Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 1 - Struktur der Beurteilung

Artikel 1

Struktur der Beurteilung

(1)   Bei der Prüfung, ob ein Institut die Anforderungen der Artikel 325bh, 325bi, 325bn, 325bo und 325bp der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, bewerten die zuständigen Behörden Folgendes:

a)

die unternehmensführungsbezogenen Aspekte gemäß Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung;

b)

Aspekte im Zusammenhang mit dem zur Berechnung des Expected Shortfall und des Stressszenario-Risikomaßes verwendeten internen Risikomessmodell gemäß Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung;

c)

Aspekte im Zusammenhang mit dem zur Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko verwendeten internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken gemäß Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wenden die zuständigen Behörden die Grundsätze in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit (Artikel 2), die Qualität der Dokumentation (Artikel 3) und die Auslagerungsmodalitäten (Artikel 4) an.

(2)   Eine zuständige Behörde, die im Rahmen der gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführten Beurteilung erhebliche Mängel des internen Risikomessmodells in Bezug auf gewisse Produktklassen eines bestimmten Handelstischs feststellt oder die nicht bestätigen kann, dass das Modell nachweislich eine ausreichend präzise Risikomessung für diese Produktklassen gewährleistet, kann

a)

von dem Institut verlangen, die den jeweiligen Produktklassen entsprechenden Positionen aus dem betreffenden Handelstisch zu entfernen, oder

b)

die Erlaubnis zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für den betreffenden Handelstisch verweigern.

(3)   Eine zuständige Behörde, die zu dem Schluss kommt, dass Produktklassen in einem bestimmten Handelstisch back-to-back mit denen eines anderen Unternehmens der Gruppe gebucht werden, das sich außerhalb des Geltungsbereichs der höchsten Konsolidierungsebene in der Union befindet, und dass eine solche Back-to-Back-Buchung die zuständige Behörde daran hindert, zu beurteilen, ob das interne Risikomessmodell nachweislich eine ausreichend präzise Risikomessung für diese Produktklassen gewährleistet, kann

a)

von dem Institut verlangen, die den jeweiligen Produktklassen entsprechenden Positionen aus dem betreffenden Handelstisch zu entfernen, oder

b)

die Erlaubnis zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für den betreffenden Handelstisch verweigern.

(4)   Wird das Marktrisiko von Positionen, die gewissen Produktklassen entsprechen, auf ein anderes Unternehmen der Gruppe übertragen, das sich außerhalb des Geltungsbereichs der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb der Union befindet, und ähneln die Auswirkungen einer solchen Übertragung de facto denen von back-to-back gebuchten Positionen, so können die zuständigen Behörden Absatz 3 anwenden.