Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 52 - Beurteilung der Einhaltung besonderer Anforderungen

Artikel 52

Beurteilung der Einhaltung besonderer Anforderungen

Bei der Beurteilung, ob das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken den Anforderungen des Artikels 325bp der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht, nehmen die zuständigen Behörden die nachstehenden Handlungen vor:

a)

In Bezug auf die Modellierung des Ausfalls einzelner sowie mehrerer Emittenten nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

i)

ermitteln sie den vom Institut zur Modellierung des Ausfalls angewandten Ansatz und prüfen, ob die beiden vom Institut ausgewählten Arten von systematischen Risikofaktoren die wichtigsten systematischen Effekte erfassen;

ii)

prüfen sie, ob die Granularität der beiden Arten von systematischen Risikofaktoren ausreicht, um die Merkmale der Emittenten im Portfolio zu erfassen, die der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko unterliegen;

iii)

prüfen sie, ob das Institut für jeden Emittenten zusätzlich zu den beiden in Artikel 325bp Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Arten von systematischen Risikofaktoren einen eigenen idiosynkratischen Risikofaktor verwendet;

iv)

prüfen sie, ob die Zuordnung von Emittenten zu den entsprechenden systematischen Risikofaktoren solide ist;

v)

prüfen sie, ob das Institut die Aussagekraft des Faktormodells analysiert;

vi)

berücksichtigen sie, wenn sie die Stichprobe für die Beurteilung anfordern, die Wesentlichkeit der Emittenten und stellen sicher, dass die Stichprobe Emittenten umfasst, die verschiedenen systematischen Risikofaktoren zugeordnet wurden.

b)

In Bezug auf die Anforderung gemäß Artikel 325bp Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dass das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken der Konjunkturentwicklung Rechnung trägt, bewerten sie, wie die Modellierung der Verlustquoten bei Ausfall, einschließlich stochastischer Verlustquoten bei Ausfall, für solche Verlustquoten bei Ausfall durchgeführt wird, um Änderungen der Eigenschaften der systematischen Risikofaktoren zu berücksichtigen.

c)

In Bezug auf die Anforderung zur Erfassung von Nichtlinearitäten nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beurteilen sie,

i)

wie das Institut ein nichtlineares Finanzinstrument nach dem Ausfall eines Emittenten neu bewertet, einschließlich der Art und Weise, wie das Institut ein Finanzinstrument mit mehreren Basiswerten nach dem Ausfall eines einzelnen Emittenten oder mehrerer Emittenten entsprechend den Basiswerten neu bewertet;

ii)

ob Vereinfachungen, die das Institut bei der Berechnung des Preises eines Finanzinstruments vornimmt, zu wesentlichen Ungenauigkeiten oder einer systematischen Risikounterschätzung führen;

iii)

in welchem Ausmaß Modellrisiken bei der Neubewertung eines Finanzinstruments Rechnung getragen wird.

d)

In Bezug auf die Anforderung nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dass das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken mit dem internen Risikomanagement in Einklang steht, prüfen sie, ob das Institut die Unterschiede zwischen dem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken und den Modellen, die das Institut für sein internes Risikomanagement für denselben Umfang von Positionen verwendet, dokumentiert hat und ob das Institut in der Lage ist, diese Unterschiede zu erklären.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer i bewerten die zuständigen Behörden die in den internen Grundsätzen des Instituts dargelegten Gründe für die Wahl der systematischen Risikofaktoren und deren wirtschaftliche Auslegung.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer iii können die zuständigen Behörden gegebenenfalls anhand einer Stichprobe ähnlicher Emittenten prüfen, ob sich die idiosynkratischen Risikofaktoren unterscheiden.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer iv können die zuständigen Behörden gegebenenfalls anhand einer Stichprobe von Emittenten prüfen, ob die Zuordnung korrekt ist.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer v können die zuständigen Behörden gegebenenfalls und in Fällen, in denen die vom Institut durchgeführten Analysen für das Portfolio, das in seiner derzeitigen Form dem Ausfallrisiko unterliegt, nicht ausreichend erscheinen, von dem Institut verlangen, anhand einer Stichprobe von Emittenten zu bewerten, inwieweit die von dem Institut gewählten systematischen Risikofaktoren geeignet sind, die Ursachen für den Ausfall der einzelnen Vermögenswerte des Emittenten zu erklären.

Für die Zwecke des Buchstabens b können die zuständigen Behörden gegebenenfalls statistische Analysen anhand einer Stichprobe von Emittenten, einschließlich Hypothesenprüfungen, durchführen, um die Abhängigkeit von Verlustquoten bei Ausfall von den systematischen Risikofaktoren zu prüfen.