Artikel 49
Beurteilung der Verlustquoten bei Ausfall
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Schätzung der Verlustquote bei Ausfall einhält, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die interne Dokumentation alle in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 festgelegten Aspekte abdeckt und ob die internen Grundsätze des Instituts die Erstellung eines aktuellen Bestandsverzeichnisses erfordern, in dem Folgendes angegeben ist:
a) |
die Methoden, die das Institut zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall anwendet, einschließlich der Wesentlichkeit der einzelnen Methoden in Bezug auf den Umfang der Positionen und den Beitrag zur Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko; |
b) |
für jede Position den Wert der Verlustquote bei Ausfall und ob es sich um einen nachrangigen Schuldtitel, einen vorrangigen unbesicherten Schuldtitel, eine gedeckte Schuldverschreibung oder eine andere Art von Position handelt und ob
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c) |
für alle Positionen die Risikopositionsklasse gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu der sie gehören. |
(2) Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung hinsichtlich der Schätzung der Verlustquote bei Ausfall unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a) |
Sie prüfen, ob die Granularität der Verlustquote bei Ausfall eine sinnvolle Risikodifferenzierung bietet und es unter anderem ermöglicht, dass dem Rang der jeweiligen Position gemäß Artikel 325bp Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und ihrer Besicherung angemessen Rechnung getragen wird. |
b) |
Sie prüfen, ob die Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall sowie die zu ihrer Ableitung verwendeten Dateninputs in einer Häufigkeit aktualisiert werden, durch die gewährleistet wird, dass die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko risikosensitiv sind, und ob alle neuen einschlägigen Informationen nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 rechtzeitig berücksichtigt werden. |
c) |
In Bezug auf Verlustquoten bei Ausfall, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ermittelt werden, prüfen sie, ob bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko durch das Institut im Rahmen des IRB-Ansatzes eine zusätzliche Schicht auf die Verlustquoten bei Ausfall angewandt wird, um konservativere Schätzungen zu erhalten. |
d) |
In Bezug auf Verlustquoten bei Ausfall, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ermittelt werden,
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e) |
In Bezug auf Verlustquoten bei Ausfall, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii des vorliegenden Artikels ermittelt werden, prüfen sie die im Rahmen der internen Validierung und der Innenrevision erstellten Berichte über die Übereinstimmung der internen Methode zur Ermittlung der Verlustquoten bei Ausfall mit Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
f) |
In Bezug auf Verlustquoten bei Ausfall, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv ermittelt werden,
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g) |
In Bezug auf Verlustquoten bei Ausfall, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b ermittelt werden,
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Für die Zwecke des Buchstabens b können die zuständigen Behörden gegebenenfalls Positionen ermitteln, bei denen sich die geschätzten Verlustquoten bei Ausfall über einen längeren Zeitraum nicht geändert haben, sowie beurteilen, ob sie aktuell sind, und prüfen, ob das Institut die Gründe für die unveränderten Werte erläutern kann.
Für die Zwecke des Buchstabens c prüfen die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Positionen, ob die im Rahmen des IRB-Ansatzes verwendete Schätzung der Verlustquote bei Ausfall nicht von der Schätzung abweicht, die bei der Berechnung der Ausfallrisikoanforderung verwendet wird.
Für die Zwecke des Buchstabens g Ziffer i prüfen die zuständigen Behörden, ob die verwendeten Daten den Rang der Position gemäß Artikel 325bp Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Region oder den Sektor widerspiegeln.
Für die Zwecke des Buchstabens g Ziffer iii können die zuständigen Behörden prüfen, ob bei den Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall zwischen ausgefallenen Positionen und nicht ausgefallenen unterschieden wird, indem sie die Schätzung beurteilen, die das Institut den ausgefallenen bzw. nicht ausgefallenen Positionen gegenüber demselben Emittenten zuordnet, die in den Anwendungsbereich der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko fallen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden das Institut gegebenenfalls auffordern, die Verlustquote bei Ausfall nach einer anderen der in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 festgelegten Methoden zu schätzen und die Unterschiede in den erzielten Ergebnissen zu erläutern.