Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 49 - Beurteilung der Verlustquoten bei Ausfall

Artikel 49

Beurteilung der Verlustquoten bei Ausfall

(1)   Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Schätzung der Verlustquote bei Ausfall einhält, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die interne Dokumentation alle in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 festgelegten Aspekte abdeckt und ob die internen Grundsätze des Instituts die Erstellung eines aktuellen Bestandsverzeichnisses erfordern, in dem Folgendes angegeben ist:

a)

die Methoden, die das Institut zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall anwendet, einschließlich der Wesentlichkeit der einzelnen Methoden in Bezug auf den Umfang der Positionen und den Beitrag zur Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko;

b)

für jede Position den Wert der Verlustquote bei Ausfall und ob es sich um einen nachrangigen Schuldtitel, einen vorrangigen unbesicherten Schuldtitel, eine gedeckte Schuldverschreibung oder eine andere Art von Position handelt und ob

i)

die Verlustquote bei Ausfall nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch verfügbar ist und ob sie nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Risikoposition im Handelsbuch verwendet wird;

ii)

die Verlustquote bei Ausfall nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch nicht verfügbar ist und ob das Institut den IRB-Ansatz anwendet, um die Verlustquote bei Ausfall nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln;

iii)

die Verlustquote bei Ausfall nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch nicht verfügbar ist und ob das Institut zur Ermittlung der Verlustquote bei Ausfall eine interne Methode anwendet, die den Anforderungen des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 entspricht;

iv)

die Verlustquote bei Ausfall nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch nicht verfügbar ist und ob das Institut zur Ermittlung der Verlustquote bei Ausfall eine interne Methode anwendet, die den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 bzw. Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 entspricht;

v)

die Verlustquote bei Ausfall nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch nicht verfügbar ist und ob das Institut zur Ermittlung der Verlustquote bei Ausfall externe Quellen gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 verwendet;

c)

für alle Positionen die Risikopositionsklasse gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu der sie gehören.

(2)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung hinsichtlich der Schätzung der Verlustquote bei Ausfall unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie prüfen, ob die Granularität der Verlustquote bei Ausfall eine sinnvolle Risikodifferenzierung bietet und es unter anderem ermöglicht, dass dem Rang der jeweiligen Position gemäß Artikel 325bp Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und ihrer Besicherung angemessen Rechnung getragen wird.

b)

Sie prüfen, ob die Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall sowie die zu ihrer Ableitung verwendeten Dateninputs in einer Häufigkeit aktualisiert werden, durch die gewährleistet wird, dass die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko risikosensitiv sind, und ob alle neuen einschlägigen Informationen nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 rechtzeitig berücksichtigt werden.

c)

In Bezug auf Verlustquoten bei Ausfall, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ermittelt werden, prüfen sie, ob bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko durch das Institut im Rahmen des IRB-Ansatzes eine zusätzliche Schicht auf die Verlustquoten bei Ausfall angewandt wird, um konservativere Schätzungen zu erhalten.

d)

In Bezug auf Verlustquoten bei Ausfall, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ermittelt werden,

i)

prüfen sie, ob das Institut das Verfahren zur Schätzung der Verlustquote bei Ausfall nach dem IRB-Ansatz in Übereinstimmung mit den internen IRB-Grundsätzen befolgt;

ii)

prüfen sie anhand einer Stichprobe von Positionen, ob die vom Institut verwendete Verlustquote bei Ausfall mit der Schätzung identisch ist, die von den nach dem IRB-Ansatz verwendeten IT-Systemen erzeugt würde;

iii)

beurteilen sie die im Rahmen des IRB-Ansatzes verwendeten Variablen und prüfen anhand einer Stichprobe von Positionen, ob Dateninputs vorhanden sind und ob diese hinreichend zuverlässig für die Ermittlung einer entsprechenden Verlustquote bei Ausfall sind.

e)

In Bezug auf Verlustquoten bei Ausfall, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii des vorliegenden Artikels ermittelt werden, prüfen sie die im Rahmen der internen Validierung und der Innenrevision erstellten Berichte über die Übereinstimmung der internen Methode zur Ermittlung der Verlustquoten bei Ausfall mit Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

f)

