Aktualisiert 24/11/2024
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Artikel 50 - Beurteilung der Korrelationsstruktur

Artikel 50

Beurteilung der Korrelationsstruktur

(1)   Bei der Beurteilung der vom Institut angewandten Methode zur Bestimmung der Ausfallkorrelation zwischen verschiedenen Emittenten gemäß Artikel 325bn Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie prüfen, ob für die Bestimmung der Korrelation zwischen verschiedenen Emittenten nur börsennotierte Aktien- und Kreditspreads als Dateninputs verwendet werden.

b)

Verwendet das Institut Copulas zur Modellierung von Ausfallkorrelationen, beurteilen sie die interne Validierung der Copula-Annahmen durch das Institut und prüfen, ob die historischen Daten, die für die Kalibrierung der Korrelationen und die Emittenten im Portfolio des Instituts verwendet werden, kompatibel sind.

c)

Sie ermitteln, ob die Korrelation zwischen den Emittenten auf absoluten oder relativen Renditen beruht, und bewerten, ob die Gründe für die Wahl der Renditeart

i)

solide ist;

ii)

mit den vom Institut getroffenen Entscheidungen in Bezug auf andere Aspekte des internen Risikomessmodells übereinstimmen.

d)

Sie beurteilen, ob die Methode, die das Institut anwendet, um die Korrelation für den anwendbaren Zeithorizont aus den für einen kürzeren Zeithorizont berechneten Renditen zu ermitteln, solide ist.

e)

Sie beurteilen, wie das Institut den Kalibrierungszeitraum gemäß Artikel 325bn Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.

Für die Zwecke des Buchstabens a können die zuständigen Behörden das Institut gegebenenfalls auffordern, die zur Modellierung der Korrelation zwischen einer von den zuständigen Behörden ausgewählten Stichprobe von Emittenten verwendeten Daten vorzulegen, und prüfen, ob sich diese Daten nur auf börsennotierte Aktien und Kreditspreads beziehen.

Für die Zwecke des Buchstabens d prüfen die zuständigen Behörden, ob in Fällen, in denen das Institut die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 325bn Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet, eine Korrelation von 60 Geschäftstagen nur zwischen den Aktienpositionen verwendet wird, für die diese Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wird, und ob die Korrelation ansonsten über einen Zeithorizont von einem Jahr gemessen wird.

Für die Zwecke des Buchstabens e prüfen die zuständigen Behörden, ob der der vom Institut verfolgte Ansatz zur Auswahl des Zeitraums, einschließlich seiner Länge,

a)

solide ist;

b)

in den internen Grundsätzen des Instituts dokumentiert ist;

c)

überprüft wird, um etwaigen Änderungen der Stressphase gemäß Artikel 325bc Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung zu tragen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b prüfen die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Emittenten, für die das Institut Positionen hält, die den Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko unterliegen, ob die aus der Korrelationsmodellierung abgeleiteten paarweisen Emittentenkorrelationen mit den aus beobachtbaren Marktdaten abgeleiteten paarweisen Emittentenkorrelationen vereinbar sind.