Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Qualität und Prüffähigkeit der Dokumentation

Artikel 3

Qualität und Prüffähigkeit der Dokumentation

Die zuständigen Behörden prüfen, ob die Dokumentation, die ein Institut zur Stützung seines Antrags auf Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko vorlegt, von ausreichender Qualität sowie hinreichend detailliert und genau ist, um eine Prüfung durch qualifizierte Dritte zu ermöglichen.

Die zuständigen Behörden prüfen insbesondere, ob

a)

die betreffende Dokumentation auf der entsprechenden Leitungsebene des Instituts genehmigt wurde und ob das Leitungsorgan ausreichende Befugnisse für die Zwecke interner Modelle delegiert;

b)

das Institut Strategien festgelegt hat, um hohe Qualitätsstandards für die interne Dokumentation zu gewährleisten, einschließlich der internen Rechenschaftspflicht, um sicherzustellen, dass die betreffende Dokumentation vollständig, kohärent, genau, auf dem neuesten Stand, gemäß Buchstabe a genehmigt und sicher ist;

c)

die Dokumentation, für die die unter Buchstabe b genannten Strategien festgelegt wurden, die Identifizierung der Dokumentenart, des Urhebers, des Überprüfers und des genehmigenden Vertreters, des Eigentümers, des Datums der Erstellung und der Genehmigung, der Versionsnummer und der Änderungshistorie ermöglicht;

d)

die vom Institut gemäß dieser Verordnung angewandten Strategien, Verfahren und Methoden genau und sorgfältig dokumentiert werden;

e)

die betreffende Dokumentation hinreichend detailliert ist, damit qualifizierte Dritte sämtliche Aspekte des internen Risikomessmodells verstehen können.