In Bezug auf Verlustquoten bei Ausfall, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv ermittelt werden,

i)

prüfen sie, ob die interne Dokumentation, die belegt, dass das Institut die in Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 festgelegten Bedingungen einhält, vollständig ist;

ii)

prüfen sie anhand einer Stichprobe von Positionen die Begründung dafür, dass die Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall weder mittels der in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 genannten internen Methode noch anhand externer Quellen gemäß Artikel 4 der genannten Delegierten Verordnung erfolgt;

iii)

prüfen sie anhand einer Stichprobe von Positionen, bei denen sich die unter Ziffer ii des vorliegenden Absatzes genannte Begründung auf das Fehlen von Eingabedaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 bezieht, ob das Institut das Fehlen von Eingabedaten nachweisen kann;

iv)

prüfen sie, ob das Institut im Rahmen seiner internen Grundsätze die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 genannte Haltedauer festlegt hat, unterhalb deren das Institut es für akzeptabel hält, die interne Methode, die den Anforderungen für den IRB-Ansatz erfüllt, nicht anzuwenden, und beurteilen, ob diese Haltedauer in Bezug auf Größe, Komplexität und Handelsstrategie mit dem Portfolio des Instituts übereinstimmt;

v)

prüfen sie den gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 berechneten Wert „m“ und fordern das Institut gegebenenfalls auf, die Quelle etwaiger wesentlicher Wertänderungen in den vorangegangenen Quartalen zu erläutern;

vi)

prüfen sie das Verfahren, das vom Institut angewandt wird, um zu untersuchen, ob zusätzliche externe Quellen nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 verfügbar sind;

vii)

beurteilen sie anhand des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestandsverzeichnisses, ob die Bestimmung der Verlustquote bei Ausfall gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 korrekt erfolgt.

g)

In Bezug auf Verlustquoten bei Ausfall, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b ermittelt werden,

i)

prüfen sie anhand einer Stichprobe von Positionen, ob die zur Schätzung der Verlustquote bei Ausfall verwendeten Daten für die Position repräsentativ sind;

ii)

prüfen sie, ob die in Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 genannte Rangfolge externer Quellen in der internen Dokumentation des Instituts genau festgelegt ist, und beurteilen anhand einer Stichprobe von Positionen, ob diese Rangfolge eingehalten wird;

iii)

prüfen sie, ob bei den Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall zwischen ausgefallenen Positionen und nicht ausgefallenen Positionen unterschieden wird.

Für die Zwecke des Buchstabens b können die zuständigen Behörden gegebenenfalls Positionen ermitteln, bei denen sich die geschätzten Verlustquoten bei Ausfall über einen längeren Zeitraum nicht geändert haben, sowie beurteilen, ob sie aktuell sind, und prüfen, ob das Institut die Gründe für die unveränderten Werte erläutern kann.

Für die Zwecke des Buchstabens c prüfen die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Positionen, ob die im Rahmen des IRB-Ansatzes verwendete Schätzung der Verlustquote bei Ausfall nicht von der Schätzung abweicht, die bei der Berechnung der Ausfallrisikoanforderung verwendet wird.

Für die Zwecke des Buchstabens g Ziffer i prüfen die zuständigen Behörden, ob die verwendeten Daten den Rang der Position gemäß Artikel 325bp Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Region oder den Sektor widerspiegeln.

Für die Zwecke des Buchstabens g Ziffer iii können die zuständigen Behörden prüfen, ob bei den Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall zwischen ausgefallenen Positionen und nicht ausgefallenen unterschieden wird, indem sie die Schätzung beurteilen, die das Institut den ausgefallenen bzw. nicht ausgefallenen Positionen gegenüber demselben Emittenten zuordnet, die in den Anwendungsbereich der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko fallen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden das Institut gegebenenfalls auffordern, die Verlustquote bei Ausfall nach einer anderen der in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 festgelegten Methoden zu schätzen und die Unterschiede in den erzielten Ergebnissen zu erläutern.