eines aktuellen Bestandsverzeichnisses erfordern, in dem Folgendes angegeben ist:
a) |
die Methoden, die das Institut zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten anwendet, einschließlich der Wesentlichkeit jeder einzelnen Methode in Bezug auf die Anzahl der Emittenten, die Größe der Positionen und den Beitrag zu den Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko; |
b) |
für jeden Emittenten den Wert der Ausfallwahrscheinlichkeit, das Rating, sofern verfügbar, und ob
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c) |
für alle Emittenten die Risikopositionsklasse gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu der die Risikoposition des Emittenten gehört; |
d) |
für Emittenten, für die die Ausfallwahrscheinlichkeit unter Verwendung externer Quellen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 geschätzt wird, ob die Schätzung in Verbindung mit jeweiligen Marktpreisen gemäß Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 ermittelt wird. |
(2) Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung hinsichtlich der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a) |
Sie prüfen, ob
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b) |
Sie prüfen anhand des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestandsverzeichnisses, ob alle Schätzungen nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Untergrenzen aufweisen. |
c) |
Sie prüfen, ob die Methode zur Skalierung einer Ausfallwahrscheinlichkeit auf den anwendbaren Zeithorizont gemäß Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe b oder Artikel 325bn Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konzeptionell solide ist und ob sie durch eine robuste Analyse gestützt wird. |
d) |
Sie prüfen, ob
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e) |
Sie beurteilen, ob und wie extreme Marktpreisrückgänge gemäß Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Institut bei der Bestimmung der Schätzfunktionen für die Ausfallwahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden und ob und wie diese Rückgänge mit der Kreditwürdigkeit eines Emittenten zusammenhängen. |
f) |
Bei Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii des vorliegenden Artikels ermittelt werden, prüfen sie, ob diese Ausfallwahrscheinlichkeiten der in Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sicherheitsspanne Rechnung tragen. |
g) |
In Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ermittelt werden,
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h) |
In Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ermittelt werden,
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i) |
In Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii des vorliegenden Artikels ermittelt werden, prüfen sie die im Rahmen der internen Validierung oder der Innenrevision erstellten Berichte über die Übereinstimmung der internen Methode zur Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeiten mit Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
j) |
In Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv ermittelt werden,
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k) |
In Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v ermittelt werden,
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Für die Zwecke des Buchstabens a können die zuständigen Behörden gegebenenfalls
a) |
Emittenten ermitteln, bei denen sich die geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit über einen längeren Zeitraum nicht geändert hat; |
b) |
beurteilen, ob die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit aktuell sind; |
c) |
prüfen, ob das Institut die Gründe für die unveränderten Werte erläutern kann. |
Für die Zwecke des Buchstabens b analysieren die zuständigen Behörden die Wesentlichkeit und die Merkmale der Positionen, die der Untergrenze unterliegen, einschließlich ihres Ratings und ihrer Risikopositionsklasse.
Für die Zwecke des Buchstabens c nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a) |
Sie bestimmen den effektiven Zeithorizont, der vor der Anwendung einer Skalierung verwendet wird, um den anwendbaren Zeithorizont zu erhalten. |
b) |
Sie beurteilen die Gründe für die Verwendung eines anderen Zeithorizonts als Ausgangspunkt für die Skalierung als des Zeithorizonts, der gemäß Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe b oder Artikel 325bn Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt. |
Für die Zwecke des Buchstabens k Ziffer i prüfen die zuständigen Behörden, ob die verwendeten Daten den Sektor oder die Region des Emittenten widerspiegeln.
Für die Zwecke des Buchstabens k Ziffer iii können die zuständigen Behörden von dem Institut eine Sensitivitätsanalyse nach den Grundsätzen der Sensitivitätsanalyse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 verlangen, um die möglichen Auswirkungen von Änderungen der PD-Schätzung zu bewerten.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden das Institut gegebenenfalls auffordern, die Ausfallwahrscheinlichkeiten nach einer anderen der in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 festgelegten Methoden zu schätzen und die Unterschiede in den erzielten Ergebnissen zu erläutern.